DG bewirkt werden können, kommt es maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten begehrt wird beziehungsweise aus welchem Grund der Anbieter des sozialen Netzwerks Inhalte gelöscht und/oder Accounts gesperrt hat. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist jeweils eine Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG.
folgend: F. ) als der von der Schuldnerin benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten
dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz zunächst am
DG gehöre. Eine weite Auslegung der Norm durch Erstreckung auf sonstige Inhalte zwecks Erfassung rein vertraglicher Pflichtverletzungen scheide insbesondere unter Berücksichtigung des Herkunftslandprinzips gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt aus. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 NetzDG könnten die Nutzer zudem
den Vorgaben der europäischen Zustellungsverordnung eine Auslandszustellung im Parteiwege in Irland betreiben. 10 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 11 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er
1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 12
wie vor der für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Titel vor. 14 a) Wird ein Titel
einer Zuwiderhandlung gänzlich aufgehoben oder fällt er ohne gerichtliche Entscheidung uneingeschränkt fort, ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln auch für zuvor begangene Zuwiderhandlungen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom
der behaupteten Zuwiderhandlung nicht gänzlich aufgehoben. Das Landgericht hat sie auf den Widerspruch der Schuldnerin vielmehr nur teilweise wegen der aus seiner Sicht eingetretenen Erfüllung durch die Wiedereinstellung des Kommentars am
Freischaltung des Accounts des Gläubigers und Wiedereinstellung seines Kommentars begrenzt. Für die behauptete Zuwiderhandlung während des Zeitraums der Account-Sperre und der Entfernung des Kommentars hat es die Verfügung bestätigt und wollte sie ersichtlich als Vollstreckungstitel erhalten. 16 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die einstweilige Verfügung auch nicht durch das Berufungsurteil vom
2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmittels erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln war in der Beschlussverfügung vom
der Natur der Sache keines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom
prüfung nicht stand. 21 a) Die vom Gläubiger gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO gerügte Zuwiderhandlung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Schuldner das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten muss. Eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der förmlichen Zustellung im Parteibetrieb
2 ZPO binnen der einmonatigen Vollziehungsfrist
2 Satz 1 Fall 2, § 936 ZPO. Eine nicht wirksame einstweilige Verfügung braucht der Schuldner nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 [juris Rn. 17] = WRP 2015, 209 - Nero; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 328). 22
DG haben Anbieter sozialer Netzwerke im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen.
DG in der bis zum 27. Juni 2021 geltenden Fassung konnten an diese Person Zustellungen in Verfahren
DG [Bußgeldverfahren] oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ergänzt worden. Nunmehr können an den Zustellungsbevollmächtigten Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren
den §§ 4 und 4a NetzDG oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt
der ebenfalls neu gefassten Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 NetzDG auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. Rechtswidrige Inhalte sind
DG Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. 25 bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG sei nicht anwendbar, weil Gegenstand des Verfahrens kein "rechtswidriger Inhalt" im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sei. Bei der von der Schuldnerin gelöschten Äußerung im Profil des Gläubigers handele es sich nicht um einen Inhalt, der einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Tatbestände erfülle. Vielmehr gehe es bei der Äußerung nur um Fragen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der Schuldnerin. 26 Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Gläubiger angesichts der Löschungs- und Sperrmitteilung der Schuldnerin habe davon ausgehen müssen oder auch nur können, ihm werde möglicherweise ein unter § 1 Abs. 3 NetzDG zu fassendes strafbares Verhalten vorgeworfen. Daran bestünden schon im Tatsächlichen Bedenken, weil die Mitteilung der Schuldnerin gerade nicht auf ein strafbares Verhalten abstelle, sondern nur ihre Gemeinschaftsstandards in Bezug nehme. Danach könnten gerichtsbekannt auch solche Äußerungen gelöscht werden, die nicht unter § 1 Abs. 3 NetzDG fielen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertige allein die Verwendung des Begriffs "Hassrede" keinen Rückschluss auf den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens. Letztlich komme es auf diese Frage aber nicht an, weil die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG nicht davon abhänge, wie die Löschungsmitteilung der Schuldnerin
dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sei. Vielmehr sei der jeweilige Verfahrensgegenstand und damit die beanstandete Äußerung entscheidend, die einer rechtlichen Bewertung dahingehend zu unterziehen sei, ob sie zu den in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten "rechtswidrigen Inhalten" gehöre. 27 Auf Verfahren vor deutschen Gerichten, die sich nicht auf solche rechtswidrigen Inhalte, sondern auf sonstige Inhalte bezögen, könne die Zustellungsbevollmächtigung
DG jedenfalls mit Blick auf das Herkunftslandprinzip in Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG nicht erstreckt werden. 28 Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 29 cc) Die Zustellungsbevollmächtigung
DG hat von Beginn an jedenfalls Gerichtsverfahren erfasst, in denen der Anbieter eines sozialen Netzwerks auf Beseitigung oder Unterlassung bestimmter rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen wird. Mit der Ergänzung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 28. Juni 2021 wollte der Gesetzgeber Unsicherheiten beseitigen und klarstellen, dass unter die Vorschrift darüber hinaus - spiegelbildlich - auch Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder - mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte - gesperrter Accounts wegen - aus Sicht der Kläger - zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte fallen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 19/18792, S. 54). Mit der Neufassung von § 5 Abs. 1 Satz 3 NetzDG wurde zudem klargestellt, dass "der Geltungsbereich des Zustellungsbevollmächtigten für Zustellungen in Gerichtsverfahren weit zu verstehen ist" und zum Beispiel auch für die Zustellung von Terminsladungen und für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren gilt (vgl. BT-Drucks. 19/18792, S. 54). 30 Für die Frage, ob Zustellungen an den benannten Zustellungsbevollmächtigten
DG bewirkt werden können, kommt es danach maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten begehrt wird beziehungsweise aus welchem Grund der Anbieter des sozialen Netzwerks Inhalte gelöscht und/oder Accounts gesperrt hat. 31 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist dabei jeweils eine Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG. Eine darüberhinausgehende oder analoge Anwendung der Vorschrift zwecks Erstreckung auf sonstige, nicht rechtswidrige Inhalte kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der sich ausschließlich auf rechtswidrige Inhalte bezieht, und dem in der Begründung zum Gesetzesentwurf manifestierten gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung Wiederherstellungsklagen bei zu Unrecht als rechtswidrig eingestuften Inhalten ermöglichen (sog. Put-back-Verfahren) und die Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten insoweit klarstellen (BT-Drucks. 19/18792, S. 17 und 54). Es sollte dagegen keine generelle Zustellungsbevollmächtigung losgelöst von rechtswidrigen Inhalten geschaffen werden. Letzteres war im ursprünglichen Entwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz 2017 noch vorgesehen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/12356, S. 10 und 27; gleichlautend insoweit der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, BT-Drucks. 18/12727, S. 9). Hiervon wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch Abstand genommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 18/13013, S. 11 und 23). Auf spätere Forderungen, die Zustellungsbevollmächtigung auszuweiten (vgl. zum Beispiel Peukert, MMR 2018, 572, 575 und 578; Höch, NJW 2019, 2625, 2626), ist der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung der Vorschrift im Jahr 2020/2021 nicht eingegangen. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist danach auch
der Neufassung im Jahr 2021 eindeutig und nur auf rechtswidrige Inhalte bezogen. Die Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG, also an Straftatbestände, war eine gesetzgeberische Grundsatzentscheidung. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz befasst sich (allein) mit der Bekämpfung von Hasskriminalität und anderer strafbarer Inhalte (vgl. dazu BT-Drucks. 18/12356, S. 11 und 18; 19/18792, S. 16 und 21), nicht jedoch mit reinen Vertragsverstößen. 32 dd) Der Gläubiger ist für das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - und damit auch für die wirksame Zustellung einer Beschlussverfügung -
den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1997, 31 [juris Rn. 9]; Zöller/Seibel aaO § 890 Rn. 13). Das gilt auch für die Voraussetzungen einer Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG. Dabei greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine gesetzliche Vermutung ein (dazu Rn. 33 f.). Zwar finden die für doppelrelevante Tatsachen geltenden Grundsätze keine Anwendung (dazu Rn. 35). Allerdings ist bei den Anforderungen an die Darlegungslast des Gläubigers zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG an Umstände in der Sphäre des Netzwerkanbieters anknüpfen (dazu Rn. 36 bis 39). 33
DG ist eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte jede Beanstandung eines Inhalts mit dem Begehren der Entfernung des Inhalts oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt. Die Vorschrift über den inländischen Zustellungsbevollmächtigten enthält keine entsprechende gesetzliche Vermutung.
