KORE310172012 BGH 12. Zivilsenat 20120118 XII ZB 489/11 Beschluss § 1629 Abs 2 S 3 BGB, § 1796 BGB, § 1909 BGB, § 7 FamFG, § 9 FamFG, § 158 Abs 4 S 6 FamFG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. Februar 2011, Az: 11 UF 195/10, Beschlussvorgehend AG Osnabrück, 30. November 2010, Az: 72 F 191/10 SO, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kindschaftsverfahren: Vertretung des minderjährigen Kindes Zur Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788). 1. Der Mutter wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 30. November 2010 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3.000 € I. 1 Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das im September 2008 geborene Kind R. der Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater). Die elterliche Sorge steht der Mutter zu, weil die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren. In einem weiteren - inzwischen abgeschlossenen - Verfahren hat der Vater die Beteiligung an der elterlichen Sorge erstrebt. In jenem Verfahren hat das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. 2 Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht zur Vertretung des Kindes in jenem Verfahren eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 3 zur Ergänzungspflegerin bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter, mit welcher sie die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft erstrebt. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Mutter ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einen Eingriff in das ihr zustehende Sorgerecht darstellt (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 4; vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rn. 304 mwN). 5 2. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das minderjährige Kind Verfahrensbeteiligter. Da es nicht verfahrensfähig sei, bedürfe es eines gesetzlichen Vertreters. Die Mutter stehe in einem erheblichen Interessengegensatz, sodass ihr die Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB zu entziehen sei. Abweichend von der Intention des Gesetzgebers könne daher in der Mehrzahl der gerichtlichen Kindschaftsverfahren nicht auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers verzichtet werden. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands reiche nicht aus, weil dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sei. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte elterliche Sorge sei als nur vorübergehend hinzunehmen, um dem rechtlichen Gehör des Kindes als Rechtssubjekt effektive Geltung zu verschaffen. 6 3. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.