Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Anton Schlecker e. K. i. L. (im Folgenden: Schlecker) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln in Anspruch. 2 Die Beklagten
die Streithelferinnen stellen Drogeriemarkenartikel her
vertreiben diese. Sie waren Mitglieder des Arbeitskreises "Körperpflege, Waschmittel, Reinigungsmittel" (im Folgenden: Arbeitskreis) des Markenverbandes e.V., eines branchenübergreifenden Spitzenverbands zur Förderung des Wettbewerbs zwischen Industrie
Handel. Schlecker gehörte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. März 2012 zu den größten deutschen Drogeriefilialisten
war lange Zeit mit Abstand Marktführer im Bereich des Handels mit Drogerieartikeln für Endverbraucher im deutschen Markt. 3 In den Jahren zwischen 2000
2012 vertrieben die Hersteller von Drogeriemarkenartikeln ihre Produkte zu 90 % über Drogerie-
Lebensmittelgeschäfte (im Folgenden: Einzelhandel). Die Hersteller waren in besonders hohem Maße darauf angewiesen, dass die von ihnen angebotenen Drogerieartikel dort "gelistet", also im Sortiment geführt wurden. Der Einzelhandel konnte aufgrund seiner Nachfragemacht den auf dem Absatzmarkt herrschenden Preisdruck durch mehrere Mechanismen, etwa Rabattforderungen, Androhung von Auslistungen
Reduzierung der abgenommenen Menge oder von Werbeaktionen, auf die Hersteller abwälzen. 4 Die Preisbildung auf dem Beschaffungsmarkt erfolgte bilateral in sogenannten Jahresgesprächen zwischen dem Einzelhändler
dem jeweiligen Hersteller, die sich über mehrere Monate hinzogen
im Abschluss einer Jahresvereinbarung mündeten. Die Vereinbarung umfasste alle Produkte, die ein Lieferant an den betreffenden Einzelhändler veräußerte. Die Hersteller übermittelten dem Einzelhandel üblicherweise einige Monate vor, spätestens zu Beginn der Jahresgespräche neue, von ihnen einseitig festgelegte Bruttopreise in sortimentsübergreifenden Listen. Hiervon ausgehend wurde über Rabatte, Skonti, Rückvergütungen, Werbeaktionen, Werbekostenzuschüsse
sonstige Vergütungen (im Folgenden: Nachlässe) verhandelt. Der vom Einzelhändler effektiv zu zahlende Preis ergab sich aus dem Listenpreis des Herstellers abzüglich der in der Jahresvereinbarung vereinbarten Nachlässe. 5 Mit Bescheiden vom 8. Dezember 2008, 22. März 2012
14. März 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagten
den Markenverband e.V. Bußgelder. Nach den Feststellungen der bestandskräftigen Bußgeldbescheide verstießen die Beklagten gemeinsam mit den Streithelferinnen - in unterschiedlichem zeitlichen
sachlichen Umfang - durch ihre Beteiligung an einem zwischen dem 31. März 2004
23. November 2006 im Arbeitskreis praktizierten Informationsaustausch gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. 6 Der Kläger macht geltend, Schlecker habe aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Die von Schlecker gezahlten Nettoeinkaufspreise seien je nach Produktgruppe
Hersteller zwischen 4,13 %
18,38 % überhöht gewesen. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm wegen des Bezugs von kartellbedingt überteuerten Waren im Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2007 Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens 212.200.000 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 580.483,19 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen sowie ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 137.589,50 € freizustellen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagten entgegentreten, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 8 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NZKart 2020, 389) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 Zwar stehe nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts fest, dass die Beklagten gegen das Kartellverbot gemäß Art. 81 EGV
Schlecker sei auch von dem Kartell betroffen gewesen. Auch unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen ergebe eine umfassende Würdigung aller von den Parteien - einschließlich gutachterlicher Stellungnahmen - vorgebrachten
den Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmenden indiziellen Umstände jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen kartellbedingten Schaden Schleckers. 11 Soweit das Bundeskartellamt in einzelnen Bußgeldbescheiden ausgeführt habe, dass die Kartellbeteiligten einen Wissensvorsprung erhalten hätten, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer genutzt
damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielt hätten, nehme diese Einschätzung weder an der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 teil, noch weise sie einen konkreten Tatsachengehalt auf. 12 Es sei zweifelhaft, ob der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, auf den hier sanktionierten Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen Anwendung finde. Dies könne jedoch offenbleiben. Dem Erfahrungssatz komme jedenfalls kein maßgebliches Gewicht zu, weil zahlreiche Indizien einer preissteigernden Wirkung entgegenstünden. Innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren seien auf insgesamt 15 Treffen zwar nicht veröffentlichte Informationen ausgetauscht worden. Jedoch hätten nicht nur die jeweilige Teilnahme an den Treffen unter den Beklagten
Streithelferinnen, sondern auch der Gegenstand des Austauschs, die betroffenen Märkte
Wettbewerbsverhältnisse sowie Geber
Empfänger der Informationen variiert. Nicht auf jeder Sitzung seien zudem Informationen zu Schlecker ausgetauscht worden. Der Austausch habe nicht einen oder einige wenige Märkte betroffen, vielmehr sei er produktübergreifend angelegt gewesen. Hinzu komme, dass die mitgeteilten Informationen keinen direkten Produktbezug aufgewiesen hätten
hochaggregiert gewesen seien. 13 Es gelte zwar der Erfahrungssatz, dass Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen. Ob der Wissensvorsprung nachteilige Auswirkungen auf die Marktgegenseite habe, hänge jedoch vor allem von den wirtschaftlichen Bedingungen auf den relevanten Märkten
den Eigenschaften der ausgetauschten Informationen ab. Wegen der Ambivalenz der ausgetauschten Informationen sei eine negative Auswirkung auf den Preiswettbewerb nicht zwangsläufig. 14 Es gebe keine verlässlichen Rückschlüsse auf einen durch den Informationsaustausch verursachten Nachteil Schleckers. Den Feststellungen des Bundeskartellamts lasse sich keine Koordinierung hinsichtlich des Preises, des Zeitpunkts einer Preiserhöhung oder der prozentualen Erhöhung entnehmen. Auch die Qualität
