BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 116/24 – Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf…
KORE310142025 ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR116.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20251009 I ZR 116/24 Urteil Art 3 Buchst a EGV 6/2002, Art 3 Buchst b EGV 6/2002, Art 3 Buchst c EGV 6/2002, Art 4 Abs 1 EGV 6/2002, Art 4 Abs 2 EGV 6/2002, Art 8 Abs 1 EGV 6/2002, Art 10 Abs 1 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 S 1 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 S 2 EGV 6/2002, Art 88 Abs 2 EGV 6/2002, Art 89 Abs 1 Buchst a EGV 6/2002, Art 110 Abs 1 EGV 6/2002 vom 12.12.2001, § 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO, § 242 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 42 Abs 1 S 1 GeschmMG 2004, § 42 Abs 2 GeschmMG 2004, § 43 Abs 1 S 1 GeschmMG 2004, § 43 Abs 4 GeschmMG 2004, § 46 GeschmMG 2004, § 62a Nr 1 GeschmMG 2004, § 62a Nr 1 GeschmMG 2004, § 98 Abs 1 UrhG, Art 1 Nr 9 EUV 2024/2822, Art 1 Nr 10 EUV 2024/2822, Art 1 Nr 17 EUV 2024/2822, Art 1 Nr 18 EUV 2024/2822, Art 1 Nr 128 EUV 2024/2822, Art 20a EUV 2024/2822 vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Juni 2024, Az: I-20 U 291/22, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 20. Oktober 2022, Az: 14c O 78/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse Schlüsselgehäuse 1. Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung bis 30. April 2025 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) erstreckt sich auch auf formungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses (Bestätigung von EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 30 und 54] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato).
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2024 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2022 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Revisionsinstanz tragen die Klägerin 93,75 % und die Beklagte 6,25 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 62,5 % und die Beklagte 37,5 %.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (seit 1. Mai 2025: Unionsgeschmacksmusters) Nr. 001342174-0001 mit der Erzeugnisangabe "Verriegelungs- und Verschlussvorrichtungen" und folgenden sieben im Register hinterlegten Darstellungen:
2 Die Beklagte bot in ihrem Internetauftritt "www. .com" vor dem 1. Mai 2025 wie folgt (und auch im Urteil des Landgerichts auf Seite 6) abgebildet Schlüsselgehäuse an:
3 Die Klägerin erwarb bei der Beklagten daraufhin dieses Schlüsselgehäuse:
4 Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit ihrer Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, das [vorstehend eingeblendete] Schlüsselgehäuse in der Europäischen Union zu benutzen, insbesondere dort einzuführen, anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben und/oder dort einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sind;
II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus dem Vertrieb von Schlüsselgehäusen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist.
5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 14c O 78/21, juris). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt (OLG Düsseldorf, GRUR 2024, 1445). Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat das Berufungsgericht abgewiesen.
6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Abweisung ihrer Widerklage nimmt sie hin. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Zurückweisung mit der Maßgabe, dass der Antrag I 1 am Ende um den Text ergänzt wird: "insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anzeige, die im Urteil des Landgerichts auf Seite 6 wiedergegeben ist".
7 A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - angenommen, mit Blick auf einen jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich erwecke das Verletzungsmuster für den informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Klagemuster.
8 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV berufen:
9 Bei dem Schlüsselgehäuse handle es sich um ein komplexes Erzeugnis, da es - bestehend aus einer Mehrzahl von Bauelementen - auseinander- und (mit einem ausgetauschten Bauelement) wieder zusammenbaubar sei.
10 Das Schlüsselgehäuse stelle sich nicht als Bauelement des komplexen Erzeugnisses "Fahrzeug" dar, weil es nicht mit diesem auseinander- und zusammengebaut werde. Es bilde nach dem Verständnis des informierten Benutzers keine Funktionseinheit mit dem Fahrzeug, sondern werde als Zubehör mit eigener Funktion wahrgenommen.
11 Das Schlüsselgehäuse stelle sich auch nicht als Bauelement des komplexen Erzeugnisses "Schlüssel" dar, da in ihm alle prägenden und schutzfähigen Merkmale des Schlüssels verkörpert seien. Der Schlüsselbart sei bereits gemäß Art. 8 GGV außer Acht zu lassen; jedenfalls könne er das äußere Erscheinungsbild des Gesamtprodukts "Schlüssel" nicht entscheidend mitprägen. Die weiteren Komponenten, wie die Elektronik (Platine) und die Batteriezelle, seien als innen liegende Komponenten designrechtlich nicht schutzfähig.
