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BGH StB 6/20

KORE310332020 ECLI:DE:BGH:2020:050320BSTB6.20.0 BGH 3. Strafsenat 20200305 StB 6/20 Beschluss § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 48 Abs 2 BRAO, § 49 Abs 2 BRAO vorgehend OLG Celle, 11. Fe

§ 142Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 - 3 St

R 586/94,

§ 142Abs. 1 Auswahl 4; BVerf

G, Beschluss vom

  1. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06, 1620/06, juris Rn. 8). Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 1988 - 2 StR 22/88,

§ 142Abs.

1 Auswahl 2). 12 bb) Daran gemessen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Grund für eine Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen. 13

(1)Der Angeklagte hat nach wie vor Vertrauen in seine Pflichtverteidiger. Er hat erklärt, er gehe nicht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aus, und weiter ausgeführt, dass er insbesondere Rechtsanwalt J. für dessen erbrachte Dienste schätze. Das Vorgehen der Beschwerdeführer hat er so beurteilt, dass die Pflichtverteidiger ihn lediglich davor hätten bewahren wollen, "ins offene Messer zu laufen". Im Übrigen hat er erklärt, dass er im Fortgang des Verfahrens auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei. Dabei hat er Vorbehalte gegenüber seinen Pflichtverteidigern nicht geäußert, so dass nicht ersichtlich ist, dass er von ihnen etwa in Zukunft anwaltlichen Rat nicht annehmen werde. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Angeklagte habe erklärt, wenn seine Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wollten, solle ihm einer der anderen Verteidiger beigeordnet werden, ergibt sich nichts Anderes. 14
(2)Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Angeklagte habe die Entscheidung, sich in Abkehr der bisherigen Verteidigungsstrategie geständig einzulassen, allein getroffen und hierzu ihre Beratung abgelehnt, ist - wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat - zunächst zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können muss und ihm - grundsätzlich beraten durch seine Verteidiger - insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zusteht (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Januar 2010 - 36822/06, Ebanks v. UK, Rn. 82; zustimmend Lam/Meyer-Mews, NJW 2012, 177, 179). Diese hat der Angeklagte vorliegend ausgeübt und sich - nachdem er drei Jahre über die Abgabe einer geständigen Einlassung nachgedacht habe - entschieden, nicht mehr der von einem Mitangeklagten vorgegebenen Verteidigungsstrategie zu folgen. Auch wenn der Angeklagte es hier entsprechend dem Beschwerdevorbringen abgelehnt hat, vor Abgabe der von ihm angekündigten "umfangreichen geständigen Einlassung" diese mit den Pflichtverteidigern durchzusprechen und ihnen seine vorbereiteten schriftlichen Unterlagen zu zeigen, belegt dies eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht. Im Einzelnen: 15 Der Angeklagte war durch die Beschwerdeführer beraten; es ist nicht ersichtlich, dass ihm deren Vorschläge für eine Verteidigungsstrategie und die dafür sprechenden Argumente unbekannt waren oder er sie vergessen hatte. Wenn er sich gleichwohl entsprechend seinem subjektiven Anspruch auf aktive Beteiligung am Verfahren in Ausübung seiner Verfahrensrechte für einen Wechsel der Verteidigungsstrategie und eine geständige Einlassung entschied, ist dies - wie die Beschwerdebegründungen nicht grundsätzlich in Abrede stellen - von den Verteidigern hinzunehmen. Dementsprechend hat auch Rechtsanwalt J. in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt, dass er "keine Probleme habe", die Entscheidung des Angeklagten zu respektieren, ein Geständnis abzulegen. 16 Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn der Verteidiger durch einen solchen Strategiewechsel dazu gebracht würde, etwa an einem falschen Geständnis mitzuwirken; dafür ist indes nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 17 Die Verteidiger dringen zudem nicht damit durch, dass ihnen vor Abgabe der Einlassung deren Inhalt nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. In der mehr als 100-seitigen Anklageschrift werden das Netzwerk eines Mitangeklagten, in das der Angeklagte eingebunden gewesen sein soll, sowie die ihm zur Last gelegten Tathandlungen im Einzelnen dargelegt. Wenn der Angeklagte also ein "umfangreiches Geständnis" ankündigte, lag nahe, dass dieses inhaltlich - jedenfalls im Wesentlichen - dem Anklagevorwurf entsprach. Warum angesichts dessen in der Ablehnung, vor Abgabe der Einlassung diese mit den Beschwerdeführern im Einzelnen durchzusprechen, ein die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses belegendes, die Basis für eine sachgerechte Verteidigung entziehendes Verhalten des Angeklagten zu sehen sein soll, erschließt sich nicht. Vielmehr wird dadurch lediglich der durch die Beschwerdeführer offenbar bislang empfohlenen Verteidigungsstrategie der Boden entzogen. Dies ist indes - wie dargelegt und von ihnen nicht grundsätzlich in Abrede gestellt - zu akzeptieren. Schäfer Gericke Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310332020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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