Dichte der ausgetauschten Informationen, die Nachfragemacht von Schlecker sowie die fehlende Kartelldisziplin sprächen dagegen, dass sich der Informationsaustausch nachteilig auf die von Schlecker gezahlten Preise ausgewirkt habe. 15 Im Übrigen setzten nachteilige Auswirkungen auf die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge voraus, dass der Wettbewerb unter den Beklagten
Streithelferinnen durch die festgestellten Kartellrechtsverstöße ausgeschlossen oder eingeschränkt worden sei. Dies sei von vornherein für solche Waren ausgeschlossen, die nur von einem der Mitglieder vertrieben worden seien. Dasselbe gelte für diejenigen Produktgruppen, bei denen die Streithelferinnen bilaterale Preisabsprachen getroffen hätten, weil sich insoweit nicht erkennen lasse, dass der Informationsaustausch für einen Preisnachteil von Schlecker mitursächlich sei. Dieser stelle vielmehr eine im tatbestandlichen Erfolg nicht enthaltene Reserveursache dar. Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die außerhalb der vom Bundeskartellamt abgegrenzten Produktmärkte lägen, könne sich der Kläger nicht auf die Bindungswirkung berufen. 16 Der Kläger könne auch mit Hilfe der von ihm vorgelegten Gutachten nicht belegen, dass Schlecker durch den Informationsaustausch ein Schaden entstanden sei. Es sei zweifelhaft, ob darin Inhalt
Reichweite des streitgegenständlichen Informationsaustauschs richtig erfasst oder Absprachen zugrunde gelegt würden, die tatsächlich nicht getroffen worden seien. Die umfassende Auswertung des Sachvortrags der Parteien
der vorgelegten Privatgutachten begründe durchgreifende Zweifel in Bezug auf die Anknüpfungstatsachen, die der ökonometrischen Analyse zugrunde liegen. Da der Kläger somit nicht substantiiert habe darlegen können, dass ihm überhaupt ein Kartellschaden entstanden sei, habe kein Anlass bestanden, seinem Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen. 17 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehreren entscheidenden Punkten nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. 18 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass als mögliche Anspruchsgrundlagen § 33 Satz 1, Halbsatz 2 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2546, GWB 1999) i.V.m. § 1 GWB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I)
2 BGB i.V.m. Art. 101 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; de Barros, NZKart 2020, 414)
3 GWB in der vom
20 a) Das Bundeskartellamt hat in den gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheiden festgestellt, dass in Sitzungen des Arbeitskreises nicht öffentliche wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht wurden
dass diese Abstimmung sich auf ihr Marktverhalten auswirkte. Es hat eine bezweckte, jedenfalls aber eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung bejaht, die spürbar
geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. 21 aa) Gegenstand des Informationsaustauschs waren beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie die Durchsetzung angekündigter Bruttopreiserhöhungen. Dabei wurde mitgeteilt, ob eine Preiserhöhung beabsichtigt war,
, falls ja, zu welchem Zeitpunkt sowie teilweise in welchem Umfang
zum Teil bezogen auf welches Produktsegment. Der Austausch betraf zudem den aktuellen Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern bei Jahresgesprächen, insbesondere hinsichtlich der Veränderungen vereinbarter Rabatte
vom Einzelhandel begehrter Sonderforderungen, unter Offenlegung beider Verhandlungsparteien, des eigenen Angebotsverhaltens sowie der Vertragsabschlüsse. Darüber hinaus bezog sich der Informationsaustausch auf wesentliche Kennzahlen der vertrieblichen Tätigkeit. 22 bb) Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts gab es insgesamt 15 Sitzungen im Zeitraum zwischen dem 31. März 2004
dem
7 erstreckte sich dabei nicht über den gesamten Zeitraum. Den Feststellungen der einzelnen Bußgeldbescheide lässt sich entnehmen, dass nicht durchweg alle Beklagten auf den Sitzungen vertreten waren
auch nicht immer alle vorstehenden Themen im Allgemeinen wie im Besonderen zu Schlecker besprochen wurden, vielmehr die Inhalte, die Beteiligten
Empfänger sowie Geber der einzelnen Informationen unterschiedlich waren. So ist etwa in dem gegen die Beklagte zu 7 ergangenen Bußgeldbescheid nicht festgestellt, dass sich diese an einem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen
deren Durchsetzung beteiligt hat. Ferner ist in den die Beklagten zu 1, 5
7 betreffenden Bescheiden nicht festgestellt, dass sie sich über das Bestehen
die Höhe der Sonderforderungen ausgetauscht haben. Eine Beteiligung an einem Austausch über wesentliche Kerngrößen vertrieblicher Tätigkeit durch die Behandlung von Zahlungszielen
die Teilnahme an Benchmark-Studien wird nicht allen Beklagten angelastet. 23 cc) Diese Abstimmung wirkte sich laut den Bußgeldbescheiden auf das Marktverhalten aus. Der Austausch über Zeitpunkt
teilweise Umfang geplanter Listenpreiserhöhungen sowie die Informationen zum Stand der Verhandlungen in den Jahresgesprächen
hinsichtlich der Sonderforderungen führten nach den Feststellungen des Bundeskartellamts unter anderem in dem gegen die Beklagte zu 2 ergangenen Bußgeldbescheid dazu, dass die Kartellbeteiligten die Ungewissheiten über ihr Marktgeschehen verringerten
ihre jeweilige Preis-
Verhandlungsstrategie den Gegebenheiten anpassten. 24
tatsächliche Feststellung des Kartellrechtsverstoßes
erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde,
die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteile vom
des Umfangs der Beteiligung der jeweiligen Beklagten nach dem Inhalt des jeweiligen Bußgeldbescheides differenziert
beispielsweise berücksichtigt, dass die Beklagten zu 7 nach den Feststellungen des gegen sie ergangenen Bußgeldbescheides an dem Austausch über beabsichtigte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen
ihre Durchsetzung nicht beteiligt war
die Beklagten zu 1, 5
