(2)Auch weitere Sprachfassungen des Art. 67 Abs. 2 Brexit-Abkommen, wie etwa die französische, italienische, niederländische oder spanische Sprachfassung, sprechen gegen eine inhaltliche Differenzierung zwischen Urteil und Entscheidung (LG Hamburg, Urteil vom 29. März 2022 - 310 O 113/14, juris Rn. 26 ff). 21 In der niederländischen und der spanischen Sprachfassung von Art. 67 Abs. 2 Brexit-Abkommen findet insgesamt keine Differenzierung zwischen den Begriffen Urteil und Beschluss statt. In der niederländischen Sprachfassung wird in der gesamten Norm nur der Begriff "beslissingen" verwendet, während sich in der spanischen Sprachfassung des Art. 67 Abs. 2 Brexit-Abkommen allein der Begriff "resoluciones" findet. 22
- cc)Für eine möglichst umfassende Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen spricht der Zweck des Überleitungsrechts. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - C-286/22, NJW 2023, 3636 Rn. 36 mwN - KBC Verzekeringen NV/P&V Verzekeringen CVBA). Das Regelungsziel des Art. 67 Brexit-Abkommen besteht darin, die Vollstreckbarkeit von Titeln aller Art umfassend zu regeln. Soweit sie in einem gerichtlichen Verfahren ergehen, soll sich das die Vollstreckbarkeit regelnde Recht einheitlich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens richten. Art. 67 Abs. 2 Brexit-Abkommen stellt so sicher, dass sämtliche gerichtliche Entscheidungen in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, auch weiterhin nach Maßgabe der dort genannten Verordnungen vollstreckt werden können. Es ist - wie dies die Sprachfassungen weit überwiegend zum Ausdruck bringen - allein zweckmäßig, das in einem Verfahren ergangene Urteil und den daran anschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss demselben Anerkennungs- und Vollstreckungsregime zu unterwerfen. 23
- c)Der zeitliche Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 2 Buchst. a Brexit-Abkommen ist eröffnet. Nachdem die Klage im Streitfall bereits im Jahr 2014 erhoben worden ist, würde ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten in einem im Sinne des Art. 67 Abs. 2 Buchst. a Brexit-Abkommen vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen. 24 Der Übergangszeitraum ist gemäß Art. 126 Brexit-Abkommen am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens und nicht auf die spätere Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens abzustellen (Hau, MDR 2021, 521, 523; Wagner, EuZW 2022, 550, 552). Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt als unselbständiges Annexverfahren zum eigentlichen Klageverfahren kein eigenständiges Verfahren im Sinne des Art. 67 Abs. 2 Brexit-Abkommen dar. 25
- d)Die Vollstreckung eines zugunsten des Beklagten ergehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses würde auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Brüssel I-Verordnung ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne dieser Norm wäre. Die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses würde vorliegend gemäß Art. 67 Abs. 2 Buchst. a Brexit-Abkommen erfolgen, wonach bestimmte Normen des europäischen Rechts weiterhin fortgelten sollen. Bei dem Brexit-Abkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. 26
- e)Der Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass englische Gerichte Art. 67 Abs. 2 Buchst. a Brexit-Abkommen abweichend von der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung auslegen könnten. Dabei kann offenbleiben, ob das Risiko, dass die Gerichte im Vollstreckungsstaat einen völkerrechtlichen Vertrag anders auslegen als deutsche Gerichte, der Vollstreckbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich entgegenstehen kann oder ob dieses Risiko jeder Vollstreckung im Ausland immanent und daher grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. zum wirtschaftlichen Risiko der Vollstreckung MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 23; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 20. Aufl., § 110 Rn. 5; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 40; Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 110 Rn. 62). Aufgrund der klaren Systematik der englischen Sprachfassung des Art. 67 Abs. 2 Brexit-Abkommen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die britischen Gerichte zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangen werden. Allein die abstrakte Gefahr einer abweichenden Auslegung, die bei jedem völkerrechtlichen Vertrag besteht, steht der Annahme einer Vollstreckungsmöglichkeit nicht entgegen. 27
- f)Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die richtige Auslegung des Art. 67 Abs. 2 Buchst. a Brexit-Abkommen ist angesichts des Wortlauts der übrigen Sprachfassungen der Norm derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, DVBl 1983, 267, 268 - C.I.L.F.I.T.; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f; vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 47 - Consorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA). Schoppmeyer Selbmann Harms Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310092024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public