KORE310202024 ECLI:DE:BGH:2024:080224UIXZR2.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20240208 IX ZR 2/22 Urteil § 242 BGB, § 129 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 144 Abs 1 InsO vorgehend OLG München, 22. Dezember 2021, Az: 5
§ 143Ins
O erhöht. Die Durchsetzung des Anspruchs verschafft der Masse bis zum Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der Rückgewähranspruch erfüllt wird, eine zusätzliche Liquidität. Sollte die erfolgreiche Anfechtung der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen eine Masseverbindlichkeit in gleicher Höhe auslösen und für die Masse kein wirtschaftlicher Vorteil bleiben, sondern nur zu einer Erhöhung der Verwaltervergütung und somit mittelbar zu einer verminderten Befriedigung der Insolvenzgläubiger führen, wäre zu prüfen, ob dies einen unter den Voraussetzungen des § 60 InsO ersatzpflichtigen Gesamtschaden begründet. III. 25 Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Rechtsverfolgung des Klägers ist insbesondere nicht insolvenzzweckwidrig. 26
- Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Diesem steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Um Insolvenzzweckwidrigkeit anzunehmen, genügt es nicht, dass die Handlung des Insolvenzverwalters nur unzweckmäßig oder unrichtig ist (BGH, Urteil vom
- Juni 2018 - IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 13 mwN). 27
- Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. 28 a) Der Widerspruch zum Insolvenzzweck ist bereits nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich. Ob die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr der Einfuhrumsatzsteuerzahlungen überhaupt eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach sich zieht, ist eine höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage (vgl. FG Münster, NZI 2022, 177). Die Antwort auf diese Frage lässt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz ableiten. § 17 Abs. 3 UStG macht die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs davon abhängig, dass Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden ist. Da § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Berechtigung zum Vorsteuerabzug an die Entstehung und nicht an die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer anknüpft, erscheint es geboten, auch für die Berichtigung des Abzugs den Bestand der Steuer in den Blick zu nehmen. Die Tatbestandsmerkmale "herabgesetzt" und "erlassen" betreffen auch den Bestand der Steuer. Erstattet werden (etwa irrtümlich) kann Einfuhrumsatzsteuer dem Wortsinne nach auch bei Fortbestand der Steuerpflicht. Die Rückgewähr entrichteter Einfuhrumsatzsteuer nach § 143 InsO führt zum Wiederaufleben der Steuerforderung (§ 144 Abs. 1 InsO). Ein Vorschlag des Bundesrats, § 17 Abs. 3 UStG dahin zu ergänzen, dass die Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht entrichtet wurde und die Einziehung keinen Erfolg haben wird (BT-Drucks. 18/4902, S. 76), ist nicht Gesetz geworden. 29 Selbst wenn eine Berichtigungspflicht bestünde und sich deshalb die als Masseverbindlichkeit zu berichtigende Umsatzsteuerforderung in
§ 143Ins
O erhöhte, ist ein Widerspruch zum Insolvenzzweck nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. oben Rn. 26). 30 b) Offenbleiben kann deshalb, ob und falls ja welche Wirkungen sich im Streitfall aus einer Insolvenzzweckwidrigkeit ergäben. Es fehlt an einer materiell-rechtlichen Vereinbarung, welche die Masse binden könnte. Die vom Kläger zur Rechtsverfolgung vorgenommenen Prozesshandlungen können von den Wirkungen einer Insolvenzzweckwidrigkeit kaum erfasst sein. IV. 31 Der die Berufung zurückweisende Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 1. Die fehlenden Feststellungen zu einer Sachhaftung gemäß § 76 AO werden wegen der möglichen Wirkungen auf die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 12 mwN) nachzuholen sein. 33 2. Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, wenn eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG bestünde und sich deshalb die als Masseverbindlichkeit zu berichtigende Umsatzsteuerforderung in
§ 143Ins
O erhöhte. Auch das (ursprüngliche) Recht der Schuldnerin zum Vorsteuerabzug vermag eine Gläubigerbenachteiligung nicht auszuschließen. Beides hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 194/22, zVb Rn. 12 ff) entschieden und näher begründet. 34
- Hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des vom Berufungsgericht seiner Entscheidung nur zugrunde gelegten Anfechtungstatbestands des § 133 Abs. 1 InsO aF sind nicht getroffen. Das Berufungsgericht ist lediglich von einer objektiven Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen, welche die Beklagte erkannt gehabt habe. Für die ab dem
- August 2015 erfolgten Zahlungen wird das Berufungsgericht zudem § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu erwägen haben. Schoppmeyer Schultz Selbmann Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310202024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public