7 sowie einige Streithelferinnen nach den jeweiligen Bußgeldbescheiden an dem Austausch über die Sonderforderungen nicht beteiligt waren. 27 c) Auch das erforderliche Verschulden liegt vor. Aufgrund der bindend festgestellten Tatsachen hinsichtlich Art
Umfang des Kartellrechtsverstoßes ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beklagten vorsätzlich handelten. Hierfür genügt, dass sie nicht in Unkenntnis darüber sein konnten, dass das ihnen zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte (vgl. EuGH, Urteil vom
das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I; BGH, Urteile vom
damit einem bei Schlecker eingetretenen Schaden ausgehen müssen. 32 a) Die Bindungs- oder Feststellungswirkung des Bußgeldbescheids nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich lediglich auf alle Feststellungen tatsächlicher
rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., BGHZ 211, 146 Rn. 14, 18 f - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I). Darüber hinausgehende Beschreibungen
Erwägungen erfasst sie hingegen nicht,
auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65). 33
Mastercard Ungarn, jeweils mwN). 37
zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. EU Nr. C 11/1, vom 14. Januar 2011, Rn. 75, im Folgenden: Horizontalleitlinien). 38 5. Jedoch beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden Schleckers bilden, auf Rechtsfehlern. 39
muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Eine solche tatrichterliche Schlüssigkeitsprüfung unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei
ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 46 mwN; BGHZ 224, 281 Rn. 35 - Schienenkartell II). 42
bestimmter Quoten sowie über die Zuweisung bestimmter Kunden beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urteil vom
Durchführung eines solchen Kartells regelmäßig einen Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen zur Folge hat. Durch die Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen,
Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN; vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa
Mastercard Ungarn). Dafür spricht, dass die Absprache von Preisen
bestimmten Quoten sowie die Zuweisung bestimmter Kunden der Steigerung des Gewinns dient. Damit ist zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht wird (BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II). 46
Verhaltensweise auf dem Markt hat ihren sachlichen Grund in einem validen Erfahrungssatz. Denn es zählt zum ökonomischen Erfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt. Ein solches Verhalten entspricht wirtschaftlicher Vernunft (BGHSt 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell). 48 (
die nach dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne den Kartellrechtsverstoß gebildet hätten. 50 (aa) Das durch den Informationsaustausch beeinflusste Marktverhalten der Kartellanten ist nicht Gegenstand einer Absprache. Für welches Marktverhalten sich der Kartellbeteiligte aufgrund der berücksichtigten Information entscheidet, ist vielmehr abhängig von dem Inhalt des Austauschs, insbesondere der Art der ausgetauschten Informationen, den auf dem betreffenden Markt bestehenden Bedingungen, dessen Struktur (vgl. zur Wettbewerbsbeschränkung: EuGH, Urteil vom
er Competition Law, 2010, DAF/COMP[2010] 37, S. 9). 51 (bb) Daraus folgt - entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel - jedoch nicht, dass bei einem Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer, keine für die Beweiswürdigung bedeutsame Wahrscheinlichkeitsaussage für die genannten Preiseffekte (vgl. oben Rn. 39) in Form eines einfachen Erfahrungssatzes (vgl. dazu BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell) getroffen werden kann. Im Falle des Austausches von geheimen Informationen über die individuellen Absichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges Preissetzungsverhalten ist nämlich die Wahrscheinlichkeit besonders groß, dass es zu einem Kollusionsergebnis kommt. Bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Preisänderung stattfinden soll, ist für das Preissetzungsverhalten der anderen Wettbewerber, insbesondere die Einschätzung der Durchsetzbarkeit einer eigenen Preiserhöhung, von besonderer Bedeutung. Wenn Wettbewerber sich über ihre diesbezüglichen Absichten informieren, sind die ansonsten bestehenden Ungewissheiten über das Preissetzungsverhalten der Wettbewerber ausgeräumt
können die Wettbewerber ein gemeinsames höheres Preisniveau erreichen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile einzubüßen oder während des Zeitraums der Anpassung an die neuen Preise einen Preiskrieg zu riskieren (vgl. Horizontalleitlinien Rn. 73). Dies entspricht auch der Lebenserfahrung. Entsprechende Beobachtungen wurden in vergleichbaren Fallkonstellationen getroffen (Albers, CR 1987, 753, 754; BKartA, WuW/E BKartA 1351, 1355 - Tubenhersteller I; KG, WuW/E OLG 1253, 1261 - Tubenhersteller II). Dasselbe gilt, wenn die geheimen Informationen aktuelles Preissetzungsverhalten zum Gegenstand haben. Denn auch dies ermöglicht die Anpassung des eigenen Preissetzungsverhaltens, ohne einen Preiskrieg zu riskieren. 52 Dies genügt, um einen einfachen Erfahrungssatz im Sinne einer für die Beweiswürdigung bedeutsamen Wahrscheinlichkeitsaussage (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592) zu begründen. Den oben genannten Einflussfaktoren, die gegen oder für ein Marktverhalten mit negativen Preiseffekten für den Abnehmer sprechen können, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Tatrichter anhand dieser gegenläufigen oder bestätigenden Indizien prüft, welches Gewicht dem Erfahrungssatz zukommt
ob er im konkreten Fall als bestätigt oder entkräftet angesehen werden kann (BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell; vgl. auch Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584, 592). 53
Umfang künftiger Bruttopreiserhöhungen handelte es sich nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts in den einzelnen Bußgeldbescheiden in der Regel um nicht öffentlich bekannte Wettbewerbsparameter. 54 Zwar gilt die Vermutung für die Berücksichtigung der Information
damit der Erfahrungssatz nur hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen Wettbewerbern (s.o. Rn. 47). Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im gegen den Markenverband ergangenen Bußgeldbescheid
