BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – VII ZB 49/10 – Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; einwöchiger Aufschub der Herausgabevollstreckung…
KORE310362012 BGH 7. Zivilsenat 20120209 VII ZB 49/10 Beschluss § 765a Abs 2 ZPO, § 836 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Dresden, 5. August 2010, Az: 2 T 205/10vorgehend AG Dresden, 16. Dezember 2009, Az: 582 M 18164/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; einwöchiger Aufschub der Herausgabevollstreckung bei Erinnerung wegen Verletzung des Selbstbestimmungs- oder Geheimhaltungsrechts 1. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. August 2010 (2 T 205/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) werden aufgehoben, soweit dort die Herausgabe der laufenden Kontoauszüge abgelehnt worden ist.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsgericht - vom 16. Dezember 2009 (582 M 18164/09) wird unter Nr. 9 um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner diejenigen Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin herauszugeben hat, die Buchungsvorgänge betreffen, welche seit dem 16. Dezember 2009 erfolgt sind.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin über 678,78 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dieser bezieht sich unter anderem auf angebliche, wie folgt bezeichnete Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse: "1. Anspruch des Schuldners auf Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen 2. auf Auszahlung sowohl des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen 3. Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte 4. Auszahlung des Dispositionskredites für den Fall des Abrufs durch den Schuldner 5. aus seinem bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonto, auf Auszahlung des Guthabens und der … Zinsen … 6. der Anspruch auf Zahlung und Leistung jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto … … 9. Gem. § 836 Abs. 3 ZPO wird angeordnet: Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben; insbesondere hat er herauszugeben: Girovertrag, Sparvertrag, Sparbücher."
2 Den Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Schuldner verpflichtet sei, "laufende Kontoauszüge seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" herauszugeben, hat das Amtsgericht abgelehnt.
3 Gegen diese Ablehnung des Antrags hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
II.
4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
5 1. Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich die Herausgabepflicht aus § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht auf die Kontoauszüge bezieht. Zwar sei § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Sinn und Zweck weit auszulegen. Die Vorschrift diene den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings solle der Gläubiger dadurch keine Information erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos habe. Der Gläubiger könne sich im Falle der Vorlage sämtlicher Kontoauszüge umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren. Damit würde die Herausgabe der Kontoauszüge auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen. Das Auskunftsinteresse sei durch die Drittschuldnerauskunft hinreichend gesichert. Dass diese vorrangig sei, folge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53).
6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Kontoauszüge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 8.
November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 59), wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 624; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 14).
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13 In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings strittig, ob und inwieweit die Anordnung auf Herausgabe der Kontoauszüge zu beschränken ist. Zum Teil wird die Herausgabepflicht ohne Einschränkungen bejaht (LG Stendal, Rpfleger 2009, 397, 398; LG Landshut, Rpfleger 2009, 39; LG Wuppertal, DGVZ 2007, 90; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 13; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 836 Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14 Fn. 43), zum Teil wird sie insgesamt verneint (LG Stuttgart, Rpfleger 2008, 211; AG Göppingen, DGVZ 1989, 29; AG Singen, ZVI 2011, 262 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 836 Rn. 8). Vertreten werden auch vermittelnde Ansichten, die eine Herausgabepflicht unter Einschränkungen annehmen (AG Wuppertal, DGVZ 2006, 93, 95 - herauszugeben sind nur Auszüge über den positiven Saldo; ebenso Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 836 Rn. 12; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 836 Rn. 29; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 623b; LG Verden, Rpfleger 2010, 95, 96 - Herausgabepflicht mit der Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Buchungen; ebenso AG Dresden, JurBüro 2009, 610; Kohte/Busch, VuR 2006, 66, 67 - Herausgabe des Kontoauszugs, aus dem sich der Quartalssaldo ergibt; LG Konstanz, ZVI 2011, 257 - Herausgabeanordnung erst nach Vorlage von Drittschuldnerauskünften).
14 Für die vorliegende Fallgestaltung schließt sich der Senat im Grundsatz der erstgenannten Auffassung an.
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Insoweit bietet sich die entsprechende Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO an, weil die Wegnahme der Kontoauszüge ebenfalls nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen erfolgt (§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO) und eine vergleichbare Problem- und Interessenlage besteht. Danach kann der Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn der Schuldner ihm in glaubhafter Weise zur Kenntnis bringt, dass bei Herausgabe der Kontounterlagen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder ein Recht auf Geheimhaltung beeinträchtigt wäre und ihm, dem Schuldner, die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
Bis zum Ablauf der Wochenfrist hat der Schuldner danach Gelegenheit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, gegebenenfalls in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO), zu erwirken.
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III.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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