BGH, Urteil vom 24.11.2022 – 3 StR 64/22 – Strafverfahren: Vorliegen einer Inlandstat Eine Inlandstat im Sinne der §§ 3, 9 StGB ist nicht allein tatbestandsbezogen zu…
KORE310302023 ECLI:DE:BGH:2022:241122U3STR64.22.0 BGH 3. Strafsenat 20221124 3 StR 64/22 Urteil § 3 StGB, § 9 StGB, § 52 StGB, § 224 StGB, § 239b Abs 1 StGB vorgehend LG Düsseldorf, 31. August 2021, Az: 3 KLs 8/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Vorliegen einer Inlandstat Eine Inlandstat im Sinne der §§ 3, 9 StGB ist nicht allein tatbestandsbezogen zu verstehen, sondern umfasst regelmäßig die im Rahmen desselben Lebensvorgangs verwirklichten Delikte und führt auch für diese zur Anwendung deutschen Strafrechts.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten E. sowie Z. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerem Raub und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen tateinheitlicher Beihilfe zu den genannten Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten E. sowie zwei Mitangeklagte die Einziehung ("Einbeziehung") eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 € als Gesamtschuldner angeordnet und hinsichtlich des Angeklagten Z. den Anrechnungsmaßstab für in den Niederlanden vollzogenen Freiheitsentzug bestimmt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; darüber hinaus erheben die Angeklagten E. und Z. Verfahrensrügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3 Der in den Niederlanden lebende spätere Geschädigte erstattete im Mai 2017 Strafanzeige gegen den Angeklagten Z. und dessen mitangeklagten Bruder wegen Betruges im Zusammenhang mit der Überweisung von 98.000 € für einen gescheiterten Fahrzeugerwerb. Um den Schaden zu kompensieren, suchte er Kontakt zu dem Vater der beiden, dem Angeklagten E. . Von diesem erhielt er vor dem 30. September 2017 aus nicht bekannten Gründen einen Pkw und zwei Uhren mit der Vereinbarung, die Gegenstände später zu bezahlen. Der Geschädigte entschloss sich aber, die Sachen ohne Bezahlung zu behalten, und reagierte nicht mehr auf Anrufe des Angeklagten E. .
4 Auf dessen Bitten vereinbarte einer der Mitangeklagten unter dem Vorwand eines Autoverkaufs ein Treffen mit dem Geschädigten in V. (Niederlande). Am 30. September 2017 kamen die Angeklagten E. und Z. samt den beiden Mitangeklagten in S. überein, dem Geschädigten in Überzahl entgegenzutreten, das Fahrzeug und die Uhren wieder in den Besitz des Angeklagten E. zu bringen und dem Geschädigten weitere Vermögenswerte abzunehmen. Dazu sollte dieser durch Aufbau einer Drohkulisse und eine etwaige Gewaltanwendung auf ein Firmengelände in S. verbracht werden. Der Angeklagte A. billigte die Absprache. Die drei Angeklagten sowie die Mitangeklagten reisten in drei Fahrzeugen nach V. und warteten auf den Geschädigten. Die Wagen parkten sie mehrfach um, um den Plan möglichst gut verwirklichen zu können und durch die Kennzeichen keinen Argwohn zu erregen.
5 Als der Geschädigte mit einem Begleiter erschien, führten der Angeklagte A. und einer der Mitangeklagten die beiden zu dem vermeintlichen Kaufobjekt. Die Interessenten wurden für sie unvorhersehbar überfallartig von den schnell herbeieilenden weiteren Angeklagten aus dem Hinterhalt angegriffen. Der zweite Mitangeklagte lief auf den Geschädigten zu, stach ihm mit einem spitzen Gegenstand in die Brust und hielt ihm diesen sodann drohend an die Kehle. Der Angeklagte Z. schlug dem Begleiter so wuchtig mit der Faust ins Gesicht, dass dieser stark am Auge blutete und benommen zu Boden ging. Die Mitangeklagten und der Angeklagte E. stiegen in einen Pkw ein, in den der Geschädigte bugsiert worden war, und fuhren schnell los.
Unter dem fortwirkenden Eindruck der Gewaltanwendung und der Bedrohungslage leistete der Geschädigte aus Angst um sein Leben keinen Widerstand und überließ einem der Mitangeklagten auf dessen Aufforderung eine Schultertasche mit mindestens 25.000 € sowie einer Bankkarte. Der Angeklagte E. zog dem Geschädigten dessen Uhr vom Handgelenk. Die Angeklagten Z. und A. wurden schließlich von einem Dritten abgeholt und nach S. gefahren. Dort wurde der Geschädigte durch nicht näher bekannte Einwirkung dazu veranlasst, die zu seiner Bankkarte gehörende PIN preiszugeben und seine frühere Ehefrau in B. (Niederlande) telefonisch aufzufordern, die beiden Uhren an einen Abholer auszuhändigen.