den entsprechenden die Adressaten jeweils bindenden Feststellungen in den gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheiden hatte aber jeder Kartellbeteiligte mindestens fünf direkte Wettbewerber im Arbeitskreis, bis auf ein Unternehmen, das nur zwei direkte Wettbewerber hatte. 55
sonstigen Gespräche mit Schlecker, soweit sie die Sonderforderungen
sonstige Nachlässe, insbesondere Rabatte betrafen. Dies ist hinsichtlich des Austausches über Nachlässe insbesondere im Fall der Beklagten zu 7 relevant, für die eine Beteiligung an dem Austausch über die Listenpreise
Sonderforderungen betreffenden Informationen nicht festgestellt ist. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Austausch, an dem die Beklagte zu 7 beteiligt war, auch Schlecker betraf. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts berichteten einzelne Kartellbeteiligte über den Stand der Verhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern. Diese Informationen bezogen sich teilweise auch auf Schlecker. Dabei wurden Informationen darüber ausgetauscht, welche Nachlässe
Sonderbedingungen Schlecker von einigen Kartellbeteiligten forderte
(vereinzelt) welche Angebote die betroffenen Unternehmen Schlecker in Form eines produktübergreifenden Gesamtprozentsatzes gemacht haben. Der Austausch bezog sich dabei nur auf die Veränderung der Rabatte, nicht auf die Gesamtrabatthöhe. Ferner wurde über den Stand der Verhandlungen berichtet. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts waren diese Informationen so in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Branchenzeitungen berichteten zwar regelmäßig über Themen wie Jahresgespräche
Sonderforderungen. Es handelte sich meist jedoch um allgemein gehaltene Presseberichte, die keine konkreten Details der Verhandlungen wiedergaben, oftmals sogar nur um Spekulationen. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts diente der Informationsaustausch dazu, herauszufinden, welche Forderung des Handels ernst gemeint war
welcher Verhaltensspielraum bestand. Der Informationsaustausch ermöglichte damit den Kartellbeteiligten eine zeitnahe Reaktion auf Verhandlungsergebnisse ihrer Wettbewerber. 56 bb) Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, aus dem von ihm unterstellten Erfahrungssatz ergebe sich keine Umkehr der Beweislast. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft von einer nur geringen Indizwirkung der tatsächlichen Vermutung ausgegangen. 57
Beweislast. Vielmehr kann sie lediglich einen Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen (BGHSt 65, 75 Rn. 63 - Bierkartell). Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. 58 Da § 33a Abs. 2 GWB gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB keine Anwendung findet, kann offenbleiben, ob die Regelung auf einen Informationsaustausch überhaupt anwendbar ist. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist bei einer Kartellabsprache wegen der fehlenden Typizität auch kein Raum für die Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I; BGHZ 224, 281 Rn. 31 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 38 - LKW-Kartell I). Nichts anderes gilt im Falle eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches. 59 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht die Notwendigkeit einer Beweislastumkehr. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung
das Beweismaß regeln, die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom
entsprechendes im Falle der Information über aktuelles Preisverhalten gilt (vgl. oben Rn. 51), kommt dem Erfahrungssatz abstrakt betrachtet regelmäßig eine starke Indizwirkung zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Wirkungen eines solchen Informationsaustausches von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Diese sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz bestätigen oder entkräften (vgl. BGHSt 65, 75 Rn. 60 - Bierkartell). 61 c) Von Rechtsfehlern beeinflusst sind ferner die Feststellung sowie die Gesamtwürdigung der für
gegen den Erfahrungssatz sprechenden Indizien durch das Berufungsgericht. 62 aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die geringe Häufigkeit
begrenzte Dauer des Informationsaustauschs entkräfte den Erfahrungssatz, berücksichtigt den Sachverhalt nicht umfassend. Zwar erhöht sich das Gewicht des Erfahrungssatzes, je länger
je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde
je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat (BGHZ 227, 84 Rn. 57 - LKW-Kartell II). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass ein vergleichsweise kurzer - hier etwa zweieinhalb Jahre umfassender - Kartellzeitraum typischerweise ein gegen Preiseffekte sprechendes Indiz ist. Die Häufigkeit, mit der Informationen ausgetauscht werden müssen, um ein Kollusionsergebnis zu begünstigen, hängt von Art, Alter
Aggregation der Daten sowie von den Vertragslaufzeiten ab (Horizontalleitlinien Rn. 91). Da die Jahresvereinbarungen für jedes Jahr neu verhandelt
geschlossen werden mussten, reichte bereits ein den jeweiligen Verhandlungen vorangehender einmaliger Informationsaustausch aus, um mithilfe der ausgetauschten Information auf das Verhandlungsergebnis Einfluss zu nehmen. Es handelte sich hier um hochaktuelle, für das eigene Preissetzungsverhalten wesentliche
auf individualisierte Beklagte bezogene Informationen. Dementsprechend genügte auch nach den Feststellungen des Bundeskartellamts schon eine einmalige Teilnahme an einer Sitzung des Arbeitskreises, um einen wettbewerbswidrigen Erfolg herbeizuführen. 63 bb) Selbst wenn es denjenigen Unternehmen, die nur in einem kurzen Zeitraum an dem Informationsaustausch teilgenommen haben, nach der Einschätzung des Bundeskartellamts kaum möglich war, die Daten abschließend zu bewerten
sie in ihr operatives Geschäft zu integrieren, spricht dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht generell gegen die Eignung des Informationsaustauschs, das Verhandlungsergebnis zum Nachteil Schleckers zu beeinflussen. Zwar liegt insoweit nahe, dass die Preisgestaltung jener Hersteller von dem Informationsaustausch nicht beeinflusst wurde, insbesondere wenn in dem maßgeblichen Zeitraum keine preisbezogenen Entscheidungen getroffen wurden. Das Berufungsgericht hätte aber eine differenzierte Würdigung vornehmen
