KORE310132014 BGH 5. Zivilsenat 20131122 V ZR 199/12 Urteil § 912 Abs 1 BGB, § 912 Abs 2 S 2 BGB, § 34 VermG vorgehend KG Berlin, 8. August 2012, Az: 16 U 60/11vorgehend LG Berlin, 3. November 2011, Az: 20 O 358/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung infolge Restitution 1. Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. 2. Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen. Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks K. straße in Berlin. Das Grundstück wurde verfolgungsbedingt zu Gunsten der damaligen Reichshauptstadt Berlin enteignet, die am 1. September 1938 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach dem Krieg wurde es in Volkseigentum der DDR überführt und mit Nachbargrundstücken zu einem größeren - neu gebildeten - Grundstück mit der Flurbezeichnung vereinigt. Auf diesem einheitlichen Grundstück errichtete im Jahre 1970 die frühere Deutsche Post ein fünfstöckiges langgestrecktes Fernmeldebetriebsgebäude. Später ging das Grundstück Flurstück in das Eigentum der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, über. Mit seit dem 11. Juni 2007 bestandskräftigem Bescheid wurde das ursprüngliche Grundstück K. straße an die Klägerin restituiert. Dies hat zur Folge, dass sich nun ein Teil des Fernmeldebetriebsgebäudes auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück befindet. 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 11. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2011. Die ursprünglich auf Zahlung von 916.617,22 € gerichtete Klage ist vor dem Landgericht nur in Höhe von 105.462,04 € erfolgreich gewesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Klagerücknahme - die Zahlung weiterer 441.277,68 € verlangt hat, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Bemessung der der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 912 Abs. 2 BGB zustehenden Geldrente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung im Jahr 1970 und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 2007 abzustellen. Es könne keinen Unterschied machen, ob § 912 Abs. 2 BGB direkte Anwendung finde oder ob ein Fall des Eigengrenzüberbaus vorliege, bei dem die Vorschrift analog angewendet werde, oder ob es sich um einen Überbau infolge späterer Grundstücksteilung handle. Entscheidend für die Bewertung der Überbaurente sei stets die Zeit der Gebäudeerrichtung. II. 4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 1. Zu Recht wendet das Berufungsgericht allerdings auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschriften über den Überbau (§§ 912 ff. BGB) entsprechend an. Denn er steht der auf einem Eigengrenzüberbau beruhenden Fallgestaltung nahe, also dem Fall, dass ein Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen überschreitet und die bebauten Grundstücke später in das Eigentum verschiedener Personen gelangen. Insoweit ist anerkannt, dass die zu den §§ 912 ff. BGB entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden. Ausgehend von dem Zweck der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, besteht daher beim Eigengrenzüberbau eine Duldungspflicht, was zur Folge hat, dass der hinübergebaute Gebäudeteil nach den §§ 93, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Satz 2, § 946 BGB nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes und damit des anderen Grundstücks des Bauenden wird (Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 336 f.; Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 912 Nr. 9 Bl. 2). Angesichts der Ähnlichkeit der Sachlage kommen die gleichen Grundsätze auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 336 f.; Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, MDR 2013, 329, 330 Rn. 16 mwN). 6 Da hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der weitaus größere Teil des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten steht und ihm die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, steht es insgesamt im Eigentum der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 338; Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253, 259 Rn. 14) und ist von der Klägerin entsprechend § 912 Abs. 1 BGB zu dulden. Der Klägerin wiederum steht gemäß § 912 Abs. 2 Satz 1 BGB analog als Ausgleich eine Entschädigung durch eine Geldrente zu. 7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im Fall des „nachträglichen Eigengrenzüberbaus“ (Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 912 Rn. 58) für die Berechnung der Überbaurente nicht auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. 8
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