12 Hinzu komme, dass die Reparaturklausel nach ihrem Sinn und Zweck nur Handlungen mit dem Ziel, die Reparatur des komplexen Bauteils zu ermöglichen, erfasse und privilegiere. Daran fehle es vorliegend, weil die Beklagte mit ihrem Verletzungsmuster das Schlüsselgehäuse in Gänze neu erschaffe. Der Beklagten sei der ihr obliegende Nachweis, dass das von ihr gelieferte Teil nur als Reparaturaustauschteil verwendet werde, aufgrund ihres eigenen Vorbringens nicht gelungen. Entsprechende Darlegungen dürften ihr kaum möglich sein, denn sie biete mit dem Verletzungsmuster - wie dargetan - kein bloßes Ersatzteil an, mit dem ein beschädigtes Schlüsselgehäuse repariert werden könne, sondern tausche die Gesamtdesignleistung in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild vollständig aus.
Damit habe sie das Schutzrecht in von Art. 110 Abs. 1 GGV nicht mehr gedeckter Weise verletzt. Nicht zu folgen sei der Argumentation der Beklagten, sie bediene mit dem Erzeugnis deshalb nur Reparaturfälle, weil sich kein Mensch vernünftigerweise die Mühe mache, den Schlüsselbart aus dem Schlüsselgehäuse zu entfernen und in ein neues Schlüsselgehäuse einzubauen, wenn das Schlüsselgehäuse noch intakt sei. Es sei durchaus möglich und keineswegs fernliegend, dass sich der Fahrer eines älteren VW-Fahrzeugmodells, der dementsprechend über ein älteres Schlüsselgehäuse verfüge, aus rein ästhetischen Gründen ohne die Notwendigkeit einer Reparatur für den Erwerb des Verletzungsmusters entscheide. Dafür spreche, dass ein Schlüsselgehäuse nicht nur einen funktionalen Zweck erfülle, sondern daneben durchaus auch als Statussymbol begriffen werde, weil es nach allgemeinem Verständnis einen Rückschluss auf das dazugehörige Fahrzeugmodell erlaube und zugleich - am Schlüsselbund befestigt - in Alltagssituationen für Dritte bewusst sichtbar gemacht werden könne.
13 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Klägerin stand bis 30. April 2025 ein Unterlassungsanspruch zu, allerdings allein wegen des konkret angegriffenen Angebots der Beklagten und nicht schlechthin gegen die Benutzung des Designs in dem Schlüsselgehäuse der Beklagten. Dieser Unterlassungsanspruch ist wegen einer zum 1. Mai 2025 eingetretenen Rechtsänderung entfallen (dazu B III). Die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung im Umfang des bis zum 30. April 2025 bestehenden Unterlassungsanspruchs sind nach wie vor begründet (dazu B IV). Einen Anspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung hat die Klägerin nicht (dazu B V). Ihr Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht aus einem reduzierten Gegenstandswert (dazu B VI).
14 I. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist. Für den Anspruch auf Schadensersatz und die der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kommt es auf die zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Rechtslage an. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende Recht maßgeblich. Der Vernichtungsanspruch dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20, GRUR 2022, 1447 [juris Rn. 23] = WRP 2022, 1259 - Servicepauschale II; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237,1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln I; Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, GRUR 2025, 1006 [juris Rn. 11] = WRP 2025, 1022 - Kündigungsschaltfläche).
15 II. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der bis 30. April 2025 geltenden Fassung (GGV) wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, (Buchst. a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und (Buchst. b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
16 Der Begriff "Geschmacksmuster" ist nach Art. 3 Buchst. a GGV definiert als die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. "Erzeugnis" bezeichnet gemäß Art. 3 Buchst. b GGV einen industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen. Ein "komplexes Erzeugnis" ist nach Art. 3 Buchst. c GGV ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
Der in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht definierte und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmende Ausdruck "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" bezeichnet die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64 f.] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato; Urteil vom 16. Februar 2023 - C-472/21, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 34] = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International;
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20, GRUR 2023, 1290 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1205 - Sattelunterseite II).
