(1)Grundsätzlich umfasst das einem Allgemeinanwalt erteilte Mandat nicht die Beratung und Belehrung in Steuersachen, weil Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung in Steuersachen und auf anderen Rechtsgebieten unterscheiden (Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung,
- Aufl., § 2 Rn. 301). Deswegen können von einem Allgemeinanwalt keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts verlangt werden (Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts,
- Aufl., Rn. 561). Allerdings muss der Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats typischerweise auftretende steuerlich bedeutsame Fragestellungen erkennen und, wenn er die Beratung nicht selbst übernimmt, den Mandanten insoweit zur Klärung an einen Steuerberater verweisen (vgl. RG JW 1932, 2855; BGH, Urteil vom
- Juni 1968 - VI ZR 160/66, DNotZ 1970, 48, 50; Jungk in Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung,
- Aufl., Kap. IV. Rn. 74; Greger/Heinemann in Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht,
- Aufl., § 28 Rn. 107; Hübner, NJW 1989, 5, 7; Vill, aaO Rn. 302). 17
(2)Der Beklagte hätte hier erkennen können und müssen, dass die Übertragung eines Mietshauses im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nachteilige steuerliche Auswirkungen für die von ihm beratene Mandantin haben konnte. Im familienrechtlichen Schrifttum war geraume Zeit vor der hier erfolgten Eigentumsübertragung darauf hingewiesen worden, dass die Leistung von Grundbesitz an Erfüllungs statt für Zugewinnausgleichsansprüche eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 EStG bilden kann (Karasek, FamRZ 2002, 590 ff; Schröder, FamRZ 2002, 1010; Feuersänger, FamRZ 2003, 645 ff; Engels, FF 2004, 285 ff; Münch, ZNotP 2005, 2 ff). Zusätzlich war in der einschlägigen Kommentarliteratur zum Zeitpunkt der Beratung ausdrücklich betont worden, dass die Übertragung eines Grundstücks an den Ehegatten unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft bilden kann (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., 2011, § 1378 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Koch, 6. Aufl., § 1378 Rn. 43). Dem Beklagten ist als Pflichtwidrigkeit anzulasten, einen Hinweis auf die bei dieser Sachlage gebotene Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Klärung der steuerlichen Fragen versäumt zu haben. 18 2. Auch im Blick auf die Schadensbemessung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. 19
- a)Soweit das Berufungsgericht den Steuerschaden in Anwendung von § 287 ZPO mit 11.164 € veranschlagt, werden von der Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. 20
- b)Erstattungsfähig sind ferner die der Klägerin erwachsenen Gutachterkosten in Höhe von 2.499 €. 21
- aa)Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen. Die sich aus der Äquivalenz ergebende weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20). 22
- bb)Danach hat der Beklagte den gesamten durch die pflichtwidrige Handlung adäquat verursachten Schaden der Klägerin zu tragen. Bildet - wie hier - eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 478 unter cc). Dazu können selbst die Kosten eines objektiv unberechtigten Rechtsstreits gehören, falls der Geschädigte ihn vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 48). Im Streitfall war die Beauftragung des Sachverständigen zweckmäßig, weil das von ihm erstellte Wertgutachten im Einspruchsverfahren zu einer Minderung der Steuerlast führte. Mithin sind die Gutachterkosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielten Steuerminderung stehen, als sachgerechte Aufwendungen der Rechtsverfolgung von dem Beklagten zu erstatten. 23 3. Jedoch kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden als erwiesen erachtet. 24
- a)Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 25). Kommen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, aaO Rn. 27). Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblich Zeitpunkt darlegen und beweisen (BGH, aaO Rn. 28). 25
- b)Nach diesen Grundsätzen findet hier die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens keine Anwendung. Es mag zwar sein, dass für die Klägerin zur Vermeidung des Steuernachteils die Alternative der Übertragung des anderen Mietshauses auf den Ehemann nahelag. Diese Alternative erforderte jedoch die Bereitschaft des Ehemannes, diese anstelle der tatsächlich übertragenen Immobilie zu übernehmen. Ob diese Bereitschaft bestand, ist bislang nicht geklärt. Deswegen findet die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens keine Anwendung. III. 26 Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu klären haben, ob der Ehemann mit der Übereignung des anderen Mietshauses einverstanden gewesen wäre. Die Vernehmung des Notars als Zeuge hat das Erstgericht dahin gewürdigt, dass der Ehemann der Klägerin gerade am Erwerb des ihm tatsächlich übertragenen Grundstücks interessiert gewesen sei. Soweit der Ehemann der Klägerin in Einklang mit einer schriftlichen Erklärung bekundet hat, ihm sei "letztlich egal" gewesen, welche Immobilie er erhalte, hat das Erstgericht die Aussage als unglaubhaft eingestuft hat. Von dieser Würdigung darf das Berufungsgericht nicht ohne eigene Anhörung der Zeugen abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - I ZR 125/11, GuT 2012, 181 Rn. 6; Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, NJW 2015, 74 Rn. 23 jeweils mwN). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310192020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public