(1)Dem steht nicht das aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG folgende (ursprüngliche) Recht der Schuldnerin auf Vorsteuerabzug entgegen, welches diese nach den getroffenen Feststellungen auch in Anspruch genommen hat. 16 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht das Recht nicht erst mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer, sondern bereits mit ihrer Entstehung. Es fehlt daher an der notwendigen Anknüpfung (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2016 - IX ZR 185/13, ZInsO 2016, 444 Rn. 17 mwN) des in dem Recht zum Vorsteuerabzug liegenden Vorteils an die angefochtenen Rechtshandlungen in Gestalt der Steuerzahlungen. Anders als die Revision meint, wird die notwendige Anknüpfung nicht dadurch begründet, dass Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EG L 347 S. 1) die Entstehung der Steuerschuld ihrer Entrichtung gleichstellt. Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO ergeben sich daraus nicht. 17 Selbst wenn man von einer hinreichenden Anknüpfung ausginge, wäre die hier nur erforderliche mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen. Für eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, sich aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess ergibt, dass die Möglichkeit der Gläubiger, sich aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, durch das Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigt wurde (BGH, Urteil vom
- Juni 2016 - IX ZR 153/15, ZIP 2016, 1491 Rn. 39 mwN; st. Rspr.). 18 Von einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist danach auszugehen. Der von der Schuldnerin getätigte Vorsteuerabzug ist nur eine unselbständige Besteuerungsgrundlage einer Steuerberechnung nach den §§ 16 ff UStG. Eine Aufrechnung mit oder gegen Besteuerungsgrundlagen ist nicht möglich (vgl. BFHE 235, 137 Rn. 26). Der Vorsteuerabzug ist daher für sich genommen keine zugunsten der Insolvenzgläubiger verwertbare Vermögensposition. Der Abzug vermindert den zu zahlenden Umsatzsteuerbetrag oder führt, wenn er die nach den getätigten Umsätzen berechnete Steuer überschreitet, zu einem Vorsteuerüberhang. Im ersten Fall wäre die Schuldnerin durch den Abzug auf der Passivseite entlastet worden, im zweiten wäre auf der Aktivseite eine zugunsten der Gläubiger verwertbare Forderung entstanden. Eine Mehrung des Aktivvermögens durch einen Vorsteuerüberhang stünde einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nur dann entgegen, wenn sie noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit bestanden hätte. Das ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Eine Entlastung auf der Passivseite, die durch Aufgabe eines Aktivpostens bewirkt wird, beeinträchtigt den Gläubigerzugriff nur dann nicht, wenn die Gläubiger im Ergebnis zumindest so stehen, wie sie gestanden hätten, wenn es nicht zu dem Austausch gekommen wäre (vgl. Schultz, ZIP 2023, 1665, 1668). Dazu muss - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer Vollbefriedigung der Gläubiger abgesehen - die Entlastung auf der Passivseite höher sein als die angefochtene Verminderung des Aktivvermögens (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2016 - IX ZR 185/13, ZInsO 2016, 444 Rn. 18 ff). Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht nur in Höhe der angefochtenen Steuerzahlung. 19
(2)Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung stünde es auch nicht entgegen, wenn die Erfüllung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG nach sich zöge und sich eine daraus folgende Umsatzsteuerforderung in Höhe des Rückgewähranspruchs erhöhte (vgl. FG Münster, NZI 2022, 177). 20 Die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs und die sich daraus ergebende Umsatzsteuerforderung wären Folge der Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs. Sie wären nicht entstanden, wenn die angefochtenen Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nicht erfolgt wären. Durch die angefochtenen Zahlungen sind daher spätere Insolvenzforderungen über die im Insolvenzplan vorgesehene Quote hinausgehend ausgeglichen worden. Das hat die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt. 21 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Anfechtung nicht § 2 Abs. 1 Nr. 4 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in der Fassung vom 27. März 2020 (nachfolgend: COVInsAG aF) entgegensteht. Dahingestellt bleiben kann, ob die Norm anzuwenden ist, wenn die anfechtbare Rechtshandlung erst nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird (vgl. dazu etwa OLG München, ZInsO 2021, 2450; OLG Hamburg, NZI 2022, 616 Rn. 5 ff; Bork, NZI 2022, 30; 31; Thole/Berner, NZI 2022, 618 f). Jedenfalls ist die Norm nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die wie im Streitfall Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben. 22