zwischen Waren, die von den nur kurze Zeit an dem Informationsaustausch beteiligten Herstellern bezogen wurden,
anderen Waren unterscheiden müssen. 64
Handgeschirrspülmittel ausgeschlossen hat, die Gegenstand der bilateralen Preisabsprachen zwischen einzelnen Streithelferinnen waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Streithelferinnen Mitte 2005 die Anhebung der Listenpreise zum 1. Januar 2006 abgestimmt. Das Berufungsgericht hat angenommen, da der vom Kläger geltend gemachte Schaden Schleckers in Form einer Erhöhung der Preise bereits auf diese bilateralen Preisabsprachen zurückzuführen sei, lasse sich nicht erkennen, inwiefern der Informationsaustausch darüber hinaus zu einem Schaden Schleckers hätte beitragen können. Dieser stelle vielmehr eine im tatbestandlichen Erfolg nicht enthaltene Reserveursache dar. Das trifft indes nicht zu. Da Grundlage der zwischen den Streithelferinnen vereinbarten Listenpreiserhöhungen beispielsweise für das Jahr 2006 die Bruttopreislisten für 2005 waren, wirkte ein darin enthaltener kartellbedingter Nachteil Schleckers fort. Diese Auswirkung trat neben
unabhängig von der Preisabsprache der Streithelferinnen ein. 67
wie die am Informationsaustausch Beteiligten das erlangte Wissen in den konkreten Auftragsverhandlungen mit Schlecker nutzten, es bedürfe der Darlegung indizieller Umstände, die für eine - gegebenenfalls konkludente - Verständigung sprächen, hat es die Bedeutung
die Tragweite des (von ihm unterstellten) Erfahrungssatzes verkannt, nach dem eine Vermutung für den darlegungs-
beweisbelasteten Kläger spricht, dass der Informationsaustausch tatsächlich für Schlecker einen negativen Preiseffekt auf das Verhandlungsergebnis hatte (vgl. im Einzelnen Rn. 46). Umstände, die dafür sprechen, dass die ausgetauschten Informationen für das Verhandlungsergebnis unerheblich waren, hatte das Berufungsgericht daher lediglich als gegenläufige Indizien zu würdigen, für die wiederum die Beklagten die Darlegungs-
Beweislast tragen (vgl. BGH, WuW 2021, 37 Rn. 27 - Schienenkartell V). 69 Nicht alle vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände sprechen im Übrigen gegen einen Schaden Schleckers. 70
damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielten. Diese Feststellungen sind zwar hinsichtlich der Frage, ob der Informationsaustausch negative Preiseffekte herbeiführen konnte
tatsächlich auch hervorrief, nicht bindend (vgl. oben Rn. 31 ff.). Da der Kläger die Bußgeldbescheide zum Gegenstand seiner Klage gemacht
das Berufungsgericht auf die Bußgeldbescheide Bezug genommen hat, ist aber im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die diese Würdigung tragenden Feststellungen in den jeweiligen Bußgeldbescheiden nicht von den übrigen Beklagten substantiiert bestritten worden sind. 71 Das Berufungsgericht hätte sich bei seiner Würdigung deshalb insbesondere mit den auf Zeugenaussagen gestützten Ausführungen des Bundeskartellamts auseinandersetzen müssen, wonach die Informationen über die Preiserhöhungspläne den Kartellbeteiligten ermöglichten, eigene Preiserhöhungen "im Gleichzug mit den Wettbewerbern", also in deren "Windschatten" durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht seine Auffassung näher begründen müssen, warum die vom Kläger behauptete "Verhandlungsfront" der Beklagten
Streithelferinnen ohne greifbaren Ansatz sei. 72 Einen auf die Bildung einer einheitlichen Verhandlungsfront gerichteten Zweck des von den Beklagten praktizierten Informationsaustauschs legen insbesondere die Feststellungen des Bundeskartellamts zu den Gesprächen im Vorfeld der Bundestagswahl 2005 beispielsweise in dem gegen die Beklagte zu 2 ergangenen Bußgeldbescheid nahe. Danach führte die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung zu einer Intensivierung des Informationsaustauschs über Listenpreiserhöhungen. Schon im Vorfeld der Bundestagswahl vom 18. September 2005 hatte es danach zwischen den Markenherstellern
dem Handel Diskussionen bezüglich der zu erwartenden Mehrwertsteuererhöhung gegeben. Der Handel vertrat dabei den Standpunkt, dass die Hersteller ihre Preise absenken sollten, um selbst die Endverbrauchspreise nicht anheben zu müssen. Im Arbeitskreis wurde das Thema Mehrwertsteuererhöhung erstmals am
nach der Mehrwertsteuererhöhung keine Preiserhöhungen zu akzeptieren, war nach den Feststellungen des Bundeskartellamts von entscheidender Bedeutung, wie die Kartellbeteiligten auf die Vorgaben des Handels reagierten, ob etwa im Markt eine Preisbewegung nach oben stattfinden würde,
ob für das einzelne Unternehmen Preiserhöhungen "im Windschatten" der Wettbewerber möglich waren. Vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder des Arbeitskreises sich gegenseitig bekräftigt hatten, Preiserhöhungen durchzusetzen, könnte dies ein den Erfahrungssatz stärkendes Indiz sein. Das Berufungsgericht setzt sich damit nicht ausreichend auseinander, wenn es lediglich darauf hinweist, dass nach dem offiziellen Sitzungsprotokoll jedem Unternehmen vorbehalten bleiben sollte, wie es mit den Forderungen des Einzelhandels umgehe. 73
deshalb insbesondere keine Rückschlüsse ermöglichte, auf welche konkreten Wettbewerbsverhältnisse sie sich bezog, stellt die Relevanz der Information für unmittelbare Wettbewerber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Nach den die Annahme der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung betreffenden
damit den jeweiligen Adressaten des Bußgeldbescheides bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts (vgl. oben Rn. 32) ist bereits die Information, dass bei einem Wettbewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Preisbewegung stattfindet, für die Preiserhöhungsplanung der anderen Wettbewerber, insbesondere für die Einschätzung der Durchsetzbarkeit der Preiserhöhung beim Handel
der Risiken eines Marktanteilsverlusts beim Endkunden oder gar der Auslistung von hoher Bedeutung. 74
