BGH, Beschluss vom 07.11.2019 – V ZB 12/16 – Abwehrklage wegen Besitzstörung: Nachholung der Rechtswegprüfung im Rechtsmittelverfahren; Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs…
KORE310142020 ECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB12.16.0 BGH 5. Zivilsenat 20191107 V ZB 12/16 Beschluss § 13 GVG, § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 854 BGB, § 862 BGB, § 868 BGB, § 116 BauGB, § 217 Abs 1 BauGB, § 40 Abs 1 VwGO vorgehend OLG Rostock, 23. Dezember 2015, Az: 3 U 56/15, Beschlussvorgehend LG Schwerin, 29. April 2015, Az: 5 O 46/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Abwehrklage wegen Besitzstörung: Nachholung der Rechtswegprüfung im Rechtsmittelverfahren; Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs für eine Besitzschutzklage bei Überlagerung des Besitzrechtsverhältnisses durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis; Begründung des Besitzrechtsverhältnisses durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung 1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen.
2a. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.
2b. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.500 €.
I.
1 Die klagende Stadt überplante ein auf ihrem Gebiet liegendes Areal mit einem Industriegebiet. Davon betroffen waren mehrere im Eigentum des Beklagten zu 1 stehende Teilflächen, von denen eine mittlerweile in das Eigentum der Beklagten zu 2 übergegangen ist. Auf Antrag der Klägerin ordnete das zuständige Landesministerium die Enteignung der Teilflächen an und wies die Klägerin auf der Grundlage von § 116 BauGB vorzeitig in den Besitz ein. Nachdem der zugrundeliegende Bebauungsplan gerichtlich für unwirksam erklärt worden war, wurden auch der Enteignungs- und der Besitzeinweisungsbescheid gerichtlich aufgehoben. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Klägerin rechtskräftig dazu, die von ihr zwischenzeitlich auf den Flurstücken der Beklagten errichtete und in Betrieb genommene Erschließungsstraße nebst Straßenbeleuchtung sowie Ver- und Entsorgungsleitungen zu beseitigen und die früheren Umzäunungen wiederherzustellen. Die Beklagten forderten die Klägerin erfolglos zur Beseitigung der Erschließungsanlagen auf und betreiben seitdem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Nachdem ein weiterer, von der Klägerin erlassener Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden war, beschloss sie einen dritten und machte ihn bekannt.
2 Auf die Ankündigung der Beklagten, die Erschließungsstraße abzusperren, hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft zu untersagen, die Erschließungsstraße abzusperren oder die Durchfahrt durch sonstige Maßnahmen zu verhindern. Die Beklagten haben die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Abrede gestellt.
3 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen. Im Verfahren über die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2016, 238 veröffentlicht ist, meint, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es sei zur Prüfung des Rechtswegs berufen, da das Landgericht durch Urteil und nicht durch Beschluss entschieden habe. Der Besitz der Klägerin, deren Schutz sie beanspruche, beruhe auf öffentlichem Recht. Auch wenn die Besitzeinweisung nach § 116 BauGB dem Eingewiesenen Besitz gemäß § 854 BGB verschaffe, sei die Entscheidung über damit verbundene Ansprüche nicht zwangsläufig dem Zivilrechtsrechtsweg zugeordnet. So sei für Ansprüche des Eigentümers im Falle einer rechtswidrigen Besitzeinweisung der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da sie auf die Abwehr eines hoheitlichen Akts gerichtet seien. Auch der Besitz der Klägerin beruhe auf einem hoheitlichen Akt. Die Prüfung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit dieses Akts erfordere einen Übergriff in das Verwaltungsrecht. Das gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Abwehranspruch das verwaltungsrechtliche Gefüge der Verfolgung des Folgenbeseitigungsanspruchs berühre. Das Verwaltungsrecht ermögliche zudem die Abwehr unzulässiger Vollstreckungsmaßnahmen des titulierten Folgenbeseitigungsanspruchs. Die Abwehr der Besitzstörung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Besitzerlangung durch hoheitlichen Akt und dem Folgenbeseitigungsanspruch der Beklagten.
III.
5 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Rechtswegrüge der Beklagten ist begründet.
6 1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst zulässig.
7
8
Etwas Anderes gilt nur, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Andernfalls wäre der Partei, die die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein deshalb abgeschnitten, weil das Gericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder konkludent auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat. Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs erfolgt dann in der Weise, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren prüft, das Verfahren gemäß § 17a Abs. 4 GVG in den richtigen Rechtsweg verweist und gegebenenfalls, unter den Voraussetzungen von § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die Rechtsbeschwerde zulässt (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.
