dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen 1.
r Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 und VIII ZR 75/19). 2.
den Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens (Grundversorgers)
dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (Anschluss an Senatsurteil vom
rückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagten bezogen von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, unter anderem in den Jahren 2006 bis 2015 als Tarifkunden im Rahmen der Grundversorgung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist. 2
m 1. Oktober 2006 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gasbezug einseitig von bisher 4,52 Cent/kWh auf 5,02 Cent/kWh.
m 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,87 Cent/kWh und
m 1. April 2007 auf 4,47 Cent/kWh.
m 1. Oktober 2007 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,67 Cent/kWh,
m 1. Januar 2008 auf 4,86 Cent/kWh,
m 1. April 2008 auf 5,06 Cent/kWh und
m 1. Oktober 2008 auf 5,76 Cent/kWh.
m 1. Januar 2009 senkte die Klägerin den Arbeitspreis auf 5,46 Cent/kWh,
m 1. April 2009 auf 4,46 Cent/kWh und
m 1. Oktober 2009 auf 4,06 Cent/kWh.
m 1. Februar 2010 erhöhte sie den Arbeitspreis auf 4,26 Cent/kWh und senkte ihn sodann
m 1. Oktober 2010 auf 3,95 Cent/kWh.
m 1. April 2011 erfolgte schließlich eine Erhöhung des Arbeitspreises auf 4,25 Cent/kWh und
m 1. August 2011 eine solche auf 4,90 Cent/kWh. Die vorstehend genannten Preisänderungen hatte die Klägerin
vor jeweils in der örtlichen Presse öffentlich bekannt gegeben und ab der
m
m 13. September 2015 für die Lieferung von Erdgas in Höhe von
letzt 5.730,79 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die im Rahmen des Grundversorgungsverhältnisses der Parteien (§ 36 Abs. 1 EnWG) erfolgten, dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen gemäß § 433 Abs. 2 BGB
, da die
grundeliegenden Preiserhöhungen wirksam seien. 8 Der Bundesgerichtshof habe nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen würden, an ihre Kunden weiterzugeben, wobei (Bezugs-)Kostensenkungen bei einer Tarifanpassung ebenso
berücksichtigen seien wie Kostenerhöhungen. Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst seien Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgingen und der Erzielung eines (
sätzlichen) Gewinns dienten (BGH, Urteil vom
erfüllen, wonach gewährleistet sein müsse, dass die Verbraucher rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderungen über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert würden. Jedenfalls aber seien diese Kundenmitteilungen der Klägerin europarechtlich deshalb unzureichend, weil darin nicht - wie nach dem vorgenannten Urteil erforderlich - über die Möglichkeit der Kunden, sich vom Vertrag
lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, unterrichtet werde. 10 Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung könnten sich die Beklagten gegenüber der Klägerin jedoch nicht unmittelbar auf die vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie berufen. Dafür, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder einer dessen Aufsicht unterstehenden Organisation unmittelbar auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien, die - wir hier - nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt worden seien, berufen könne, müsse es sich
m einen um eine Organisation oder Einrichtung handeln, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Staat
zuordnen sei,
m anderen müssten die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein. 11 Ob die Klägerin allein aufgrund des Umstands, dass ihre Anteile sämtlich der Stadt D. gehörten, als dem Staat
zurechnende Einrichtung oder Organisation anzusehen sei, könne offenbleiben. Zwar könnte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Berufung des Einzelnen auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen möglich sei, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden oder mit besonderen Rechten ausgestattet seien, die über diejenigen hinausgingen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gälten (EuGH, C-188/89 - Foster), dafür sprechen, dass die Klägerin als ein
100 % im kommunalen Eigentum der Stadt D. stehendes Unternehmen ohne weiteres
dem Kreis der Einrichtungen gehöre, denen gegenüber der Einzelne sich direkt auf die Bestimmungen europäischer Richtlinien berufen könne. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse
erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre
den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser). 12 Darin könne eine Einschränkung des ursprünglich sehr weit gefassten Adressatenkreises, dem gegenüber sich der Einzelne auf Richtlinienbestimmungen berufen könne,
sehen sein. Eine solche Beschränkung erscheine durchaus sinnvoll, wenn es sich - wie bei der Klägerin - um Organisationen handele, die wie andere - private - Unternehmen Leistungen erbrächten, ohne dabei mit Sonderrechten ausgestattet
sein. 13 Die Klägerin sei für ihre Tätigkeit als Grundversorger nicht mit besonderen Rechten ausgestattet, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn welches Unternehmen Grundversorger sei, richte sich nicht nach einer staatlichen Ausstattung mit besonderen Rechten und werde nicht kraft staatlichen Rechtsakts bestimmt, sondern folge gemäß § 36 Abs. 2 EnWG daraus, welches Unternehmen in dem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefere, wobei es hinsichtlich dieses Unternehmens auf die Inhaberschaft nicht ankomme. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handele, dessen Geschäftsanteile
100 % der Stadt D. gehörten, habe mit ihrer Grundversorgereigenschaft nichts
tun. Aus der Inhaberschaft der Geschäftsanteile erwüchsen der Klägerin keine besonderen Rechte, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen. Denn ein im Eigentum von Privaten stehendes Unternehmen könne ebenso Grundversorger sein wie ein im öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen. 14 Ob die Berufung der Beklagten auf die Bestimmungen der Gas-Richtlinie schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Klägerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als dem Staat im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zurechnende Organisation anzusehen sei, möge aber dahingestellt bleiben. Denn die weitere Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinienbestimmungen, dass diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein müssten, sei jedenfalls nicht erfüllt. 15 Zwar sei Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie
