BGH, Urteil vom 22.02.2024 – IX ZR 106/21 – Juristische Person: Begriff einer der juristischen Person nahestehenden Person Ist der Schuldner eine juristische Person oder…
KORE310342024 ECLI:DE:BGH:2024:220224UIXZR106.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20240222 IX ZR 106/21 Urteil § 138 Abs 2 Nr 1 InsO vorgehend OLG Nürnberg, 18. Mai 2021, Az: 14 U 1928/18vorgehend LG Regensburg, 28. August 2018, Az: 4 O 380/17 (1) DEU Bundesrepublik Deutschland Juristische Person: Begriff einer der juristischen Person nahestehenden Person Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2021 insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 28. August 2018 hinsichtlich der Zahlung vom 16. Juli 2013 über 146.400 € nebst Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 22. August 2013 am 30. Oktober 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte, ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Augenoptiker sind, ist alleiniger Gesellschafter der M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH). Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin. Der Vorstand des Beklagten ist Mitglied des Beirats der M. GmbH. Die Schuldnerin überwies von ihrem allgemeinen Geschäftskonto wiederholt Gelder, zuletzt 146.400 € am 16. Juli 2013. Anlass und Rechtsgrund dieser Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig.
2 Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlung von insgesamt 296.700 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat hinsichtlich der Zahlung vom 16. Juli 2013 über 146.400 € nebst Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit seinen Klageantrag weiter.
3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Zulassung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
4 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagte im Zeitpunkt der die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Auszahlungen durch die Schuldnerin Kenntnis von deren etwaiger Zahlungsunfähigkeit gehabt habe, scheide auch eine Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wegen der letzten Überweisung der Insolvenzschuldnerin vom 16. Juli 2013 aus. Die Vermutungsregel des § 130 Abs. 3 InsO greife ebenfalls nicht ein. Bei dem Beklagten handele es sich um keine der Schuldnerin nach § 138 Abs. 2 InsO nahestehende Person.
II.
5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
6 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die von allen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - IX ZR 36/22, WM 2024, 86 Rn. 33) bejaht. Für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZR 305/14, NZI 2017, 28 Rn. 12). Gegenrügen werden insoweit nicht erhoben.
7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die Kenntnis des Beklagten von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Überweisung vom 16. Juli 2013 gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 InsO zu vermuten.
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III.
15 Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
16 1. Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist läuft gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückgewähranspruch entsteht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20). Folglich hat der Lauf der Frist aufgrund der am 30. Oktober 2013 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 begonnen und ist die Verjährung jedenfalls durch die am 21. Dezember 2016 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
17 2. Anders als der Beklagte meint, durfte der Kläger für den geltend gemachten Anspruch vom Mahnverfahren Gebrauch machen.
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Dezember 2011, aaO Rn. 7; vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 24). Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf der Anspruch des Antragstellers nicht von einer Gegenleistung abhängen, die er vor Fälligkeit oder Zug um Zug gegen Erfüllung des Anspruchs zu erbringen hat (MünchKomm-ZPO/Schüler, 6. Aufl., § 688 Rn. 11; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 688 Rn. 3).
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IV.
20 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
21 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO ausschließlich auf die Kenntnis bezieht, nicht auf die objektiven Anfechtungsvoraussetzungen (Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2013, § 130 Rn. 162; MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 130 Rn. 66 f). Der Insolvenzverwalter hat demnach auch bei der Insolvenzanfechtung gegenüber einer nahestehenden Person insbesondere die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZR 210/04, NZI 2007, 722 Rn. 5; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 130 Rn. 105). Zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 Abs. 1 InsO) der hier interessierenden Überweisung vom 16. Juli 2013 hat das Berufungsgericht die von seinem Standpunkt aus folgerichtig unterbliebenen Feststellungen nunmehr nachzuholen.
Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310342024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public