BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZB 2/23 – Elektronischer Rechtsverkehr im Zwangsvollstreckungsverfahren: Anforderungen an den von der Vollstreckungsbehörde in Form eines…
KORE310232024 ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZB2.23.0 BGH 7. Zivilsenat 20240117 VII ZB 2/23 Beschluss § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130d S 1 ZPO, § 753 Abs 4 S 2 ZPO, § 753 Abs 5 ZPO, § 6 Abs 1 Nr 1 JBeitrO, § 6 Abs 3 S 2 JBeitrO vorgehend LG Berlin, 29. Dezember 2022, Az: 51 T 463/22vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 11. November 2022, Az: 31 M 1659/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Elektronischer Rechtsverkehr im Zwangsvollstreckungsverfahren: Anforderungen an den von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilenden Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz Der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Person trägt, genügt den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 29. Dezember 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg - Vollstreckungsgericht - vom 11. November 2022 - 31 M 1659/22 - aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsauftrags zum Aktenzeichen DR II 1456/22 nicht mit der Begründung zu verweigern, der Gläubiger müsse den Vollstreckungsauftrag auf dem Postweg im Original als vollstreckbare Ausfertigung übersenden.
I.
1 Die für den Gläubiger, den Freistaat Thüringen, handelnde Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Gerichtskostenforderung.
2 Im September 2022 stellte der Gläubiger bei dem Amtsgericht Kreuzberg - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - einen Vollstreckungsauftrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in Verbindung mit § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 803 ZPO zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen der Schuldnerin. Der aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Justizzahlstelle als elektronisches Dokument übersandte Auftrag ist qualifiziert elektronisch signiert, trägt den Namen des Bearbeiters, jedoch weder ein Dienstsiegel noch eine Unterschrift.
3 Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Aufforderung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auf dem Postweg im Original als vollstreckbare Ausfertigung zu übersenden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Der Gerichtsvollzieher darf die Ausführung des Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung verweigern, der Gläubiger müsse den Vollstreckungsauftrag auf dem Postweg im Original als vollstreckbare Ausfertigung übersenden.
5 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, auch mit Blick auf die verpflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger sei weiterhin eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsauftrags in Papierform erforderlich.
6 Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsauftrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsorgan. Insoweit seien an den Vollstreckungsauftrag hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsauftrag sei daher schriftlich zu stellen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch sei gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsauftrags in den Händen halte. Dass der Vollstreckungsauftrag von der Bearbeiterin mit einer qualifizierten Signatur auf sicherem Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, rechtfertige keine Ausnahme. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Vollstreckungsauftrags Geltung beanspruchten.
7 Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag erfüllen. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift.
8 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9 Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die Ausführung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers von der Einreichung des Vollstreckungsauftrags in Papierform abhängig gemacht hat.
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14 Ein solcher Sachpfändungsauftrag unterliegt mangels insoweit abweichender verfahrensrechtlicher Bestimmungen keinen strengeren formellen Anforderungen als ein Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG. Trägt der Sachpfändungsauftrag eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters der Vollstreckungsbehörde, sind daher die formellen Anforderungen erfüllt. Um die Pflicht zur elektronischen Erteilung des Vollstreckungsauftrags nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5, § 130d ZPO praktisch wirksam werden zu lassen und dem gesetzgeberischen Ziel zu entsprechen, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu erstrecken und dort eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, ist eine zusätzliche Einreichung des Vollstreckungsauftrags in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel nicht erforderlich (so schon für den Antrag nach § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 Rn. 22 ff., NJW-RR 2023, 906; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 103/22 Rn. 18 ff., juris; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 104/22 Rn. 18 ff., juris; Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22 Rn. 16 ff., juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 30/22 Rn. 15, juris).
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III.
16 Danach sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).
IV.
17 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310232024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public