entnehmen, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen Unterrichtungspflichten des Energieversorgungsunternehmens gegenüber den Kunden bestehen sollten und insbesondere die Möglichkeit des Kunden, den Vertrag
lösen, sichergestellt werden solle. Aus dem Text der Richtlinie ergebe sich jedoch nicht, dass die Einhaltung derartiger Unterrichtungspflichten Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderungen des Grundversorgers, hier der Klägerin, sein solle. Vielmehr werde in Anhang A Buchst. b differenziert; während Satz 2 dieser Bestimmung sich unzweifelhaft direkt an den Dienstleister richte, richteten sich die Sätze 1 und 3 an die Mitgliedstaaten, denen es überlassen bleibe, wie sie die darin enthaltene - weitergehende - Unterrichtung des Kunden und dessen Möglichkeit der Vertragsauflösung sicherstellten, so dass es insoweit an den Merkmalen der Genauigkeit und Unbedingtheit fehle. Dass die vollständige Erfüllung aller Transparenzanforderungen Wirksamkeitsvoraussetzung von Änderungen der Gaspreise sein solle, sei damit in der Gas-Richtlinie nicht hinreichend genau festgeschrieben. 16 Dementsprechend ergebe sich nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien, aus der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien ein Preisänderungsrecht der Klägerin. Danach seien Preiserhöhungen nur
lässig, wenn sie durch einen entsprechenden Anstieg der eigenen Kosten, insbesondere der Bezugskosten, des Grundversorgers gerechtfertigt seien. Dies sei hier der Fall. 17 Die Klägerin habe die Hintergründe der vierzehn Preisänderungen- entgegen der Auffassung des Landgerichts - ausreichend dargelegt. Bereits erstinstanzlich habe sie aussagekräftigen Sachvortrag
den Preisänderungen gehalten. Dabei habe sie die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat von Januar 2006 bis Dezember 2011 - sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen - nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen sei, dies jeweils plausibel und gut nachvollziehbar erläutert. Eine weitergehende Darstellung der gesamten Kostenstruktur der Klägerin sei nicht geboten gewesen, da der Grundversorger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einsparungen in anderen Bereichen nicht an seine Kunden weitergeben müsse. 18 Die Beklagten hätten diesen Vortrag nur pauschal bestritten und lediglich nicht stichhaltige Einwendungen erhoben. Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbildeten, stehe dem Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ermessen
. Ebenso sei nach dieser Rechtsprechung dem Energieversorger bei der Weitergabe der (Bezugs-)Kostensteigerungen ein Ermessensspielraum
zugestehen. Nach diesen Maßstäben seien die streitgegenständlichen Preisänderungen nicht
beanstanden. Die Klägerin habe Monat für Monat den Einkaufs- und den Verkaufspreis gegenübergestellt. Danach habe sie die Preise nur nach vorangegangener entsprechender Steigerung des Einkaufspreises erhöht und insbesondere auch Preissenkungen an den Kunden weitergegeben. Dass die Ansprüche der Klägerin im Falle der Wirksamkeit der Preisänderungen der Höhe nach berechtigt seien, sei unstreitig. II. 19 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher
rückzuweisen. 20 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 5.730,79 € für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB
steht. 21 Der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreiserhöhungen -
denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag; jetzt: Grundversorgungsvertrag) grundsätzlich berechtigt war - steht, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision
treffend angenommen hat, nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und
r Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie; aufgehoben
m 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der - bis
m
r Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: neue Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen - wie die Revision meint und das Berufungsgericht verneint hat - die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen. 22 Denn eine unmittelbare Anwendung der genannten Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinien kommt - entgegen der Auffassung der Revision - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin, obwohl sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden, nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann. 23 Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien
der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Klägerin daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen. Hierbei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, weder die Anforderungen an das Bestreiten behaupteter Bezugskostensteigerungen überspannt noch entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten oder den von ihnen in diesem
sammenhang angebotenen Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen. 24 1. Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass sich die Berechtigung der Klägerin
den streitgegenständlichen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags- den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen hat - und nicht aus den-
m
m
. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv
ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso
berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom
m vereinbarten Preis (Senatsurteile vom
sätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom
verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Senatsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof
r Vorabentscheidung vorzulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom
dem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.). 30 2. Ebenfalls
treffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie keine unmittelbare Anwendung finden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an keine weiteren als die in den Gasversorgungsverordnungen genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sind, die ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfüllt sind. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinien kommt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen, aber letztlich offengelassen hat - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinienberufen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18, unter II 2 a und b,
r Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 31 a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornherein nur
Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht. 32 aa) Denn im Unterschied
verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung
. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [
EWG]; BAGE 105, 32, 54 [
33 Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - Faccini Dori;C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis
m Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatpersonen
einander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie
berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis
zuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung
Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis
m Erlass von Verordnungen
gewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24- Faccini Dori [
O - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils
N). 34 Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl.
dem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66). 35 bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33- Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl.
dem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). 36 cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten, ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen. 37 So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die
m Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96,Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl.
dem Senatsurteile vom
letzt noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ
erfüllende Voraussetzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II). 39
Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinien nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am
dem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung
r transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom
einander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt. 42
nächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG). 43 Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts
entnehmen, dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem
sammenhang ebenfalls
m "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkombination "Stadtwerke D. " - worauf die Revision noch einmal hinweist nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden, das
mindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Markenrecht
dem BGH, Beschluss vom
m "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs. 44
r Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40- Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen
gewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119- Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sollen keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Verpflichtung
r Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II). 46 Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energieversorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere hoheitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgestattet. Die hiermit
sammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise
r Anwendung gelangen. 47
sammenhang von dem Gerichtshof (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Bestehen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen"). 49 Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH,C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen geschaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist
nächst die (Vor-)Frage
beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Organisation oder Einrichtung - vorliegt. 50 (b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar
r Anwendung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 483; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45). 51 Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beruhen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109- Anisimovienė). 52 Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in diesem
sammenhang
r Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Direktanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch
sätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft
r Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht
r Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisierten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rechnungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù). 53 Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privatrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. 54
dem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom
entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit
einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57). 58 bb) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten
grunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt waren. Anders als die Revision offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zweiten Vorlagefrage(siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grundsatz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit
einer der von dem Gerichtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen. 59 cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie und der neuen Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revision (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblichkeit, so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht
einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom
r Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl.