- a)Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG aF sieht allerdings keine Beschränkung auf bestimmte Gläubiger vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, woraus die Forderung resultiert, für die eine Sicherung oder Befriedigung gewährt worden ist. 23
- b)Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (LG München, ZIP 2021, 2188, 2189; BeckOK-InsO/Raupach, 2023, § 2 SanInsKG Rn. 9b; MünchKomm-StaRUG/Fritz, 2023, § 2 SanInsKG Rn. 37; Schmidt/Rogge/Leptien, COVInsAG - SRHWInsAG, 2. Aufl., § 2 COVInsAG Rn. 356; Bork, NZI 2022, 30, 31; Kruse/Hageböke, ZInsO 2021, 881, 884; Hageböke, NZI 2022, 526, 527; Liepmann, ZInsO 2021, 1767, 1770; offengelassen durch OLG Hamburg NZI 2022, 616 Rn. 13; ebenso Thole, ZRI 2022, 389, 392; zweifelnd Thole/Berner, NZI 2022, 618, 619) ist die Norm jedoch dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Forderung, deren Erfüllung angefochten wird, auf einer vertraglichen Grundlage beruhen muss. Forderungen gesetzlicher Gläubiger, insbesondere solche des Fiskus und der Sozialversicherungsträger, sollen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein. 24
- c)Diese Auffassung ist zutreffend. 25
- aa)Der Gesetzgeber hat im Rahmen der COVID-19-Pandemie bei eingetretener Insolvenzreife das erhöhte Risiko gesehen, dass Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners erhaltene Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen. Das könne die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner gefährden (BT-Drucks. 19/18110, S. 17). Ein Bedürfnis für einen Anfechtungsschutz bestünde auch in bestimmten Fällen, in denen kein neuer Kredit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG aF vorliege. Dies betreffe zum Beispiel Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen wie Vermieter sowie Leasinggeber, aber auch Lieferanten. Wenn solche Vertragspartner befürchten müssten, erhaltene Zahlungen im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen des Krisenunternehmens mit anschließender Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anfechtung zurückzahlen zu müssen, wären sie geneigt, die Vertragsbeziehung auf dem schnellsten Wege zu beenden, was wiederum die Sanierungsbemühungen vereiteln würde (BT-Drucks. 19/18110, S. 24). 26
- bb)Diese Risiken können sich nicht verwirklichen, wenn die Forderungen des Gläubigers nicht auf einem Vertragsverhältnis beruhen, sondern aus einem Steuerschuldverhältnis resultieren. Der Fiskus als Gläubiger hat nicht die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung zu beenden und damit die Sanierungsbemühungen des Schuldners zu vereiteln. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG aF zielte im Rahmen der Pandemie nicht auf den Schutz der Gläubiger, indem diese Zahlungen auf jeden Fall ohne Risiko einer Anfechtung behalten konnten, sondern auf den Schutz der Schuldner ab. Der Schutz der Gläubiger war lediglich Reflex. Der Schuldner bedarf aber nur dann eines Schutzes, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, die Sanierungsmöglichkeiten zu vereiteln. 27 4. Zutreffend ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass die Rückgewähr der anfechtbar erlangten Einfuhrumsatzsteuerzahlungen eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 3 UStG nach sich zieht. Dass insbesondere der dolo-agit-Einwand nicht durchgreift, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 2/22, zVb Rn. 10
- ff)entschieden und ausführlich begründet. Die maßgeblichen Erwägungen gelten auch für den hier vorliegenden Fall einer Fortführung des Insolvenzanfechtungsprozesses nach § 259 Abs. 3 InsO. Schoppmeyer Schultz Selbmann Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310222024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public