KORE310192013 BGH 9. Zivilsenat 20121025 IX ZB 263/11 Beschluss § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 292 Abs 1 S 3 InsO, § 850e Nr 2a ZPO, § 7 Abs 3 SGB 2 vorgehend LG Berlin, 29. März 2011, Az: 85 T 116/10vorgehend AG Lichtenberg, 16. März 2010, Az: 39 IK 95/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Restschuldbefreiungsverfahren: Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens bei Bezug von Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld II Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dem weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt. I. 1 Der Treuhänder erstrebt Zahlungen aus der Abtretung von pfändbaren Lohnanteilen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner bezog nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab dem 15. September 2009 aus einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Ergänzend erhielt er Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 392,43 €, weil er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, deren drei Kindern und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 und 3 SGB II lebte. 2 Der Treuhänder hat beim Insolvenzgericht beantragt anzuordnen, dass die Arbeitseinkünfte des Schuldners mit den ergänzend bezogenen Sozialleistungen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusammengerechnet werden und der pfändbare Anteil bei der Arbeitgeberin zu entnehmen ist. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder sein Begehren weiter. II. 3 Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der weitere Beteiligte fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat er die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. III. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 3). Die Rechtsbeschwerde ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 mwN). 6 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.