m Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge
tragen hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und besteht aus Mitgliedern einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Beklagte
1 war bis
ihrer Abberufung im Februar 2011 Verwalterin der GdWE; die Beklagte
2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten
1 (nachfolgend: die Beklagte). Die vier Wohngebäude der Wohnungseigentumsanlage haben an allen vier Fassaden Balkone, die sich jeweils über die gesamte Fassade erstrecken und an denen Schäden aufgetreten sind. Im Herbst 2000 beauftragte die Beklagte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens
m
stand des Betons der Balkone und
einer eventuellen Sanierung. Die Besichtigung des
standes und die Begutachtung erfolgten durch einen Mitarbeiter des Sachverständigenbüros, Herrn S (im Folgenden: Zeuge S.). In den Jahren 2001 bis 2009 wurde das Thema Balkonsanierung nicht
m Gegenstand einer Eigentümerversammlung gemacht. Die Beklagte ließ in dieser Zeit jeweils aufgrund von Meldungen über Schäden an einzelnen Balkonen Sanierungsarbeiten in Form von Fugenversiegelungen und Beschichtungen sowie ähnliche Arbeiten durchführen. 2 Mit der am
rückgewiesen, die Beklagte habe nicht gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen. Dieses Urteil hat der Senat wegen unterlassener Vernehmung des Zeugen S. mit Beschluss vom 21. November 2019 (V ZR 101/19, ZWE 2020, 191) gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aF aufgehoben und die Sache an das Landgericht
rückverwiesen. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Landgericht am
rückgewiesen. Mit der von dem Senat
gelassenen Revision, deren
rückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. I. 3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Verwalterpflichten zwischenzeitlich verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2012
laufen begonnen, da die Beklagte in der Eigentümerversammlung vom Februar 2011 abberufen worden sei und der GdWE und ihren Mitgliedern
diesem Zeitpunkt die den Anspruch begründenden Umstände bekannt gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Hemmung durch das selbständige Beweisverfahren seien bis
r Klageerhebung 515 Tage der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Nachdem die Klägerin nach Erlass des Beweisbeschlusses den Vorschuss am
den 938 Tagen die bereits bis
r Klageeinreichung verstrichenen 515 Tage, ergäben sich insgesamt 1.453 Tage, an denen die Verjährung nicht gehemmt gewesen sei. Damit sei die Verjährungsfrist von drei Jahren bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom
, dass der Anspruch bei Klageerhebung noch nicht verjährt war und eine Verjährung deshalb nur im laufenden Verfahren eingetreten sein kann. 6
m 17. August 2023 weitergelaufen und deshalb mangels Hemmung Verjährung eingetreten sei. 7
rechenbar, wenn sie für den Fortgang des Prozesses verantwortlich sind. So liegt es etwa, wenn der Kläger ohne triftigen Grund die für eine
stellung notwendige Anschrift des Beklagten nicht mitteilt und auch keine öffentliche
stellung beantragt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00, NJW 2004, 3418, 3419 [juris Rn. 12 ff.]
F). Eine Untätigkeit der Parteien führt aber nicht
m Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge
tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom
F; Urteil vom 7. Februar 2013 - VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666 Rn. 16 mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen hat. Dann hat es von Amts wegen darüber
befinden, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluss durchzuführen ist. Hierbei ändert sich an der Verantwortung des Gerichts für den Fortgang des Verfahrens auch dann nichts, wenn eine Partei es unterlässt, in dem Beweisbeschluss enthaltene Auflagen
erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom
F). Dem Gericht ist es vorbehalten, die Folgerungen aus der Nichterfüllung der Auflagen
ziehen. So kommt insbesondere das Setzen einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) oder die Bestimmung eines Termins von Amts wegen
r Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1978 - VI ZR 141/77, VersR 1978, 1142 [juris Rn. 19]
F und § 279a ZPO aF). 9 bb) Die Verfahrensleitung geht nicht dadurch auf die Parteien über, dass sie das Gericht über einen längeren Zeitraum nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, die durch Rechtshängigkeit herbeigeführte Verjährungshemmung (früher Verjährungsunterbrechung) aus diesem Grund enden
lassen. Die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Verjährungshemmung enden würde, weil eine Partei das Gericht nicht an die Fortsetzung des Prozesses erinnert, würde
erheblichen Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen (vgl. BGH, Urteil vom
dem Beweisbeschluss angekündigt haben sollte. 11 c) Da hiernach der von dem Berufungsgericht in die Verjährungsberechnung ab dem 22. Januar 2021 einbezogene Zeitraum der Hemmung unterlag, ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen; auf die Verjährung lässt sich die Klageabweisung somit nicht stützen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Schriftsatz der Klägerin vom März 2021, wie sie mit ihrer Verfahrensrüge geltend macht, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts
der Akte gelangt ist und ob auch dieser Gesichtspunkt der Annahme eines Nichtbetreibens des Verfahrens durch die Klägerin entgegensteht. III. 12 Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht
r Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, das
nächst prüfen muss, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag schuldhaft verletzt hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat insoweit auf Folgendes hin: 13 1. Wie der Senat in dem vorangegangenen Verfahren erläutert hat, kommt eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Betracht, wenn ihr der Zeuge S. - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - in seinem Gutachten eine umfassende Sanierung aller Balkone dringend angeraten hat, weil die Beklagte den Wohnungseigentümern weder das Gutachten selbst noch diese Empfehlung
r Kenntnis gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, ZWE 2020, 191 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht folgerichtig in dem Beweisbeschluss die Vernehmung des Zeugen S. angeordnet. Ob eine Vernehmung des Zeugen S. wegen Unerreichbarkeit möglicherweise ausgeschlossen ist, wird das Berufungsgericht
prüfen haben. Hierbei ist
berücksichtigen, dass an eine solche Annahme strenge Anforderungen
stellen sind. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen
r Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21/23, juris Rn. 12). Die von der Klägerin in der Revisionsbegründung insoweit aufgezeigten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme
dem Zeugen S. sind in die Überlegungen miteinzubeziehen. 14 2. Selbst wenn eine Vernehmung des Zeugen S. ausscheiden sollte, führte dies nicht ohne weiteres
r Unbegründetheit der Klage. Die von der Klägerin behaupteten Erklärungen des Zeugen S. sind nur ein Anknüpfungspunkt für eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten. Auch wenn die Klägerin eine solche sachverständige Empfehlung nicht beweisen können und die Beklagte
dem den Wohnungseigentümern sämtliche in dem Zeitraum bei ihr eingegangenen Schadensmeldungen
r Kenntnis gegeben haben sollte, schiede eine Haftung der Beklagten nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr wäre dann
prüfen, ob die Beklagte aus Umfang und Häufigkeit der Schäden darauf schließen musste, dass möglicherweise eine tiefergehende Ursache für die Schäden vorliegt, so dass sie verpflichtet war, die Wohnungseigentümer entsprechend
informieren und
mindest die Beschlussfassung über eine nähere Untersuchung einer solchen Ursache vorzubereiten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, ZWE 2020, 191 Rn. 23). Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310062026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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