Preiserhöhungen über 5 % seien selten. Damit war jedenfalls der Spielraum möglicher Preiserhöhungen bekannt. Im Übrigen wurden die Preislisten nach den Feststellungen des Bundeskartellamts zumeist zeitgleich oder bald nach der Versendung an den Handel an die übrigen Kartellbeteiligten übermittelt, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Information über die Preisgestaltung vorlag. 75
sich für wieder andere eine kontinuierliche, nahezu gleichbleibende Konditionenverbesserung im Zweitraum ab 2003 bis 2010 ablesen lasse. Eine solche kontinuierliche, nahezu gleichbleibende Konditionenverbesserung nicht nur während des Kartellzeitraums, sondern schon vor Beginn des Informationsaustauschs
nach dessen Beendigung spricht ebenso wie eine Verschlechterung der Konditionen nach dem Kartellzeitraum dafür, dass die Durchsetzbarkeit der Forderung Schleckers nach einer Verbesserung der Einkaufskonditionen während des Kartellzeitraums jedenfalls nicht stärker ausgeprägt war als in den kartellfreien Zeiträumen. Soweit eine Konditionenverschlechterung für die Kartellbeteiligten während des Kartellzeitraums festgestellt ist, spricht dies nicht ohne weiteres dafür, dass Schlecker kein Schaden entstanden sein kann. Es ist insoweit auch denkbar, dass Schlecker den kartellbedingten Preiserhöhungen nicht in voller Höhe durch eine Konditionenverbesserung ausgleichen konnte. 78 Auch die isolierte Betrachtung der Entwicklung der Konditionen
Rabatte der Hersteller, welche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig voneinander stiegen
fielen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Informationsaustausch über die Jahresgespräche
Sonderforderungen keine Wirkungen hatte. Die isolierte Betrachtung wird nämlich der Lebenswirklichkeit nicht gerecht, wonach das Verhandlungsergebnis durch sämtliche den Preis bestimmende Faktoren bestimmt wird. 79
wann die Kartellbeteiligten während des Kartellzeitraums Preiserhöhungen vornahmen, verkennt es damit nicht nur die Darlegungs-
Beweislast hinsichtlich gegenläufiger Indizien (vgl. Rn. 41). Die Würdigung ist auch lückenhaft. Denn das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, dass der Informationsaustausch mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch dazu führen konnte, dass die beteiligten Unternehmen bestehende Preissenkungs- oder Preisgestaltungsspielräume nicht nutzen (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkartell I), weil die Neigung der Kartellbeteiligten zu Preiszugeständnissen (z.B. in Form höherer Rabatte) im Hinblick auf die Kenntnis der Verhandlungsstrategie der Wettbewerber schwächer ausgeprägt war (vgl. oben Rn. 51, 55). In diesem Fall wäre Schlecker auch ohne eine Erhöhung der Bruttolistenpreise ein Schaden entstanden. 80
Breite des Sortiments
der Marktstärke der Produkte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das einen Schaden Schleckers jedoch nur dann aus, wenn
soweit Preiserhöhungen tatsächlich nicht durchsetzbar
etwaige Preissenkungs-
Preisgestaltungsspielräume nicht vorhanden waren. Insoweit fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Da den Beklagten der Vortrag
gegebenenfalls der Beweis dazu, dass sie ihre Preiserhöhungsverlangen nicht durchsetzen konnten, ohne weiteres möglich ist, genügte es nicht, wenn die Beklagten lediglich auf gegen eine Preiserhöhung sprechende Gründe verweisen sollten. 81
Sanktionsmechanismen hinsichtlich des Marktverhaltens gebe. Da vermutet wird, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Rn. 47), ist, solange die beteiligten Unternehmen nicht den Nachweis dafür erbringen, dass sich diese Abstimmung nicht auf ihr Marktverhalten ausgewirkt hat (EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 61 - T-Mobile Netherlands u.a./NMa; Urteil vom
die zeitlichen Beteiligungen reichten. 84 a) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass eine Haftung der jeweiligen Beklagten nur für solche Schäden in Betracht kommt, die auf dem während ihrer Beteiligung an der Grundabrede erfolgten Informationsaustausch beruhen. Es kommt für den Fall, dass Schlecker durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist, deshalb in Betracht, dass der Umfang der Haftung jedenfalls der Beklagten zu 3, 5, 6
7, die nicht über den gesamten Kartellzeitraum
teilweise nicht bezogen auf alle Informationen am Kartell beteiligt waren, sich von dem derjenigen Beklagten unterscheidet, die während des gesamten Kartellzeitraums umfassend beteiligt waren. Anders als das Berufungsgericht meint, folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger seine Klageanträge entsprechend differenzieren musste. 85 aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands
des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt
zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt
Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt
schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom
Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jeweils mwN). Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). 86 bb) Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift. Aus dem Klageantrag wird deutlich, dass der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner für den gesamten von ihm angeblich durch den Kartellrechtsverstoß erlittenen Schaden in Anspruch nehmen will. Dass sich unterschiedliche Beteiligungsbeiträge sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aus den vom Kläger vorgelegten Bußgeldbescheiden ergeben, ändert daran nichts
stellt die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage. Dies ist vielmehr eine Frage der zur Begründetheit gehörenden Schlüssigkeit der Klage. 87 b) Aus denselben Gründen kann die Unbestimmtheit des Klageantrags auch nicht mit der Erwägung angenommen werden, es sei keine Differenzierung nach Wettbewerbsverhältnissen erfolgt. Denn auch dies betrifft lediglich die Schlüssigkeit
damit die Begründetheit der Klage. 88 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um die Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich der Produkte zu verneinen, die nur ein Beteiligter des Kartells im Sortiment geführt hat. 89
abgestimmter Verhaltensweisen gemäß Art. 81 Abs. 1 EGV