17 Der Umfang des Schutzes aus dem Unionsgeschmacksmuster erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGV insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
18 Jedoch besteht gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
19 Nach Erlass des Berufungsurteils ist durch die Verordnung (EU) 2024/2822 (Art. 1 Nr. 1 bis 3) das "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zum 1. Mai 2025 (Art. 2 Abs. 1) in "Unionsgeschmacksmuster" und dementsprechend die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in "Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster" (UGV) umbenannt worden. Soweit Art. 3, 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 GGV durch Art. 1 Nr. 9, 10 und 17 der Verordnung (EU) 2024/2822 auch inhaltliche Änderungen erfahren haben, sind diese für die Beurteilung des Streitfalls nicht relevant. Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung ist von Bedeutung, dass durch Art. 1 Nr. 18 und 128 der Verordnung (EU) 2024/2822 ein neuer Art. 20a UGV an die Stelle des bisherigen Art. 110 GGV getreten ist.
20 Nach Art. 20a Abs. 1 UGV wird ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, nicht geschützt. Gemäß Art. 20a Abs. 2 UGV kann sich der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht auf Absatz 1 dieser Vorschrift berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, so dass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können. Gemäß Art. 20a Abs. 3 UGV ist der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.
21 III. Bis zum 30. April 2025 stand der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV in den Handlungsalternativen des Anbietens, Bewerbens und Vertreibens gegen das von ihr angegriffene Angebot der Beklagten, nicht aber schlechthin gegen die Benutzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters in dem Schlüsselgehäuse der Beklagten zu. Dieses Schlüsselgehäuse fällt zwar in den Anwendungsbereich der bis zum 30. April 2025 geltenden Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV. Die Beklagte kann sich für ihr Angebot allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, weil sie die mit der Vorschrift einhergehenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat (dazu B III 1). Infolge der zum 1. Mai 2025 eingetretenen Rechtsänderung besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach dem inzwischen geltenden Art. 89 Abs. 1 Satz 1 UGV mehr. Zwar liegen die Voraussetzungen der neuen Reparaturklausel des Art. 20a UGV von vornherein nicht vor. Es fehlt aber an einer Begehungsgefahr für eine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen diese Vorschrift, so dass der Unterlassungsantrag abzuweisen ist (dazu B III 2).
22 1. Das Schlüsselgehäuse der Beklagten fällt in den Anwendungsbereich der bis zum 30. April 2025 geltenden Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 GGV. Die Beklagte hat die mit der Vorschrift einhergehenden Sorgfaltspflichten in ihrem beanstandeten Angebot allerdings nicht eingehalten. Ein entsprechendes Verbot ist von dem Unterlassungsantrag umfasst, den die Klägerin in den Tatsacheninstanzen gestellt hat.
23
24
25
26
27
28
29 (a) Das Schlüsselgehäuse lässt sich mit den anderen Einzelteilen - wie der Platine, dem Schlüsselbart und der Batterie - zu dem Schlüssel zusammen- und wieder auseinanderbauen. Die Bauelemente können ersetzt werden und das Fehlen eines Bauelements führt dazu, dass der Schlüssel nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
30 (b) Der Einstufung des Schlüsselgehäuses als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses steht nicht entgegen, dass es möglicherweise selbst ein komplexes Erzeugnis ist. Ein komplexes Erzeugnis kann auch Teil eines anderen komplexen Erzeugnisses sein (vgl. Hackbarth in Zentek/Gerstein, DesignG, 1. Aufl., § 1 Rn. 116).
31 (c) Auch der Umstand, dass aus Sicht des Berufungsgerichts alle prägenden und schutzfähigen Merkmale des Schlüssels im Schlüsselgehäuse verkörpert sind, schließt seine Eigenschaft als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses nicht aus. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bereits Erwägungen zum Schutzumfang angestellt. Diese gehören zur Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GGV, ob ein in einem komplexen Erzeugnis benutztes oder eingefügtes Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat. Für die Subsumtion unter die maßgeblichen Begriffsbestimmungen sind sie nicht relevant.
