BGH, Urteil vom 24.07.2025 – IX ZR 92/24 – Haftung für fehlerhaften anwaltlichen Mahnbescheidantrag: Fehlender Zurechnungszusammenhang mit der tatsächlichen Verjährung…
KORE310122025 ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR92.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250724 IX ZR 92/24 Urteil § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO vorgehend OLG München, 12. Juni 2024, Az: 15 U 3683/23 Rae evorgehend LG München II, 17. August 2023, Az: 13 O 3772/21 Rae DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung für fehlerhaften anwaltlichen Mahnbescheidantrag: Fehlender Zurechnungszusammenhang mit der tatsächlichen Verjährung einer anderweitig verfolgten Forderung Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.
Auf die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Gesellschafter der Beklagten M. H. und H. W. (fortan: Gesellschafter) beschlossen in einer Gesellschafterversammlung am 24. September 2019 unter anderem, gegen ihre Mitgesellschafterin C. W. (fortan: Mitgesellschafterin) Schadensersatzansprüche wegen Untreue- und Schädigungshandlungen geltend zu machen. Die Mitgesellschafterin erhob noch im Jahr 2019 Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss.
2 Die Gesellschafter und damaligen Geschäftsführer der Beklagten suchten am 22. Dezember 2020 die Klägerin auf und führten mit dem Sozius der Klägerin, dem Drittwiderbeklagten, ein Mandatsgespräch. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind streitig. Die Gesellschafter teilten insbesondere mit, dass es im Jahr 2016 zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter der Beklagten gekommen sei. Sie behaupteten, dass sich die Mitgesellschafterin während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beklagten über Jahre in erheblichem Umfang am Gesellschaftsvermögen bereichert habe. Sie habe dabei mit ihrer bei der Beklagten in der Buchhaltung beschäftigten Mutter zusammengewirkt. Sie wollten daher auf der Grundlage ihrer Ermittlungen Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter geltend machen. Hierzu beauftragte die Beklagte die Klägerin mit ihrer Vertretung. Im Anschluss an dieses Gespräch übersandte die Beklagte der Klägerin am 30. Dezember 2020 eine E-Mail mit einer Tabelle zu den von ihr behaupteten, zahlreichen Einzelforderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter.
3 Noch am 30. Dezember 2020 beantragte die Klägerin auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen den Erlass von zwei Mahnbescheiden, und zwar gegen die Mitgesellschafterin in Höhe von 1.363.880,80 € sowie gegen diese und deren Mutter als Gesamtschuldner in Höhe von 1.122.601,33 €. Die Mahnbescheide wurden nachfolgend erlassen und zugestellt. Die Mitgesellschafterin und ihre Mutter legten jeweils Widerspruch ein. Eine Abgabe der Verfahren an das im Mahnbescheid benannte Gericht unterblieb. Anspruchsbegründungen erfolgten nicht. Mit E-Mail vom 16. Februar 2021 kündigte die Beklagte das der Klägerin erteilte Mandat und beauftragte einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
4 Der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten wusste von den Mahnbescheiden. Er erhob wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche in dem von der Mitgesellschafterin anhängig gemachten Beschlussanfechtungsrechtsstreit ab dem 22. Februar 2021 sukzessiv erweiterte Widerklagen gegen diese und Drittwiderklagen gegen deren Mutter. Nachdem die Mitgesellschafterin und ihre Mutter eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund der Mahnbescheide geltend gemacht hatten, nahm der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mahnanträge am 13. April 2023 zurück. Auf Antrag der Mitgesellschafterin und deren Mutter erlegte das Mahngericht der Beklagten mit Beschlüssen vom 12. Juli und 19. Juli 2023 die Kosten der Mahnverfahren auf.
5 Die Klägerin verlangt - soweit noch von Interesse - die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die beiden Mahnverfahren in Höhe von insgesamt 12.894,56 € von der Beklagten. Mit ihrer Widerklage und Drittwiderklage begehrt die Beklagte von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die Zahlung der von ihr in den beiden Mahnverfahren aufgewendeten Gerichtskosten sowie der an die Mitgesellschafterin und deren Mutter für deren anwaltliche Vertretung in diesen Verfahren erstatteten Rechtsanwaltsgebühren von in der Summe 15.657,62 € als Schadensersatz.
6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat - soweit noch von Interesse - zur Abweisung der Klage und zum Erfolg von Widerklage und Drittwiderklage geführt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Widerklage und Drittwiderklage.
7 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne dem Gebührenanspruch der Klägerin gemäß § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Wegen der Pflichtverletzung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem sei auch die Widerklage begründet. Die Pflichtverletzung liege in der unterbliebenen Aufklärung der Beklagten über die Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung. Die Aussichtslosigkeit folge daraus, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter in den beiden Mahnanträgen nicht hinreichend individualisiert worden seien und demzufolge nicht mit verjährungshemmender Wirkung hätten geltend gemacht werden können.