Denn alle Sitzungen, auf denen ein Informationsaustausch stattfand, dienten der Durchführung der zwischen den kartellbeteiligten Unternehmen getroffenen Grundabsprache zum regelmäßigen Austausch sensibler Informationen. Es handelte sich zwar nach den Feststellungen um mehrere Handlungen, sie stellten sich aber als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens dar. Alle in den Bußgeldbescheiden aufgeführten Sitzungen dienten nach den dort getroffenen Feststellungen der Durchführung der getroffenen Grundabsprache zum regelmäßigen Austausch sensibler Informationen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 7 nehmen auch diese Feststellungen an der Bindungswirkung teil. Denn sie betreffen den Lebenssachverhalt, aufgrund dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde (BGHZ 211, 146 Rn. 12, 14 f. - Lottoblock II; BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I). Der Verstoß gegen das Kartellverbot setzt ein Zusammenwirken mehrerer Unternehmen voraus. Die Bewertung der Tat als andauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV
GWB im Sinne einer Bewertungseinheit gehört zur Feststellung des Verstoßes, da damit die Bezugstat bestimmt wird. Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 7 geltend, in dem gegen sie ergangenen Bescheid sei keine "einheitliche Tat" festgestellt. Denn es genügt, dass dort ein Grundkonsens festgestellt ist. Für die jeweiligen Beklagten war auch objektiv vorhersehbar, dass die übrigen Kartellbeteiligten die ausgetauschten Informationen bei ihrem Marktverhalten zum Nachteil der Marktgegenseite
so auch Schleckers berücksichtigten. Denn die Berücksichtigung solcher Informationen entspricht wirtschaftlicher Vernunft (BGHSt 65, 75 Rn. 42 - Bierkartell). 93 cc) Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, ist die Haftung der Beklagten nicht auf die jeweiligen Wettbewerbsverhältnisse
die dazu gehörenden Produktbereiche beschränkt. Die Haftung bezieht sich vielmehr auf alle Produktbereiche, auf denen eine Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich vorliegt. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach eine Haftung der einzelnen Beklagten nur insoweit gegeben sei, wie die jeweiligen Wettbewerbsbeziehungen reichten, so zu verstehen sein, dass nur Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen als (Mit-)Täter oder Gehilfen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot in Frage kommen, trifft dies nicht zu. 94
abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen, unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (EuGH, Urteile vom 22. Oktober 2015 - C-194/14 P, NZKart 2015, 528 Rn. 35 - AC-Treuhand II; vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 51 - Villeroy & Boch u.a./Kommission). Eine einheitliche
fortgesetzte Zuwiderhandlung kann damit auch Unternehmen angelastet werden, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 56 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission). 95
zum anderen für ihre mittelbare Beteiligung daran (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-644/13 P, juris Rn. 56 - Villeroy & Boch Belgium u.a./Kommission). 96
dem nach Art. 101 AEVU verbotenen Verhalten, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist (vgl. EuGH, Urteile vom
auch kein potentieller Wettbewerb anderer Kartellbeteiligter zu erwarten war. Dafür reicht die Feststellung des Berufungsgerichts, das Bundeskartellamt habe Produkte identifiziert, die nur ein Beteiligter des Kartells im Sortiment geführt habe, nicht aus. Es käme vielmehr darauf an, ob von den weiteren Kartellbeteiligten potentieller Wettbewerb zu erwarten war. Sollte der insoweit darlegungs-
beweisbelastete Kläger, was sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, keinen Vortrag gehalten haben, ginge das zu seinen Lasten. 98 IV. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen kann
weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 99 V. Bei der erneuten Verhandlung
Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 100 1. Hinsichtlich der Einzelheiten des vom Bundeskartellamt festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht bei der Gesamtwürdigung teilweise "exemplarisch" auf den gegen den Markenverband e.V. ergangenen Bußgeldbescheid sowie "exemplarisch" auf einzelne gegen die Beklagten ergangenen Bußgeldbescheide Bezug genommen. Insbesondere aus dem gegen den Markenverband ergangenen Bußgeldbescheid kann sich zwar nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Bindungswirkung für die Beklagten ergeben (Rn. 26). Es kommt jedoch in Betracht, dass der Inhalt des jeweils in Bezug genommenen Bußgeldbescheids zum relevanten Prozessstoff auch für die jeweiligen Nichtadressaten geworden ist. Da der Kläger alle Bußgeldbescheide zum Gegenstand der Klage gemacht hat, gehört der Inhalt der gegen den Markenverband
gegen andere Beklagte ergangenen Bußgeldbescheide zum im Prozessrechtsverhältnis zum Nichtadressaten zu berücksichtigenden Prozessstoff, sofern die Richtigkeit von dem jeweiligen Beklagten, der nicht Adressat des Bußgeldbescheides ist, nicht substantiiert bestritten wurde. Im Falle eines solchen substantiierten Bestreitens unterliegt die Frage der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II). Soweit das Berufungsgericht danach Einzelheiten aus einem bestimmten Bußgeldbescheid, welche von den Nichtadressaten erheblich bestritten wurden, auch gegenüber diesen zur Grundlage seiner Würdigung machen sollte, hätte es die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 101 2. Hinsichtlich abgeschlossener Jahresvereinbarungen ist zu differenzieren. 102
