BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22 – Insolvenzverfahren: Pfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelds Das an die Pflegeperson weitergeleitete…
KORE310282023 ECLI:DE:BGH:2022:201022BIXZB12.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20221020 IX ZB 12/22 Beschluss § 35 Abs 1 InsO, § 36 InsO, § 399 BGB, § 850e Nr 2 ZPO, § 850e Nr 2a ZPO, § 851 Abs 1 ZPO, § 19 SGB 11, § 37 SGB 11, § 54 Abs 3 Nr 3 SGB 1 vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 22. Dezember 2021, Az: 4 T 701/21vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 21. Oktober 2021, Az: 16 IN 25/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Pfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelds Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.
Dem weiteren Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
I.
1 Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: weiterer Beteiligter) ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der Antrag ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte weiterhin erreichen, dass das Arbeitseinkommen der Schuldnerin und das Pflegegeld bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammengerechnet werden.
II.
2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Da das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) entschieden hat, bestimmt sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 2 mwN). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3 Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.
4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Frage einer Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens der Schuldnerin und des Pflegegeldes sei nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e ZPO zu beurteilen. Gemäß § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO seien Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch dann mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, wenn sie pfändbar seien. Gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I seien Sozialleistungen unpfändbar, die zum Ausgleich körper- oder gesundheitsbedingten Mehrbedarfs bestimmt seien. Das gelte auch für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
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Das Pflegegeld bietet somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn (BT-Drucks. 12/5262, aaO). Der Konzeption des Pflegegeldes liegt der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 911 Rn. 21). Das Pflegegeld ergänzt sie nur (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Es braucht der Höhe nach nicht dem an professionelle Pflegekräfte zu zahlenden Entgelt zu entsprechen (BVerfG, aaO Rn. 23). Ein Vertrag über die häusliche Pflege mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, ist dagegen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI unzulässig.
14 Die genannten Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige will die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse ist rechtlich schutzwürdig. Bei dem weitergeleiteten Pflegegeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson. Diese hat weder gegen den Pflegebedürftigen noch gegen die Pflegekasse (vgl. dazu LSG München, FamRZ 2013, 582, 583) einen Anspruch auf Zahlung oder Weiterleitung von Pflegegeld. Im Falle einer Pfändung durch Gläubiger der Pflegeperson könnte der Pflegebedürftige die Weiterleitung beenden und das Pflegegeld anderweitig einsetzen. Das Pflegegeld stellt keine zweckbezogene Geldleistung dar, die zwangsläufig der Pflegeperson zufließen muss. Der Pflegebedürftige ist folglich in seiner Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes frei (LSG München, aaO). Auch dieser Umstand steht einer Pfändbarkeit des Pflegegeldes entgegen (vgl. hierzu Madaus, NZI 2014, 658 f).
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