(2)Eine analoge Anwendung von § 850e Nr. 2a ZPO kommt nicht in Betracht, weil Sinn und Zweck dieser Vorschrift einer Minderung des Pfändungsfreibetrags durch den Arbeitslosengeld II-Bezug nicht entgegensteht. 19 Wie bereits dargelegt, wird der Zweck des Arbeitslosengeldes II, das Existenzminimum zu sichern und die Leistungen bei dem Schuldner zu belassen, durch eine Minderung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht beeinträchtigt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung von § 850e Nr. 2a ZPO im Jahre 1973 davon ausgegangen ist, dass die für die Beurteilung der Zusammenrechenbarkeit nach §§ 850c, d ZPO erheblichen Umstände die gleichen sind wie bei Pfändung von Sozialleistungen (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 37), steht dem nicht entgegen. 20 Im Übrigen hat der Gesetzgeber aus verwaltungsökonomischen Gründen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II-Leistungen als unpfändbar - und damit einer Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO entzogen - ausgestaltet. Für die Träger der Grundsicherung sollte der Aufwand zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach §§ 850c ff. ZPO entfallen, und zwar auch deshalb, weil die Berechnung in aller Regel keine pfändbaren Beträge ergibt (Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 18/8041, S. 56). Dieser Zweck hindert eine Minderung des Pfändungsfreibetrags im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Zum einen ist es nicht Aufgabe der Träger der Grundsicherung, den pfändungsfreien Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu errechnen. Diese Berechnungen werden durch eigens für diese Aufgabe ausgebildete Rechtspfleger übernommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG). Zum anderen können sich im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsansprüchen - anders als im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen nicht privilegierter Forderungen - pfändbare Beträge in nicht unwesentlichem Umfang ergeben. 21 cc) Schließlich entspricht die Minderung des pfändungsfreien Betrags durch Arbeitslosengeld II-Leistungen dem Sinn und Zweck von § 850d ZPO. 22 Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 850d ZPO ist es grundsätzlich ungerechtfertigt, dass dem Schuldner die Beträge nach § 850c ZPO verbleiben, die quantitativ sein Existenzminimum überschreiten. Die gesetzlich Unterhaltsberechtigten sollen wegen ihrer Unterhaltsforderung auf diese Beträge zugreifen können und nicht auf die staatliche Sozialfürsorge verwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2009 - VII ZB 65/08 Rn. 10, NJW-RR 2009, 1441; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
- Aufl., § 850d ZPO Rn. 1). Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, den Pfändungsfreibetrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Berücksichtigung der Arbeitslosengeld II-Leistungen zu bestimmen. Dem Schuldner würde in diesem Fall neben den Arbeitslosengeld II-Leistungen im Regelfall ungeschmälert sein Arbeitseinkommen verbleiben und damit ein Gesamtbetrag, der nicht unerheblich über dem Existenzminimum liegen kann. 23
- Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar, weil der Gläubiger auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Abs. 5 UVG keinen Titel vorgelegt habe, mit dem der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung nach § 850d ZPO geführt werden könne. Insoweit ist der Verfahrensstoff dem Rechtsbeschwerdegericht nicht angefallen; bereits im Beschwerdeverfahren war Beschwerdegegenstand lediglich die Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO, nicht aber die Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung. III. 24 Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das erneut über die Festsetzung des Pfändungsfreibetrags zu befinden haben wird. Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310172020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public