KORE310162023 ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR377.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20221206 VI ZR 377/21 Urteil § 81 BG NW, § 193 Abs 3 VVG, § 7 StVG, § 17 StVG vorgehend LG Kassel, 11. November 2021, Az: 1 S 102/20vorgehend AG Kassel, 24. April 2020, Az: 40 C 166/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger Das sogenannte Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen (Fortführung Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237 und vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103). Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger. 2 Der beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 30. September 2017 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die Beklagte ist als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu zwei Dritteln einstandspflichtig. Die Kosten für die Heilbehandlung des Geschädigten beliefen sich auf insgesamt 4.634,38 €. Hierauf zahlte der Kläger als Beihilfeträger eine Beihilfe in Höhe von 3.223,04 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger 1.699,42 € und befriedigte darüber hinaus Ansprüche des privaten Krankenversicherers des Geschädigten. Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht (§ 81 LBG NRW) die Zahlung weiterer 449,28 € (zwei Drittel von 3.223,04 € abzüglich bereits erstatteter 1.699,42 €). Die Beklagte lehnt dies mit Hinweis auf das - hier auf den privaten Krankenversicherer übergegangene - Quotenvorrecht des Beihilfeberechtigten und die auf dieser Grundlage an den Krankenversicherer geleisteten Zahlungen ab. Das Rechenwerk als solches steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. I. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Quotenvorrecht des Beamten auch dann, wenn für den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil eine private Krankenversicherung besteht und die Krankenkasse insoweit eintrittspflichtig ist. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237) sei auch durch die Einführung einer Versicherungspflicht des Beihilfeberechtigten über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil nicht überholt. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung von einer Regelung des Quotenvorrechts zugunsten des Dienstherren (oder einer Gesamtgläubigerschaft mit der Krankenversicherung) abgesehen. Auf die Frage, ob im Einzelfall ein Nachteil für den Beamten verbleibe, komme es nicht an. II. 5 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht (§ 7 StVG, § 81 LBG NRW) zu. 6 1. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136) in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 253, 254; 171, 193, 198) und den in einer eigenen früheren Entscheidung (Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 32, juris Rn. 11) angestellten Erwägungen entschieden, dass sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken darf, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über. Hieran hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66, VersR 1967, 902; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 386 f., juris Rn. 21; vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 9; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9). Im Ergebnis kann in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebene) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren (sog. Quotenvorrecht des Beamten; vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9). 7 2. Begründet hat der Senat diese Rechtsprechung maßgeblich mit der gesteigerten Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Auch lasse sich der gesetzlichen Vorgabe (hier: § 81 Satz 3 LBG NRW), wonach der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden könne, der Rechtsgedanke entnehmen, dass im Konfliktfall der Dienstherr zurückzutreten habe (vgl. Senat, Urteile vom 9. November 1956 - VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136, juris Rn. 4 ff.; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 10). 8 Der Vorrang des Beamten gegenüber dem Anspruch des Dienstherrn auf vorrangige Befriedigung bestehe im Konfliktfall der nur anteiligen Haftung des Schädigers auch dann, wenn der dem Beamten nach der Leistung seines Dienstherrn noch verbliebene Restschaden durch einen Anspruch des Beamten aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag ausgeglichen werde. Denn der Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages stehe - nach damals geltender Rechtslage - im freien Belieben des Beamten und erfolge nicht zur Entlastung des Beihilfeträgers. Ob der Beamte den von der Beihilfe nicht gedeckten Rest auf eigene Kosten durch eine private Krankenversicherung abdecken, gegebenenfalls diese in Anspruch nehmen oder auf eigenes Risiko gegen den Schädiger vorgehen wolle, bleibe ihm überlassen. Die Zuerkennung eines Quotenvorrechts des Beamten könne aber nicht von einer solchen Zufälligkeit in der privaten Lebensgestaltung des Beamten abhängen. Daraus folge, dass jedem Beamten unabhängig von seiner konkreten Bedürftigkeit generell ein Quotenvorrecht zuzuerkennen sei (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 11, 13). 9 Die gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts enthielten für den Fall des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung keine Ausnahme. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats davon abgesehen, ein Quotenvorrecht des Dienstherrn allgemein oder für den Fall einer ergänzenden privaten Krankenversicherung des Beamten (etwa als Eintritt des Versorgungsträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht) anzuordnen (Senat, Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13). 10 3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Ergebnis weiterhin fest. Entgegen der Auffassung der Revision ist das sog. Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn nicht durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) überholt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.