September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 11 f.). So liegt es hier, weil die Beklagten in erster Instanz die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt, das Landgericht über diese Rüge aber entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss entschieden hat.
9 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trifft auch in der Sache zu.
10
11
12
13 An der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung ändert es nichts, dass der Betroffene durch die vorzeitige Besitzeinweisung seinen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz i.S.d. §§ 854, 868 BGB, durch den Bescheid verliert und der unmittelbare Besitz auf den Eingewiesenen, hier also die Klägerin, übergeht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340) und dieser nicht nur seinen mit der Inbesitznahme entstehenden Verkehrsbesitz, sondern schon seinen durch die Besitzeinweisung entstandenen Rechtsbesitz mit possessorischen Ansprüchen durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 340; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 116 Rn. 7;
BeckOK BauGB/Petz [1.8.2019], § 116 Rn. 37, 59; Berliner Kommentar zum BauGB/Holtbrügge, Stand Juli 2005, § 116 Rn. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Dyong/Groß, BauGB [EL 130 August 2018], § 116 Rn. 16; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 5; Rixner/Biedermann/Charlier/Kaltenegger, BauGB, 3. Aufl., § 116 Rn. 14; Schrödter/Breuer, BauGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 13). Bürgerlich i.S.d. § 13 GVG sind Rechtsstreitigkeiten über solche possessorischen Ansprüche ohne Weiteres nämlich nur im Verhältnis zu an dem Enteignungsverfahren nicht beteiligten Dritten. Im Verhältnis zu dem Enteigneten, um das es hier geht, hat die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem vorzeitig zugewiesenen Besitz - ebenso wie dieser selbst - nur dienende Funktion.
Die vorzeitige Besitzeinweisung soll es dem Vorhabenträger - hier der Klägerin - nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ermöglichen, die beabsichtigte Maßnahme sofort auszuführen. Dieser Zweck bestimmt im Verhältnis zum Enteigneten auch die Durchsetzung, die deshalb nicht anders als die Einweisung in den Besitz öffentlich-rechtlich geprägt ist.
14
Zu dessen Abwicklung gehört insbesondere die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Handelns, hier des rechtswidrigen ersten Bebauungsplans. Die Folgenbeseitigung ist noch nicht abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zwar verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung die zur Umsetzung des Bebauungsplans errichtete Erschließungsstraße wieder vollständig zurückzubauen und die bisherigen Grundstücksumzäunungen wiederherzustellen. Beides ist bislang aber nicht geschehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil aufgegeben und sich entschlossen hätten, den entstandenen Zustand endgültig hinzunehmen. Die von der Klägerin behauptete Absicht der Beklagten, die Erschließungsstraße zu sperren, zeigt, dass sie weiterhin an der Durchsetzung des Urteils interessiert sind.
Ob sie zu dieser Sperrung im Hinblick auf die Begrenzung der Mittel der Verwaltungsvollstreckung in § 172 VwGO berechtigt sind, kann offenbleiben. Entscheidend ist für die Bestimmung des maßgeblichen Rechtswegs nur, dass das Besitzrechtsverhältnis der Parteien nach wie vor öffentlich-rechtlich geprägt ist.
15
16
17
18
19
Schrödter/Breuer, BauGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 30). Nicht erörtert worden ist bislang, ob eine förmliche Wiedereinweisung in den Besitz analog § 116 Abs. 6 BauGB auch noch möglich oder vielleicht sogar erforderlich ist, wenn der in den Besitz Eingewiesene - wie die Klägerin hier - den Besitz an den Grundstücken ungeachtet der Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung jahrelang fortsetzt. Diese Fragen müssen hier nicht entschieden werden. Die Beklagten sind nicht förmlich wieder in den Besitz an ihren Grundstücken eingewiesen worden und haben eine solche Wiedereinweisung auch nicht beantragt. An der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über das im Abwicklungsstadium befindliche Rechtsverhältnis der Parteien ändert sich deshalb nichts.
20
IV.
21 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG werden zwar im Falle einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn der Verweisungsbeschluss angefochten wird; über die Kosten des (Rechts-) Beschwerdeverfahrens ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542 und vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, 1008; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 69 Rn. 8). Maßgeblich ist deshalb hier § 97 Abs. 1 ZPO.
22 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist mit einem Viertel des Werts des maßgeblichen Hauptsacheverfahrens - hier des Verfahrens über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910). Das entspricht auf der Grundlage der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung - das sind 50.000 € - einem Betrag von 12.500 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310142020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public