BGH, Urteil vom 16.12.2011 – V ZR 52/11 – Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener Grundschuldzinsen durch den nicht betreibenden…
KORE310222012 BGH 5. Zivilsenat 20111216 V ZR 52/11 Urteil § 280 BGB, § 1178 Abs 1 S 1 BGB, § 1191 BGB, § 1192 Abs 1 BGB, § 52 Abs 1 S 1 ZVG vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2010, Az: 19 U 157/10, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 10. Mai 2010, Az: 2/5 O 322/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener Grundschuldzinsen durch den nicht betreibenden Grundschuldgläubiger Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Treuhänder (§§ 292, 313 InsO) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. O. (Schuldner). Dieser schloss im Jahr 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag über 110.000 DM und bestellte ihr zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine brieflose Grundschuld über 110.000 DM nebst 15 % Zinsen an seinem Grundstück. In den Darlehensbedingungen heißt es unter anderem: "Die Bank ist nicht verpflichtet, im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht …"
2 Das Grundpfandrecht wurde an erster Rangstelle in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte kündigte das Darlehen wegen Zahlungsrückstands am 26. August 2008.
3 Der zweitrangige Grundschuldgläubiger beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 11. September 2008 verzichtete die Beklagte gegenüber dem Versteigerungsgericht auf die Geltendmachung dinglicher Zinsen. Im September 2008 erhielt der Meistbietende den Zuschlag mit der Maßgabe, dass die für die Beklagte in dem Grundbuch eingetragene Grundschuld bestehen blieb. Später einigte sich die Beklagte mit dem Ersteher, gegen Zahlung von 54.674,31 € die Löschung der Grundschuld zu bewilligen. Sie erhielt von dem Ersteher 57.390,67 €, nämlich zusätzlich zu dem Grundschuldkapital die Grundschuldzinsen für die Zeit ab dem Zuschlag bis zur Zahlung der Ablösungssumme. Einen die persönliche Forderung übersteigenden Betrag von 3.744,99 € zahlte die Beklagte an den Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betrieben hatte. Die Löschung der Grundschuld wurde am 20. November 2008 in das Grundbuch eingetragen.
4 Der Kläger hat von der Beklagten wegen deren Verzichts auf die Geltendmachung der Grundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung (zuletzt) die Zahlung von 34.105,84 € nebst Zinsen als Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.744,99 € nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erreichen.
I.
5 Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Beklagte aus der der Grundschuld zugrunde liegenden Sicherungsabrede zur Geltendmachung der für die Tilgung der persönlichen Forderung gegen den Schuldner nicht benötigten Zinsen, die bis zur Erteilung des Zuschlags aufgelaufen waren, verpflichtet war. Nach seiner Auffassung bestand diese Verpflichtung jedenfalls deshalb nicht, weil sie in der Sicherungsabrede wirksam abbedungen worden sei. Eine Pflicht zur Unterrichtung des Klägers, die rückständigen dinglichen Zinsen nicht geltend machen zu wollen, habe die Beklagte nicht verletzt; außerdem habe die unterbliebene Information zu keinem Schaden des Klägers geführt. Im Übrigen sei dem Kläger dadurch, dass die Beklagte die Grundschuldzinsen gegenüber dem Ersteher nicht geltend gemacht habe, ebenfalls kein Schaden entstanden. Schließlich wären, wenn die Beklagte die Grundschuldzinsen in dem Versteigerungsverfahren angemeldet hätte, diese aufgrund des Löschungsanspruchs des nachrangigen Gläubigers an diesen zu verteilen gewesen, so dass es wiederum an einem Schaden des Klägers fehle.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte hat sich, indem sie auf die Geltendmachung der Grundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung verzichtet hat, nicht nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
7 1. Die Beklagte hat nicht gegen den der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag verstoßen.
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Der Gläubiger ist deshalb nicht verpflichtet, die nicht valutierten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend zu machen, weil die von ihm bei der Ausübung seines dinglichen Rechts gegenüber dem Sicherungsgeber zu beachtenden Treuepflichten nicht weiter reichen als die durch den Sicherungsvertrag vorrangig begründete Rückgewährpflicht (ebenso MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1191 Rn. 150; aA Pleyer, aaO, S. 662). Das gilt nicht nur für die unterbliebene Einforderung der zwischen dem Zuschlag und der Ablösung des Rechts entstandenen Grundschuldzinsen (dazu Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1501 Rn. 15), sondern auch für den hier gegebenen Fall, dass der Gläubiger bereits in dem Versteigerungsverfahren von der Geltendmachung der zur Tilgung der persönlichen Schuld nicht benötigten dinglichen Zinsen absieht.
Denn bei dem auf diese entfallenden Anteil an dem Versteigerungserlös handelt es sich lediglich um ein Surrogat des Rückgewähranspruchs (Senat, Urteile vom 29. März 1961 - V ZR 171/59, WM 1961, 691 und vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73, NJW 1975, 980; vgl. auch von Blumenthal, BB 1987, 2050).