Letztlich übergab ein Sohn die Uhren. Anschließend wurde der Geschädigte wieder nach V. zurückgefahren. An Geldautomaten in V. und D. wurden mit seiner Bankkarte insgesamt 2.000 € abgehoben.
B.
6 Die Revisionen sind insgesamt unbegründet.
7 I. Die von den Angeklagten E. und Z. erhobenen Verfahrensbeanstandungen greifen nicht durch. Insoweit machen die Beschwerdeführer im Kern inhaltsgleich geltend, das Landgericht habe die Verurteilungen auf vernehmungsersetzend verlesene Vernehmungsniederschriften gestützt und dadurch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Satz 2 StPO), beweisantragsrechtliche Vorschriften (§ 244 Abs. 3 und 5 StPO) und das Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK) verstoßen.
8 1. Den Rügen liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
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11 2. Die Verfahrensbeanstandungen greifen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch.
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Februar 1983 - 1 StR 325/82, wistra 1983, 120; entsprechend zum Zivilverfahren BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZR 180/20, MDR 2021, 1409 Rn. 23; weitergehend LR/Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl., § 251 Rn. 30, 39; MüKoStPO/Kreicker, § 251 Rn. 64); denn bereits nach dem Gesetzeswortlaut betrifft die Voraussetzung für die Verlesung einer - nichtrichterlichen - Vernehmung eine in absehbarer Zeit ausgeschlossene gerichtliche Vernehmung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Fassung nach dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004; entsprechend der zuvor geltende § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO). Demgegenüber bezieht sich der Tatbestand bei der Verlesung von Protokollen richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO auf ein "Erscheinen in der Hauptverhandlung" (vgl. entsprechend § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO in der bis zum 31.
August 2004 geltenden Fassung).
14 Demnach ist zu prüfen, ob ein Zeuge in dem Sinne unerreichbar ist, dass das Tatgericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, der Zeuge könne in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden (s. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 1 StR 517/19, StraFo 2020, 112 mwN). Hierbei ist auch eine mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung des Zeugen in Betracht zu ziehen. Die Frage, ob nur eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 28.
Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 35 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 2 BvR 261/14, NJW 2014, 1082 Rn. 29). Dabei setzt die audiovisuelle Vernehmung nach § 247a Abs. 1 Halbsatz 2, § 251 Abs. 2 StPO gerade voraus, dass sie zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (vgl. etwa BT-Drucks. 13/9063 S. 4; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 14; KMR/Hiebl, StPO, 107. EL, § 247a Rn. 54 ff.). Obschon sie in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht zunehmend an Bedeutung gewonnen hat (vgl. etwa §§ 58a, 136 Abs. 4, §§ 247a, 255a, 463e StPO) und insbesondere das Konfrontationsrecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, wenn auch mit Einschränkungen, gewährleisten kann, kann das Tatgericht aufgrund einer ihm obliegenden Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass sie wegen gewisser Defizite gegenüber einem präsenten Zeugen im Einzelfall für die Wahrheitsfindung wertlos, der Zeuge mithin auch unter Beachtung der Möglichkeiten des § 247a StPO ein ungeeignetes Beweismittel ist (s.
BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 195 ff.; vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23).
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18 II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
19 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Dabei hat die Strafkammer insbesondere erwogen, dass die Angeklagten und Verteidiger bei der Vernehmung des Geschädigten keine Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen (s. oben), und sie selbst sich von ihm keinen eigenen Eindruck hat machen können. Mit Blick auf weitere Besonderheiten hat sie ihrer Überzeugungsbildung die Aussagen des Geschädigten grundsätzlich nur insoweit zugrunde gelegt, wie diese durch weitere Beweismittel bestätigt worden sind. Den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, namentlich zu der Billigung des Tatplans durch den Angeklagten A. und der vorangegangenen gemeinsamen Absprache der Übrigen, liegen mögliche Schlussfolgerungen der Strafkammer aus den objektiven Umständen zugrunde.
20 2. Die rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten Z. als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) bewertet hat. Näherer Erörterung bedarf lediglich, dass die abgeurteilten Delikte deutschem Strafrecht unterfallen und kein anderenfalls von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht.