diesem Beschluss auch Senatsurteil vom
r Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61, 63- van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof -, nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung – wie hier -
dem Ergebnis
gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk). 61 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrags der Parteien
der Beurteilung gelangt, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden und die Klägerin daher berechtigt war, diese Preiserhöhungen vorzunehmen. Hierbei hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, weder die Anforderungen an das Bestreiten behaupteter Bezugskostensteigerungen überspannt noch entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten oder den von ihnen in diesem
sammenhang angebotenen Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen. 62 a)
treffend hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf das insoweit bestehende Recht
r Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN). 63 b) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den
den Bezugskostensteigerungen erfolgten Vortrag der Klägerin für schlüssig erachtet und ihn mangels hinreichenden Bestreitens der Beklagten im Ergebnis als unstreitig behandelt. Dabei ist das Berufungsgericht
treffend davon ausgegangen, dass die Klägerin substantiiert
den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich
den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie
fehlenden Einsparungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte, vorgetragen hat. Nach den
treffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bereits in erster Instanz und sodann im Berufungsverfahren substantiierten Sachvortrag
sämtlichen streitgegenständlichen Preisänderungen und insbesondere
den - nicht in voller Höhe an die Kunden weitergegebenen - (Bezugs-)Kostensteigerungen gehalten, indem sie die Arbeitspreise für den Einkauf, die Arbeitspreise für den Einkauf inklusive Netznutzungsentgelt und Personalkosten sowie die Arbeitspreise für den Verkauf für jeden Monat des Zeitraums der streitgegenständlichen Preiserhöhungen - sowohl in Textform als auch in einer Tabelle und in graphischen Darstellungen - nebeneinandergestellt und, soweit teilweise die Entwicklung nicht genau parallel verlaufen ist, dies jeweils mit - von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als plausibel und gut nachvollziehbar angesehenen - Ausführungen erläutert hat. 64 Diesen substantiierten Vortrag haben die Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen hat, nur pauschal bestritten und lediglich - ebenfalls pauschale - Einwendungen erhoben, die sich nicht auf die von der Klägerin konkret vorgetragenen (Bezugs-)Kostensteigerungen beziehen. Damit durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unstreitig ansehen. 65 Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. 66 aa) Allerdings entspricht es - wie die Revision insoweit mit Recht geltend macht - der Rechtsprechung des Senats, dass der Vortrag eines Energieversorgungsunternehmens
dessen Bezugskostensteigerung von dem Kunden grundsätzlich nicht substantiiert bestritten werden muss. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie die Entwicklung der Bezugskosten eines Energieversorgungsunternehmens für dessen Kunden - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen
überprüfen, um sich näher
ihnen äußern
können, und muss im Rahmen des Bestreitens auch nichts weiter substantiiert darlegen (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 31 mwN). Dem Vorbringen des Kunden muss hierbei jedoch jedenfalls klar
entnehmen sein, dass der Vortrag des Energieversorgungsunternehmens
dessen (Bezugs-)Kostensteigerung mit Nichtwissen bestritten und nicht etwa lediglich pauschal dessen gesamter Vortrag
r Entwicklung der Preise und Kosten in Abrede gestellt werden soll. 67 bb) Hiernach hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei als nur pauschal angesehen. Die Beklagten haben die von der Klägerin vorgetragene Steigerung ihrer Bezugskosten nicht in Abrede gestellt. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend und zeigt insbesondere einen übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf. 68 Die Beklagten haben vielmehr den oben genannten gesamten Vortrag der Klägerin
r Entwicklung der Preise und Kosten pauschal bestritten und in diesem
sammenhang nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich
m einen eingewandt, es sei aus dem Vortrag der Klägerin weder "ersichtlich, welche Rückflüsse und Kickback-Zahlungen infolge einer bestimmten verbrauchten oder nicht verbrauchten Menge am Ende wieder geflossen seien" noch "ab wann die Preisänderungen gegriffen hätten und ab wann sich dadurch eine betriebswirtschaftlich notwendige Verbraucherpreiserhöhung ergeben haben solle". Diese Einwände hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht stichhaltig angesehen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf. 69
m anderen haben die Beklagten die Berechtigung der Klägerin
r Preiserhöhung unter dem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen, dass sich aus den - allerdings jeweils auf das gesamte Unternehmen und nicht allein auf die hier in Rede stehende Gasvertriebssparte bezogenen - Jahresabschlüssen der Klägerin erhebliche Gewinnsteigerungen in den Jahren 2004 bis 2014 ergäben und die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kostensteigerungen - wie in der Revisionsbegründung ausgeführt - angesichts dieser Gewinnsteigerungen "nicht ansatzweise nachgewiesen" seien. 70 Mit dieser auf das gesamte Unternehmen der Klägerin gerichteten Sichtweise verkennen die Beklagten jedoch bereits im Ansatz, dass es - wie das Berufungsgericht
treffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die im Einzelfall konkret betroffene Energievertriebssparte ankommt und Einsparungen oder Gewinne in anderen Energievertriebssparten des Versorgers nicht an den Kunden weitergegeben werden müssen. Damit fehlt es dem von der Revision als verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen gerügten Vorbringen bereits an der Entscheidungserheblichkeit. 71 Denn soweit der Senat aus der gebotenen und an dem objektiv
ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom
treffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18, unter II 3 b cc). 72 Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat
vor bereits im
sammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB hervorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steigerung seiner Energiebezugskosten durch
rückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berechtigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung
kommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade
r Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch
r Folge hätte, dass dieses Potential
gunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr
r Verfügung stünde (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO). 73 Auch die Klägerin ist vorliegend nicht
r Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO, sowie vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO). Dementsprechend ist es, anders als die Beklagten offenbar meinen, für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben
ihren sonstigen Kosten macht oder gar erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugspreise in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage, VIII ZR 80/18, aaO). 74
rückführen können, dass die Klägerin eben nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben hat, sondern die Preisänderungen auch dazu nutzte,
sätzliche Gewinne
generieren." In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Beklagten hatten diese die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegenbeweislich dafür beantragt, "dass die Gewinnsteigerungen der Klägerin in den Jahren 2004 - 2014 ausschließlich darauf beruhen, dass die Klägerin nicht nur Bezugskostensteigerungen an die Haushaltskunden weitergegeben hat, sondern darüber hinaus der Verkauf von Gas an die Haushaltskunden auch diese Gewinnsteigerungen verursachte und bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung unter diesen Voraussetzungen Preissteigerungen ganz oder wenigstens
m großen Teil hätten unterbleiben können". 77 bb) Die hierauf bezogene vorstehend genannte Verfahrensrüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. 78
lässiger- und notwendigerweise) enthaltenen Gewinnanteil hinausgehenden -
sätzlichen Gewinns auch in der hier betroffenen Gassparte unter Beweis gestellt werden soll. Auch unter
grundlegung dieses Verständnisses des Beweisantrags bleibt die Rüge der Revision indes ohne Erfolg. 79
-grunde gelegte Annahme einer Gewinnsteigerung - was die Beklagten bereits im Ansatz verkennen - grundsätzlich von vornherein kein Raum ist, wenn - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - unstreitig eine Steigerung der Gasbezugskosten der Klägerin erfolgt ist und die Klägerin mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht mehr als diese Kostensteigerung, denen keine Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte gegenüberstehen, an die Grundversorgungskunden - hier die Beklagten - weitergegeben hat. Der von den Beklagten unter (Gegen-)Beweis gestellten Behauptung fehlt es damit bereits an der für eine Beweiserhebung erforderlichen Erheblichkeit. Das Berufungsgericht durfte schon deshalb rechtsfehlerfrei von der Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens absehen. 80
dem aus dem Umstand, dass die Beklagten mit dem Inhalt ihres Beweisantrags das System der oben im Einzelnen dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des Senats
der im Rahmen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung
lässigen einseitigen Preiserhöhung seitens des Energieversorgungsunter-nehmens verkennen und einzelne Gesichtspunkte dieser Grundsätze in unzulässiger Weise miteinander vermengen. So werden insbesondere unter dem im Beweisantrag verwendeten Begriff der Gewinnsteigerungen der Gesichtspunkt einer möglichen (unzulässigerweise) unterbliebenen Weitergabe von Kostensenkungen an den Kunden und der Gesichtspunkt einer möglichen (von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht ebenfalls nicht gedeckten) Erzielung
sätzlichen Gewinns durch Erhöhung der Gewinnmarge
Unrecht miteinander vermischt. 81 Überdies kommt es, anders als im Beweisantrag ausgeführt, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung aus den oben (unter II 1 a und II 3 b bb) im Einzelnen dargestellten Gründen für die Frage der Berechtigung der von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf eine betriebswirtschaftliche Betrachtung, sondern allein darauf an, ob die Klägerin mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich eigene Bezugskostensteigerungen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der Gasvertriebssparte ausgeglichen werden, an die Beklagten weitergegeben und bei den Tarifanpassungen Kostensenkungen ebenso berücksichtigt hat wie Kostenerhöhungen. 82
m Zwecke des Gegenbeweises abzusehen. Denn die Beklagten haben die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert angegriffen beziehungsweise vorgetragen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015- VIII ZR 158/11, aaO Rn. 98, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 100; jeweils mwN), sondern - wie vorstehend unter
r Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung
bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit
r Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen, sind unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2010 - VIII ZR 209/08, juris Rn. 14 mwN). Allerdings ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände
verlangen, über die sie selbst kein
verlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
dem im Beweisantrag ausdrücklich an die Voraussetzung einer solchen Gewinnsteigerung geknüpfte - Beweisbehauptung der Beklagten, bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung hätten Preissteigerungen ganz oder wenigstens
m großen Teil unterbleiben können. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310312020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.