Sonderforderungen auch bei den nachfolgenden Preisverhandlungen in den Folgejahren unmittelbar keine Bedeutung mehr zukam. Selbst wenn dem so wäre, darf nicht aus dem Blick geraten, dass auf dem Informationsaustausch beruhende Preiserhöhungen der übrigen Kartellbeteiligten Auswirkungen auf die auf dem gesamten betroffenen Markt durchsetzbaren Preise haben konnten (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 44 - Schienenkartell II). Das Preisniveau auf dem Markt hat regelmäßig Einfluss auf die Preisbildung, so dass ein mittelbarer Einfluss der Preiserhöhungen auf spätere Verhandlungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. 104 c) Soweit das Berufungsgericht unter "festgelegter Preiserhöhung" die Mitteilung der beabsichtigten Preiserhöhung gegenüber dem Kunden vor dem Abschluss einer entsprechenden Jahresvereinbarung verstehen sollte, stellt dies keinen abgeschlossenen Sachverhalt dar, der die Annahme rechtfertigt, dass die Information über die Preiserhöhung der Wettbewerber keinen Einfluss auf die dem Preiserhöhungsverlangen folgenden Verhandlungen mit Schlecker gehabt haben kann. Ein Unternehmen, welches eine Preiserhöhung auf einer Sitzung des Arbeitskreises angekündigt hatte, aber noch nicht gegenüber dem Handel, konnte seine geplante Preissetzung noch ändern, wenn es Informationen über die Preiserhöhungen seiner Wettbewerber erhalten hatte. Da es insoweit an einer verbindlichen Preisvereinbarung vor dem Informationsaustausch fehlt, handelt es sich erst bei den danach vereinbarten Preisen um "nach dem Informationsaustausch erzielte Preise". Dies rechtfertigt die Anwendung des Erfahrungssatzes. 105 3. Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, wird das Berufungsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Durchführung einer Regressionsanalyse nicht ohne weitere Feststellungen mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die im Parteigutachten des Klägers enthaltene Regressionsanalyse von einer unrichtigen Preissetzungsmethode ausgehe oder methodische Fehler
eine unzutreffende Tatsachenermittlung aufweise. 106 a) Eine Regressionsanalyse, welche eine Differenz zwischen den Preisen auf dem angeblich vom Kartell beeinflussten Markt
den Preisen auf dem kartellfreien Vergleichsmarkt ermittelt, stellt - wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage methodisch korrekt
mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist - ein relevantes Indiz dafür dar, dass der klagenden Partei durch den Kartellverstoß wahrscheinlich ein Schaden in Höhe dieser Differenz entstanden ist (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II; vgl. ferner Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432 ff.). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in einem Parteigutachten durchgeführten Regressionsanalyse im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die richterliche Überzeugung von dem Eintritt eines Schadens nicht begründen könnte, darf jedoch auch ein Beweisantrag, der die Regressionsanalyse betrifft, abgelehnt werden (BGHZ 224, 281 Rn. 36, 47 - Schienenkartell II). 107 b) Soweit es für die Frage, ob Schlecker ein Schaden entstanden ist, überhaupt noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht die mögliche indizielle Bedeutung der vom Kläger vorgelegten Regressionsanalyse jedoch nicht ohne weiteres mit der Begründung ausschließen können, die Analyse habe wichtige Inputfaktoren nicht untersucht, die für die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte nachfrageorientierte Preissetzung von Bedeutung sind. Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass die dort nicht berücksichtigten Werte der für die nachfrageorientierte Preissetzung maßgeblichen Einflussvariablen - des Konsumentennutzens
der Marktstärke der Drogeriemarkenartikel - im Kartellzeitraum höher gewesen wären als in den Jahren 2008 bis 2011. Nur unter dieser Prämisse ließe sich nämlich die im Gutachten des Klägers ermittelte Abweichung mit der Veränderung dieser Einflussvariablen erklären. In diesem Fall könnte das Ergebnis der Regressionsanalyse als richtig unterstellt werden, ohne dass sich hieraus ein für einen Schaden sprechendes Indiz ergäbe. Für die Feststellung einer entsprechenden Änderung der Werte von Konsumentennutzen
Marktstärke genügt indes nicht, dass der Kläger einer Tabelle in dem von der Beklagten zu 1 vorgelegten Privatgutachten nicht entgegengetreten sei, aus der sich bezogen auf den Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung des Verhältnisses der Marktanteile von Marken-
Handelsmarkenprodukten ergeben soll. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich aus der Tabelle keine ausreichenden Hinweise dafür ergeben, dass der durch die Eigenmarken verursachte Wettbewerbsdruck in den kartellbetroffenen Jahren 2005 bis 2006 geringer gewesen sei als im Nachkartellzeitraum. Wenn danach bereits zu Kartellbeginn im Jahr 2004 ein entsprechender Preisdruck durch die Eigenmarken vorhanden gewesen sein sollte, was mangels entsprechender Feststellungen zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, kann die ermittelte Preisdifferenz zwischen dem Kartell-
Nachkartellzeitraum nicht ohne Weiteres mit einem bedeutenden Rückgang der Verbrauchernachfrage erklärt werden. Dies spräche vielmehr dafür, dass die Verhandlungen mit Schlecker durch den Informationsaustausch beeinflusst wurden. 108 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterlag der Beschaffungsmarkt bereits im Kartellzeitraum einem starken Preisdruck, da der Einzelhandel aufgrund seiner Nachfragemacht den auf dem nachgelagerten Absatzmarkt herrschenden Preisdruck durch mehrere Mechanismen, etwa Rabattforderungen oder Androhung von Auslistungen, Mengen- oder Werbekostenreduzierungen auf die Hersteller abwälzen konnte. Wenn trotz gleichbleibenden Preisdrucks die vom Kläger in Auftrag gegebene Regressionsanalyse eine Preisdifferenz im Vor-
Nachkartellzeitraum ergibt, könnte dies dafür sprechen, dass dieser Mechanismus - also die sogenannte Türsteherfunktion des Einzelhandels - während des Kartellzeitraums beeinflusst wurde
Schlecker den auf dem Absatzmarkt herrschenden Preisdruck nicht in gleichem Maße weitergeben konnte, wie das ohne den kartellrechtswidrigen Informationsaustausch der Fall gewesen wäre. 109 c) Soweit das Parteigutachten methodische Fehler enthalten
auf einer fehlerhaften Tatsachenermittlung beruhen sollte, wird dies nicht ohne weiteres die Ablehnung des Antrags auf Einholung einer Regressionsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen oder ein Absehen von deren Einholung von Amts wegen rechtfertigen können. Es ist zwar im Zivilprozess rechtsmissbräuchlich, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich auf Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, MDR 2003, 45 [juris Rn. 9] mwN). Davon kann jedenfalls hier, soweit für den Kläger ein Erfahrungssatz streitet, dass der Informationsaustausch zu einem Preiseffekt geführt hat, aber nicht ausgegangen werden. Kirchhoff Tolkmitt Picker Rombach Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310072023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.