KORE310232020 ECLI:DE:BGH:2020:220120BXIIZB329.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200122 XII ZB 329/19 Beschluss § 1897 Abs 6 S 1 BGB vorgehend LG Aachen, 27. Juni 2019, Az: 3 T 472/18vorgehend AG Aachen, 26. September 2018, Az: 800R XVII 3190/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei Zurverfügungstehen einer "geeigneten Person" Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17, FamRZ 2018, 1772). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Die 25jährige Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann. Für sie wurde zum Eintritt der Volljährigkeit im Juli 2012 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern sowie Vermögenssorge eingerichtet und ihre Schwester, die Beteiligte zu 3, zur Betreuerin bestimmt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Juli 2013 wurden die bisherige Betreuerin entlassen und der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer bestellt. 2 Im Oktober 2016 hat die - vom Vater geschiedene - Mutter der Betroffenen, die Beteiligte zu 2, beantragt, im Wege des Betreuerwechsels selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die bestehende Betreuung mit dem angefochtenen Beschluss verlängert und, angesichts des Konfliktpotenzials innerhalb der Familie, die Beteiligte zu 4 als Berufsbetreuerin bestellt. 3 Dagegen hat der Vater der Betroffenen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, selbst weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vaters der Betroffenen. II. 4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Vater nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5 mwN). 6 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Maßstab für die Betreuerauswahl im Rahmen der Verlängerungsentscheidung sei § 1897 BGB. Die Beibehaltung der Berufsbetreuung entspreche dem natürlichen Willen der Betroffenen und ebenso deren Wohl. Da der Vater der Betroffenen deren Kontaktwünsche zu ihrer Mutter unangemessen einschränke, müsse der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung zurückstehen. 7 3. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.