Die Angabe in den Anträgen, dass Schadensersatz aus "Delikt/Organhaftung ab/vom 01.01.2000" verlangt werde, sei ungenügend. Eine Bezugnahme auf ein erläuterndes vorprozessuales Anspruchsschreiben oder den Gesellschafterbeschluss vom 24. September 2019 sei darin nicht erfolgt. Abgesehen davon lasse sich weder dem Parteivorbringen noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass der Gesellschafterbeschluss die notwendige Individualisierung enthalte. Kostenauslösende Mahnanträge ohne belastbare Grundlage ins Blaue hinein hätten auch nicht dem Gebot des sichersten Weges entsprochen. Vielmehr sei eine Beratung dahingehend geboten gewesen, dass zwar die Ansprüche zum 31. Dezember 2020 verjähren könnten, soweit sie nicht ohnehin bereits verjährt gewesen seien, hinsichtlich der einzelnen Ansprüche aber eine Beurteilung der Verjährungsfrage und die für die Hemmung notwendige Individualisierung nach den von der Beklagten gemachten, unzulänglichen Angaben nicht möglich seien und daher von einer Mahnantragstellung zum Ende des Jahres abgesehen werden sollte.
Unter Zugrundelegung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens sei weiter anzunehmen, dass die Beklagte diesem Rat auch gefolgt wäre und den Auftrag zur Einreichung der Mahnanträge nicht erteilt hätte. In diesem Fall wären weder die Gebührenansprüche der Klägerin für die Beantragung der beiden Mahnbescheide entstanden noch die mit der Widerklage als Schadensersatz geltend gemachten Gerichtskosten für das Mahnverfahren und die von der Beklagten erstatteten Anwaltskosten der Mitgesellschafterin und deren Mutter. Die Rücknahme der Mahnanträge durch den neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und die von diesem erhobene Widerklage im Beschlussanfechtungsrechtsstreit habe auch nicht den Zurechnungszusammenhang unterbrochen.
Vielmehr sei die Entscheidung für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die weitere Mitgesellschafterin und deren Mutter im Wege der (Dritt-)Widerklage durch prozesstaktische Erwägungen gerechtfertigt gewesen.
II.
9 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
10 1. Aufgrund der Revisionszulassung allein zugunsten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten steht für das Revisionsverfahren fest, dass der Klägerin - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Vertretung der Beklagten in den Mahnverfahren ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren in Höhe von insgesamt 12.894,56 € zusteht.
11 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht deshalb eine dolo-agit-Einrede entgegenhalten, weil die Klägerin einen nicht ausreichend individualisierten Mahnbescheidsantrag erhoben und die Beklagte über die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung durch einen Mahnbescheid nicht ausreichend aufgeklärt hat. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer unterstellten anwaltlichen Pflichtverletzung der Klägerin bei der Beratung der Beklagten und dem durch die Mahnanträge und die Rücknahme der Mahnanträge entstandenen Kostenschaden nicht bejaht werden.
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16 Der Zweck dieser anwaltlichen Beratungspflicht bestand mithin in der Abwehr von solchen Schäden des Mandanten, die aus der Verjährung seiner Forderung resultieren können, wenn insbesondere nämlich eine hinreichende Individualisierung pflichtwidrig unterbleibt und der Ablauf der Verjährungsfrist deshalb nicht gehemmt wird. Darum geht es im Streitfall mit Blick auf die Kosten des Mahnverfahrens jedoch nicht.
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18 Die Beantragung der Mahnbescheide hat nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Mehrkosten gegenüber einer Klage verursacht. Ebensowenig genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts, um eine Kostenhaftung der Klägerin deshalb zu bejahen, weil die erlassenen Mahnbescheide für die Beklagte von vornherein nutzlos gewesen sind oder die mit den Mahnbescheiden beabsichtigte Rechtsverfolgung ganz oder teilweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist. Dass die Mahnbescheide - wie das Berufungsgericht annimmt - nicht geeignet waren, die Verjährung der mit den Mahnbescheiden verfolgten Ansprüche zu hemmen, ist für sich genommen kein ausreichender Grund für eine Haftung auf den Kostenschaden.
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21 3. Im Zusammenhang mit der Bejahung einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Klägerin und des für sie handelnden Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht ferner die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Diesbezüglich geht es im Streitfall um die Frage, ob sich die gebotene Individualisierung der Forderungen der Beklagten im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO womöglich aus dem Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 24. September 2019 ergibt. Das Landgericht ist davon noch ausgegangen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber maßgeblich darauf abgestellt, dass sich weder dem Parteivorbringen noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse, dass der Beschluss die notwendige Individualisierung aufweise.
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25 4. Die Zulassung der Erweiterung der Widerklage in der Berufungsinstanz ist durch das Revisionsgericht entgegen der Revision nicht zu überprüfen. Eine solche Zulassung ist ebenso wie die Zulassung neuen Sachvortrags durch das Berufungsgericht unanfechtbar. Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu eine Sachentscheidung treffen muss. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Berufungsgericht eine Widerklage oder die Klageerweiterung zugelassen und hierüber sachlich entschieden hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NZBau 2008, 175 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NZM 2021, 88 Rn. 18 mwN). Der Senat ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht gebunden.
III.
26 Das Urteil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich eine Haftung der Klägerin für die mit dem Mahnverfahren ausgelösten Kosten aus anderen von der Beklagten geltend gemachten Gründen ergeben kann.
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