32
33 (a) Das bei Kraftfahrzeugen zum Start oftmals erforderliche teilweise Einführen des Schlüssels kann nicht als "Zusammenbauen" eines komplexen Erzeugnisses angesehen werden, ebenso wenig das Abziehen des Schlüssels als "Auseinanderbauen". Ob und inwieweit es zu einer physischen Verbindung des Schlüssels mit dem Kraftfahrzeug kommen muss, ist nach der Lebenserfahrung ohnehin von der Bauart des Kraftfahrzeugs abhängig. Insbesondere wird bei "Keyless"-Schließsystemen, die in moderneren Kraftfahrzeugen verbreitet sind, lediglich eine Funkverbindung zwischen Kraftfahrzeug und Schlüssel hergestellt. Der Kraftfahrzeugschlüssel stellt somit einen zum Betrieb des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeug" erforderlichen zusätzlichen Gegenstand dar, aber kein Bauelement dieses komplexen Erzeugnisses. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf, sondern wiederholt lediglich ihre bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachte anderweitige Auffassung.
34 (b) Ob stets eine Funktionseinheit der Bauelemente innerhalb eines Gesamtgegenstands (so Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, GGV, 7. Aufl., Art. 3 GGV Rn. 35; Hackbarth in Zentek/Gerstein aaO § 4 Rn. 11; wohl auch Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 172) oder sogar eine feste, dauerhafte Verbindung des in Rede stehenden Bauelements mit den weiteren Bauelementen des komplexen Erzeugnisses erforderlich ist (so Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 3 Rn. 170 f.; aA Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser aaO Art. 3 GGV Rn. 35), bedarf somit keiner Entscheidung.
35
36
37
38
39
40
41
42
EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 72 bis 75] - Acacia und D'Amato). Ausgeschlossen ist folglich jede Verwendung eines Bauelements, die nicht das Ziel hat, dem komplexen Erzeugnis wieder das Erscheinungsbild zu verleihen, das es bei seinem Inverkehrbringen hatte. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Ersatzteil farblich oder in der Größe nicht dem Originalteil entspricht oder wenn das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses seit dessen Inverkehrbringen geändert wurde (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 77] - Acacia und D'Amato; ebenso BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 226/14, GRUR 2016, 1057 [juris Rn. 45 f.] = WRP 2016, 1377 - Kraftfahrzeugfelgen I; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 82 - Kraftfahrzeugfelgen II).
43 Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 110 Abs. 1 GGV keine Abhängigkeit des geschützten Geschmacksmusters vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses voraussetzt. Demnach ist die Vorschrift nicht nur auf formgebundene Bauelemente anwendbar, also solche, deren Form durch das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht frei wählbar ist, sondern auch auf formungebundene Bauelemente (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 30 und 54] - Acacia und D'Amato; zuvor BGH, GRUR 2016, 1057 [juris Rn. 18 bis 44] - Kraftfahrzeugfelgen I).
44
45 Daran ändert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts, dass mit Blick auf das komplexe Erzeugnis "Kraftfahrzeugschlüssel" möglicherweise allein das Bauelement "Schlüsselgehäuse" geschmacksmusterrechtlich schutzfähig ist, während die weiteren Bauelemente schutzunfähig sind, weil sie entweder - wie die Elektronik und die Batterie - bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Schlüssels nicht sichtbar sind oder - wie der Schlüsselbart - ausschließlich technisch bedingte (Art. 8 Abs. 1 GGV) oder must-fit-Merkmale (Art. 8 Abs. 2 GGV) enthalten. Der weite Anwendungsbereich des Art. 110 Abs. 1 GGV hängt maßgeblich mit der Einbeziehung formungebundener Bauelemente zusammen. Auch bei diesen hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Anwendung des Art. 110 Abs. 1 GGV keine zusätzlichen Anforderungen - wie etwa das Erfordernis einer Interessenabwägung - aufgestellt. Hierfür ist auch kein Bedarf ersichtlich. Einer Aushöhlung des Geschmacksmusterschutzes wird durch die vom Gerichtshof der Europäischen Union ergänzend formulierten Sorgfaltspflichten (vgl. nachfolgend B III 1 b ee) hinreichend vorgebeugt.
