KORE310332013 BGH Kartellsenat 20121009 EnVR 42/11 Beschluss § 19 Abs 2 S 4 StromNEV vom 25.07.2005 vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Juni 2010, Az: VI-3 Kart 197/09 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Stromnetzentgelt: Bestimmung des Mindestentgelts bei Abrechnung von mehr als 2.500 Benutzungsstunden - Pumpspeicherkraftwerke III Pumpspeicherkraftwerke III Das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV in der Fassung vom 25. Juli 2005 bestimmt sich nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn der Netznutzer von der in den Leitlinien der Bundesnetzagentur eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abrechnet. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen Nummer 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 6. Februar 2009 zurückgewiesen wurde. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Nummer 2 des vorgenannten Beschlusses aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 542.316 € festgesetzt. I. 1 Die Betroffene betreibt das Pumpspeicherkraftwerk Rönkhausen, das an das Hochspannungsnetz der Antragstellerin angeschlossen ist. Aus diesem Netz entnimmt die Betroffene Strom für den Betrieb ihres Pumpspeicherkraftwerkes. Für dieses Pumpspeicherkraftwerk schloss sie am 7. Juli 2008 mit der Antragstellerin eine Vereinbarung über die zu entrichtenden individuellen Nutzungsentgelte. Die Antragstellerin beantragte für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine Genehmigung der vereinbarten Netzentgelte bei der Bundesnetzagentur. 2 Die Bundesnetzagentur, die grundsätzlich die Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgelts anerkennt, hat dieses genehmigt, jedoch unter Bezugnahme auf einen von ihr mittlerweile erlassenen Leitfaden im Beschlusstenor ihrer Entscheidung unter Nummer 2 und 3 Einschränkungen verfügt. Danach muss, soweit die Betroffene auf der Basis von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abrechnet, auf dieser Grundlage auch der Mindestbetrag des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. bestimmt werden (Nummer 2). Weiterhin wurde der Betroffenen von der Bundesnetzagentur untersagt, Strom während der in das Höchstlastfenster fallenden Zeiten leistungspreisfrei zu entnehmen, um im Anschluss an eine Inanspruchnahme nach §§ 13, 14 EnWG die Verfügbarkeit des Kraftwerks wiederherzustellen (Nummer 3). Gegen diese Maßgaben in Nummer 2 und 3 der Genehmigung hat die Betroffene Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie die Ermittlung des Mindestentgelts betrifft, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung aus, dass ein individuelles Netzentgelt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV dann Anwendung finde, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten es offensichtlich sei, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweiche. Diese Voraussetzung sei für das von der Betroffenen betriebene Pumpspeicherkraftwerk gegeben, weil dieses regelmäßig in der Schwachlastphase Strom beanspruche, um diesen in Phasen mit hoher Netzbelastung wieder an das Netz abzugeben. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Es gehe deshalb nur um die Höhe des zu gewährenden Nachlasses. Dabei habe die Bundesnetzagentur den beteiligten Unternehmen zu deren Gunsten die Möglichkeit eröffnet, die Berechnung des individuellen Netzentgelts aufgrund einer Wahloption durchzuführen. Dies beruhe darauf, dass sich bei einer Benutzungsstundenzahl von über 2.500 Stunden eine höhere Entgeltreduktion einstelle als bei einer solchen unter 2.500 Benutzungsstunden. Die Betroffene, deren Benutzungsstundenzahl im Referenzzeitraum nur 1.486 Stunden betragen habe, sei erheblich von dem Grenzwert entfernt. Wenn sie dennoch auf der Grundlage der Option mit über 2.500 Benutzungsstunden abrechne, dann müsse sie sich bei der Bestimmung der Mindestgrenze an der in Ansatz gebrachten Stundenzahl festhalten lassen. Dies sei mittlerweile in der Leitlinie der Bundesnetzagentur klargestellt. Soweit eine frühere Fassung an eine Benutzungsdauer von weniger als 2.500 Benutzungsstunden angeknüpft habe, liege ein redaktionelles Versehen vor. 5 Ohne Erfolg – so führt das Beschwerdegericht weiter aus – seien auch die Angriffe der Betroffenen gegen Nummer 3 des Bescheides. Eine leistungspreisfreie Netznutzung innerhalb der Höchstlastphase widerspreche schon § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Im Übrigen erwerbe die Betroffene durch die Energiebereitstellung einen Vergütungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StromNVZ gegen den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, der auch für die Kosten aufkommen müsse und sie nicht auf die Netznutzer verlagern dürfe. 6 2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das zutreffend die bis zum 25. August 2009 geltende Fassung der Stromnetzentgeltverordnung anwendet, hält nur bezüglich der Nummer 3 des Genehmigungsbescheides der rechtlichen Überprüfung stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.