BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – VI ZB 19/22 – Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den…
KORE310312024 ECLI:DE:BGH:2024:200224BVIZB19.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240220 VI ZB 19/22 Beschluss § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO vorgehend LG Berlin, 17. Februar 2022, Az: 83 S 14/21vorgehend AG Lichtenberg, 22. März 2021, Az: 13 C 110/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.
I.
1 Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
3 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
4
5
6
Anders als in dem vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um eine Rechtsverletzung (dort Eigentum) durch eine bauliche Anlage (dort Bretterwand) als solche, sondern um eine Rechtsverletzung aufgrund der (Überwachungs-)Funktion der Kameras; nicht die Kameras für sich genommen stören die Klägerin, sondern die Tatsache, dass mit ihnen die in der Praxis befindlichen Personen aufgenommen werden können. Unmittelbarer Gegenstand des Rechtsstreits ist damit hier, anders als in dem dem Beschluss des BGH vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19 (NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8 a.E.) zugrundeliegenden Fall, eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Klägerseite und dem behaupteten berechtigen Interesse auf Beklagtenseite, nämlich ihrem Schutzinteresse im Zusammenhang mit Straftaten.
Das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Überwachung kann deshalb bei der Bemessung ihrer Beschwer durch die vom Amtsgericht ausgeurteilte Entfernung der Kameras nicht unberücksichtigt bleiben.
III.
7 Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
Seiters von Pentz Oehler Müller Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310312024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public