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BGH, Urteile vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1; vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93, BGHSt 40, 125, 132 f.; Beschlüsse vom 17. Mai 1991 - 2 StR 183/90, NJW 1991, 3104; vom 23. April 2019 - 4 StR 41/19, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 4 Rn. 5 ff. mwN; zu Ausnahmen BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65, 69 ff.). Während im juristischen Schrifttum unter der Tat im Sinne des § 3 StGB vielfach das konkrete Tatgeschehen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten verstanden wird (vgl. etwa LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., Vorbem. §§ 3 ff. Rn. 338; MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., § 3 Rn. 6; Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 3 Rn. 4; SSW-StGB/Satzger, 5.
Aufl., § 3 Rn. 2; Duesberg, Der Tatbegriff in §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB, 2017, S. 251 f.), halten andere eine für jeden einzelnen Tatbestand gesondert vorzunehmende Prüfung für erforderlich (s. beispielsweise NK-StGB/Böse, 5. Aufl., Vorbem. §§ 3 ff. Rn. 53; AnwK-StGB/Zöller, 3. Aufl., § 3 Rn. 4; Walther, JuS 2012, 203, 204).
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25 Der Wortlaut des § 3 StGB, der allein von "Taten" spricht, enthält keinen Anhaltspunkt zur Auslegung. Der den Tatort näher konkretisierende § 9 Abs. 1 StGB stellt zwar unter anderem auf einen "zum Tatbestand" gehörenden Erfolg ab und ließe sich somit für einen Tatbestandsbezug heranziehen. Allerdings liegt eine solche weitgehende Bedeutung der den Tatbestandserfolg aufgreifenden Normvariante bereits deshalb nicht nahe, weil sie lediglich Erfolgsdelikte betrifft und damit keine allgemeine Bestimmung zum Verständnis des Tatbegriffs enthält. Soweit in systematischer Hinsicht die §§ 5 und 6 StGB die Geltung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten lediglich bei bestimmten Tatbeständen erweitert, ermöglicht diese Ausnahmevorschrift keinen Rückschluss auf den allgemeinen Tatbegriff in § 3 StGB. Die Erwägung im Gesetzgebungsentwurf, "die Auslandstaten, für die das deutsche Strafrecht ausnahmsweise gelten soll, sind tatbestandlich bestimmt" (BT-Drucks. IV/650 S. 105), deutet vielmehr darauf hin, dass der Tatbegriff für Inlandstaten nicht derart verstanden wird, da ansonsten ein solcher auf die genannten Auslandstaten bezogener Hinweis entbehrlich wäre.
26 Hinzu kommt, dass eine rein tatbestandsbezogene Betrachtungsweise einer konsistenten Beurteilung des Tatgeschehens entgegenstünde. Im Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen nach § 54 SDÜ Personen, die durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sind, unter weiteren Voraussetzungen durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden. Für den hiernach maßgeblichen, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegenden Tatbegriff kommt es auf die Identität der materiellen Tat an, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen (s.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 15; Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 302/19, wistra 2021, 208 Rn. 4 mwN; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C 367/05 - Kraaijenbrink - Slg. 2007, I-6640 Rn. 26 ff. mwN). Ähnlich enthält Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (s. EuGH, Urteil vom 20. März 2018 - C-537/16 - Garlsson Real Estate SA u.a. gegen Commissione Nazionale per le Società e la Borsa - NJW 2018, 1233 Rn. 37 f. [zur selben Straftat], Rn. 66 ff. [zur unmittelbaren Anwendbarkeit]). Die Anwendung dieser Regelungen hätte bei einer rein tatbestandsbezogenen Auslegung der Tat im Sinne des § 3 StGB zur Konsequenz, dass bei einer inländischen Aburteilung ausgewählter Tatbestände aus einem einheitlichen Tatkomplex eine spätere Ahndung der übrigen im Ausland ausgeschlossen und mithin das Tatunrecht nicht vollständig erfasst sein könnte.
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28 3. Schließlich weisen die Rechtsfolgenaussprüche - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
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Damit hat es nicht die Tatbegehung als solche (vgl. in anderem Zusammenhang einerseits BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 4 StR 84/20, NStZ 2020, 542 Rn. 4; andererseits BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 StR 36/22, juris Rn. 21), sondern einen zur bloßen Tatbestandsverwirklichung hinzukommenden, den Unrechtsgehalt kennzeichnenden Umstand herangezogen (s. auch BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 15/87, juris Rn. 44). Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, NJW 2018, 2210 Rn. 24 mwN).
Eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), bei der gegebenenfalls eine strafschärfende Berücksichtigung nicht ohne Abstriche zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 StR 36/22, juris Rn. 21), liegt bei keinem der Angeklagten vor.
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Schäfer Berg Hohoff Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310302023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public