17 Die an dem Senatsurteil vom 4. Februar 2011 (V ZR 132/10, aaO) geäußerte Kritik, die Vorschrift des § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB könne für die Beurteilung, ob der Grundschuldgläubiger gegenüber dem Sicherungsgeber zur Geltendmachung der Grundschuldzinsen verpflichtet ist, dann nicht herangezogen werden, wenn es - wie hier - nicht zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum komme (Alff, Rpfleger 2011, 357, 358; Kesseler, DNotZ 2011, 369, 374; Volmer, NJW 2011, 1500, 1502; Zimmer, ZfIR 2011, 407, 408), ist nicht berechtigt. Entscheidend ist nämlich eine hypothetische Betrachtung, die darauf abstellt, welche Rechte dem Sicherungsgeber bei der Rückgewähr der Grundschuld bestenfalls zukommen. Hierdurch werden zugleich die durch den Sicherungsvertrag für den Grundschuldgläubiger begründeten Treuepflichten begrenzt.
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Diese Pflicht besteht gleichwohl nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen dessen, was dem Gläubiger im konkreten Fall an Verwertungsbemühungen zugemutet werden kann, und soweit keine eigenen schutzwürdigen Sicherungsinteressen des Gläubigers entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1994 - XI ZR 178/96, aaO; ferner Urteile vom 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96, NJW 1997, 1063, 1064 und vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 280/98, NJW 2000, 352, 353 - jew. mwN). Das lässt die Geltendmachung nicht angefallener Grundschuldzinsen durch den Grundschuldgläubiger in einem von einem nachrangigen Gläubiger betriebenen Versteigerungsverfahren, in dem das vorrangige Grundpfandrecht bestehen bleibt, nicht geboten erscheinen.
Hier hat der Grundschuldgläubiger, anders als bei der Verwertung seines eigenen Grundpfandrechts, mit der Versteigerung und mit der anschließenden Verteilung des Erlöses nichts zu tun; er ist auch nicht gehalten, nach der Erlösverteilung die der Grundschuld zugrundeliegende persönliche Schuld abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Sicherungsgeber auszukehren. Das Versteigerungsverfahren betrifft ihn tatsächlich somit nicht. Hielte man ihn dennoch für verpflichtet, die Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers anzumelden und später gegebenenfalls an diesen auszukehren, verlangte man von ihm eine Verfahrensbeteiligung, welche ausschließlich den Vermögensinteressen des Sicherungsgebers diente.
Zu einem derartigen Inkasso ist der Grundschuldgläubiger auf Grund des Sicherungsvertrags nicht verpflichtet (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, NJW 2011, 1500, 1502 Rn. 21).
20 2. Dieses Ergebnis stimmt mit der in dem Sicherungsvertrag enthaltenen Bestimmung, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht, überein. Darauf, ob sich die Klausel auch in dem Fall als wirksam erweist, dass - anders als hier - der Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung selbst betreibt (bejahend Gaberdiel/Gladenbeck, aaO, Rn. 1156; Pleyer, aaO, S. 664 ff.; van Bevern, BKR 2010, 453, 456; Storz, ZIP 1980, 506, 511; Vollkommer, NJW 1980, 1052; Zimmer, ZfIR 2011, 407, 409; aA OLG München, WM 2010, 1459, 1461 ff.; Staudinger/Wolfsteiner, aaO, Vorbemerkung zu §§ 1191 ff. Rn. 124; Kesseler, DNotZ 2011, 369, 375), kommt es nicht an.
21 3. Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt der Umstand, dass über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ohne Bedeutung. Der Sicherungsvertrag betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Grundschuldgläubiger und dem Sicherungsgeber. Dessen weitere Gläubiger können hieraus keine Rechte herleiten, auf Grund deren der Inhaber der Grundschuld gehalten wäre, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks die nicht angefallenen Grundschuldzinsen mit dem Ziel geltend zu machen, diese anschließend der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Seine Verpflichtung beschränkt sich darauf, einen aus der Verwertung des Grundpfandrechts erzielten Überschuss nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts an die Insolvenzmasse abzuliefern (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76, NJW 1978, 632, 633). Eine darüber hinaus gehende Pflicht, im Interesse der Gläubigergesamtheit auf einen solchen Überschuss hinzuwirken, ergibt sich für ihn nicht. Die von dem Kläger für seine gegenteilige Ansicht angeführte - nicht näher begründete - Auffassung im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 173 Rn. 10) legt keine andere Beurteilung nahe. Denn die Verpflichtung zur Wahrung der Gläubigerinteressen geht nicht weiter als die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Sicherungsgebers.
22 4. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung darauf hinweist, dass dem mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu einem geringen Teil auch solche Zinsen zugrunde lägen, die in der Zeit nach dem Zuschlag angefallen seien, hat das Rechtsmittel schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Zinsen nach den nicht angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ablösung des Grundpfandrechts durch den Ersteher an die Beklagte gezahlt worden sind.
III.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Stresemann Czub Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310222012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public