KORE310202011 BGH 12. Zivilsenat 20110119 XII ZB 486/10 Beschluss § 158 Abs 4 S 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 2 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG, § 1631b BGB vorgehend OLG Frankfurt, 14. September 2010, Az: 2 UF 286/10, Beschlussvorgehend AG Melsungen, 4. Juni 2010, Az: 54 F 1298/09 UB, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in einem Sorgerechts- und einem Unterbringungsverfahren Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bestellt und werden ihm vom Gericht jeweils zusätzliche Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, kann er in beiden Verfahren eine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG beanspruchen. Eine Anrechnung findet nicht statt . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: bis 300 € A. 1 Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für ein minderjähriges Kind sowohl in einem Sorgerechts- als auch in einem Unterbringungsverfahren nach § 1631 b BGB mit dem erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt ist, die erhöhte Vergütung von 550 € in beiden Verfahren beanspruchen kann. 2 Das Amtsgericht hat im zugrunde liegenden Unterbringungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Vorführung des betroffenen Jugendlichen zur Begutachtung gemäß § 322 FamFG angeordnet und gleichzeitig die Rechtsbeschwerdegegnerin für den Jugendlichen als berufsmäßigen Verfahrensbeistand bestellt. Ihr wurde die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Jugendlichen zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist in einem parallel geführten Sorgerechtsverfahren ebenfalls als Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis für den Jugendlichen bestellt worden; dafür wurde ihr eine Vergütung in Höhe von 550 € zugesprochen. Das Unterbringungsverfahren hat sich durch einen freiwilligen Umzug des Jugendlichen in ein Jugendheim erledigt, nachdem ein gemeinsames Gespräch des Jugendlichen mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes und der Rechtsbeschwerdegegnerin geführt worden war, das beide Verfahren betraf. 3 Das Amtsgericht hat antragsgemäß auch für das Unterbringungsverfahren eine Vergütung von 550 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die hierauf von der Bezirksrevisorin eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung der Vergütung auf 350 € angestrebt hat, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Land sein Anliegen weiter. B. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. I. 5 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Kürzung der Pauschale nicht gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Anrechnungsmöglichkeit nicht eröffnet. Auch Sinn und Zweck der Verfahrensbeistandschaft ließen eine derartige Auslegung nicht zu, denn die Interessen des betroffenen Kindes zu den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen müssten mit verschiedenen Fragestellungen im Einzelnen festgestellt und zur Geltung gebracht werden. Selbst wenn es möglich sei, die Verfahrensgegenstände in einem gemeinsamen Gespräch mit den Betroffenen und weiteren Bezugspersonen zu erörtern, seien die Schlussfolgerungen aus diesem Gespräch für den Verfahrensgegenstand des Sorgerechts andere als für den der Unterbringung. Erhielte der Verfahrensbeistand in derartigen Fällen nur eine erhöhte Vergütungspauschale, bestünde die Gefahr, dass die Ermittlung im Interesse einer auskömmlichen Vergütung verkürzt würde, was dem Zweck der Bestellung zuwiderliefe. Dass der Verfahrensbeistand für mehrere Verfahrensgegenstände tätig werde, könne in Einzelfällen eine gewisse Zeit- und Kostenersparnis verursachen, zwingend sei dies jedoch nicht. Es sei durchaus denkbar, dass die erforderlichen Ermittlungen völlig unterschiedlich seien und sich ebenfalls zeitaufwändig gestalteten. Einer möglichen Ersparnis stünden jedoch andere Fälle mit komplexen Ermittlungen und intensiven Gesprächen gegenüber. Die dadurch ermöglichte Mischkalkulation sei im Gesetzgebungsverfahren Rechtfertigung für die Einführung der Fallpauschale gewesen. Schließlich spreche der verfassungsrechtlich gebotene Standard der gerichtlichen Vertretung der Kinder durch die Verfahrensbeistände dafür, dass die erhöhte Fallpauschale auch bei der Bestellung für mehrere Verfahren für jedes Verfahren einzeln festgesetzt werde. 6 Die der Pauschalierung zugrunde liegende Vereinfachung des Abrechnungswesens verbiete es umgekehrt, zugunsten der Staatskasse einen im Einzelfall geringeren Aufwand als Rechtfertigung für eine Kürzung der Pauschale heranzuziehen. II. 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 8 Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die erhöhte Vergütung für den Verfahrensbeistand auch im Unterbringungsverfahren entstanden ist. Eine Anrechnung findet mangels entsprechender Anrechnungsvorschrift nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. 9 1. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach Absatz 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €. 10
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