DG ist für die Zustellung an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten vielmehr (allein) maßgeblich, ob Inhalte in der Annahme gelöscht worden sind, es handele sich um die Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung dahingehend zu verstehen wäre, dass der Grund für die Löschung und/oder Sperrung im Zweifel die (unbegründete) Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte war. 34 Ob auf die Regelung in § 1 Abs. 4 NetzDG, die erst seit dem 1. Februar 2022 in Kraft ist (vgl. Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021, BGBl. I S. 441, 445 f.), im Streitfall überhaupt zurückgegriffen werden könnte, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. 35
diesen Grundsätzen muss der Kläger oder Antragsteller Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend sind, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht beweisen; vielmehr reicht insofern schlüssiger Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom
DG ist die der Löschung und/oder Sperrung zugrundeliegende Annahme des Anbieters des sozialen Netzwerks maßgeblich; für die Begründetheit des Antrags oder der Klage geht es dagegen um die Frage, ob der gelöschte Inhalt (tatsächlich) rechtswidrig im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG ist. Zudem handelt es sich bei der hier streitigen Zustellung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der einstweiligen Verfügung, die zugleich Grundlage der Vollziehung ist (vgl. § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2 ZPO; BeckOK.ZPO/Mayer, 46. Edition [Stand 1. September 2022], § 922 Rn. 11). Diese Voraussetzung kann nicht aufgrund eines bloß schlüssigen Vortrags des Klägers oder Antragstellers als erfüllt angesehen werden. 36
2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zumutbar ist, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern (zur deliktischen Haftung vgl. BGH, Urteil vom
3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, NJW 2018, 2412 [juris Rn. 30]). 39 Ob die gelöschten Inhalte tatsächlich rechtswidrig im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit des Antrags oder der Klage. 40 ee) Die Rechtsbeschwerde wendet sich danach mit Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Anwendbarkeit des § 5 NetzDG hänge davon ab, ob die beanstandete Äußerung (tatsächlich) zu den in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten rechtswidrigen Inhalten gehöre, was durch eine rechtliche Bewertung der Äußerung festzustellen sei. Diese Auslegung der Vorschrift lässt sich nicht mit der im Gesetz aufgestellten Voraussetzung vereinbaren, dass die Zustellungsbevollmächtigung für Verfahren "wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte" besteht; danach kommt es maßgeblich auf die Gründe für die Löschung des Inhalts und/oder die Sperre des Accounts an. Die Rechtsbeschwerde weist insofern zutreffend darauf hin, dass
der Auffassung des Beschwerdegerichts § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG dann unanwendbar wäre, wenn die gesetzliche Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist und sich die Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte - im Rahmen einer vom Beschwerdegericht durchgeführten materiell-rechtlichen Vorabprüfung - als unbegründet erweist. Gerade für solche (begründeten) Wiederherstellungsklagen ist die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG aber ergänzt worden (vgl. BT-Drucks. 19/18792, S. 54). 41 IV. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die vom Beschwerdegericht bislang getroffenen Feststellungen erlauben keine abschließende Beurteilung, ob die streitgegenständliche Zustellung in den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG fällt. 42 V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 43
den oben dargestellten Maßstäben nicht erfüllt sind, wird es zu prüfen haben, ob dem Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgelds mit Blick auf die gemäß § 192 Satz 1, § 183 Abs. 1 ZPO am Sitz der Schuldnerin in Irland bewirkte Zustellung - gegebenenfalls teilweise - stattzugeben ist. Die Zustellungsbescheinigung (Certificate of Service of Document) befindet sich bei den Akten. 46 3. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten
den oben dargestellten Maßstäben erfüllt sind, stellt sich die bereits im angefochtenen Beschluss aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 NetzDG mit dem Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar ist, die zum jetzigen Zeitpunkt noch keiner Entscheidung bedarf. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310212023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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