46
47
48 Im Einzelnen obliegt dem Hersteller und dem Anbieter zunächst, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen zum einen darüber zu informieren, dass in das betreffende Bauelement ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und zum anderen darüber, dass dieses Bauelement ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Ferner hat er mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre. Schließlich muss der Hersteller und der Anbieter den Verkauf eines solchen Bauelements unterlassen, wenn er weiß oder bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen muss, dass das Bauelement nicht gemäß den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV verwendet werden wird (EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 86 bis 88] - Acacia und D'Amato; BGH, GRUR 2018, 1246 [juris Rn. 41] - Kraftfahrzeugfelgen II).
49
50
51
52
53
54
55
56
57 2. Unter Geltung der Reparaturklausel des Art. 20a UGV, die seit 1. Mai 2025 in Kraft ist, steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch mehr zu. Die Voraussetzungen dieser neuen Reparaturklausel liegen zwar von vornherein nicht vor (dazu B III 2 a). Es fehlt aber an einer Begehungsgefahr für eine Zuwiderhandlung der Beklagten auch gegen diese Vorschrift (dazu B III 2 b), so dass der Unterlassungsantrag abzuweisen ist (dazu B III 2 c).
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 477 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung). Entsprechendes muss gelten, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verboten ist. Dann kann - anders als bei einer Rechtsänderung technischer Art (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 [juris Rn. 20] = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet) oder einer Erstreckung des Verbots auf weitere Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 21] = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III) - nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass derjenige, der zuvor gegen ein Verbot verstoßen hat, sein Verhalten unverändert fortsetzt und auch die neue Rechtslage ignoriert.
68
69
70
71
72
73 IV. Die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung (Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 62a Nr. 1, § 46 DesignG, § 242 BGB), und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Art. 88 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 62a Nr. 1, § 42 Abs. 2 DesignG) stehen der Klägerin für Verletzungshandlungen bis zum 30. April 2025 mit derselben Reichweite wie der ursprünglich gegebene Unterlassungsanspruch zu. Zu diesen Ansprüchen erhebt die Revision keine eigenständigen Rügen.
74 V. Ein Vernichtungsanspruch der Klägerin gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV/Art. 89 Abs. 2 UGV in Verbindung mit § 62a Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG besteht nicht.
75 1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG, auf den Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV/Art. 89 Abs. 2 UGV und § 62a Nr. 1 DesignG verweisen, kann der Verletzte den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der Vernichtungsanspruch kann sich grundsätzlich auch auf eine Herausgabe von Verletzungsgegenständen an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck ihrer Vernichtung erstrecken (zu § 98 Abs. 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69 [juris Rn. 54] - P-Vermerk). Die Ansprüche des § 43 DesignG sind nach § 43 Abs. 4 DesignG ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist (Satz 1), wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind (Satz 2). Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich um eine Ausprägung des (ebenfalls verschuldensunabhängigen) Beseitigungsanspruchs nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 DesignG (vgl. Stöve in Zentek/GersteinaaO § 43 Rn. 2), der einen fortdauernden Störungszustand voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 [juris Rn. 45] = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, GRUR 2024, 1539 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 1340 - Payout Fee).
76 2. Im Streitfall schließt der Umstand, dass der Beklagten eine Benutzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin bei ihren Schlüsselgehäusen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verletzungshandlung nicht schlechthin verboten war, die Zuerkennung eines Vernichtungsanspruchs aus. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, inwieweit es sich bei den Schlüsselgehäusen der Beklagten deswegen um rechtswidrig hergestellte, verbreitete oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Erzeugnisse im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG handelt. Jedenfalls wäre es unverhältnismäßig im Sinn des § 43 Abs. 4 DesignG, der Klägerin ein Recht zur Vernichtung von Gegenständen einzuräumen, die im Zeitpunkt der angegriffenen Handlung lediglich aufgrund der Gestaltung des Angebots der Beklagten eine rechtswidrige Benutzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin darstellten. Dass das Schlüsselgehäuse der Beklagten von vornherein nicht mehr in Anwendungsbereich der seit 1. Mai 2025 geltenden Reparaturklausel des Art. 20a UGV fällt, führt nicht zu einer Erweiterung des Vernichtungsanspruchs. Insoweit kann nicht von einem fortdauernden Störungszustand ausgegangen werden.
77 VI. Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) steht der Klägerin zu, allerdings lediglich aus einem Gegenstandswert von 137.500 € statt 200.000 €.
78 C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
79 D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Berufungsurteil im dargestellten Umfang teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) sowie insoweit auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310142025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public