BGH EnVR 50/21
KORE310362024 ECLI:DE:BGH:2023:191223BENVR50.21.0 BGH Kartellsenat 20231219 EnVR 50/21 Beschluss § 6b Abs 6 S 1 EnWG, § 6b Abs 7 S 1 EnWG, § 29 Abs 1 EnWG vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Juni 2021, Az: 3 Kart 15/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Befugnis durch § 6b Abs. 6 EnWG zur Fristübersendungskonkretisierung - Prüfungsbericht) Prüfungsbericht § 6b Abs. 6 EnWG verleiht der Regulierungsbehörde keine Befugnis, die Frist zur Übersendung des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss gemäß § 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG zu konkretisieren.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25. November 2019 im Hinblick auf Tenorziffer 7 zurückgewiesen worden ist.
Tenorziffer 7 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 25. November 2019 wird aufgehoben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Gegenseite tragen die Betroffenen zu 85 % und die Bundesnetzagentur zu 15 %.
1 I. Mit Beschluss vom 25. November 2019 hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung erlassen, die Vorgaben für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern enthält (BK8-19/00002-A; nachfolgend: Festlegung).
2 Die Betroffene zu 1 betreibt Stromverteilernetze in Hessen und Rheinland-Pfalz. Ihre Muttergesellschaft, die Betroffene zu 2, erbringt für sie Dienstleistungen im kaufmännischen und allgemeinen Verwaltungsbereich.
3 Die Betroffenen haben die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Sie wenden sich, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, zum einen gegen die Verpflichtung, Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse unabhängig von größenabhängigen Erleichterungen durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen (Tenorziffer 2 Satz 1). Zum anderen beanstanden sie die Regelung, wonach der Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses bei der Bundesnetzagentur einzureichen ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 8 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres (Tenorziffer 7).
4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Betroffenen mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Soweit sie ursprünglich auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts bezüglich der Regelungen in Tenorziffern 3 und 4 der Festlegung angegriffen haben, verfolgen sie ihre Rechtsmittel nicht weiter.
5 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet.
6 1. Soweit für die Zwecke des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch erheblich, hat das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Betroffenen im Hinblick auf die Regelungen in Tenorziffern 2 und 7 der Festlegung beschwerdebefugt seien. Die Festlegung sei jedenfalls insgesamt rechtmäßig. Mit Recht habe die Bundesnetzagentur die größenabhängigen Erleichterungen für kleinere und mittelgroße Kapitalgesellschaften gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgehoben. Diese Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG ebenso gedeckt wie die Fristenregelung zur Abgabe der Prüfberichte in Tenorziffer 7.
7 2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nur teilweise stand.
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12 Angesichts der danach lediglich abstrakt bestehenden Möglichkeit einer zukünftigen Unternehmensschrumpfung beeinträchtigt die Regelung in Tenorziffer 2 über die Aufhebung größenabhängiger Erleichterungen die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen nicht unmittelbar und individuell. Eine abweichende Bewertung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die unbefristet geltende Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG gemäß § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1a EnWG nur binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung im Internet angefochten werden kann und die Betroffenen daher für den etwaigen Fall einer Unternehmensschrumpfung diesen Rechtsschutz bereits vorsorglich in Anspruch nehmen müssten. Die Beschwerde nach § 75 Abs. 1 EnWG dient keiner abstrakten Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern steht nur denjenigen offen, die von der Festlegung konkret, unmittelbar und individuell betroffen sind.
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14 Sie machen geltend, die Regelung in Tenorziffer 7 verkürze ermessensfehlerhaft die Frist nach § 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG. Nach dieser Vorschrift hat der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über dessen Prüfung nach § 321 HGB (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Tenorziffer 7 der Festlegung bestimmt, dass die Adressaten den Prüfungsbericht unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses bei der Bundesnetzagentur, indes spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen haben. Sofern die Betroffene zu 1 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung die achtmonatige Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG und die Betroffene zu 2 als Aktiengesellschaft die ebenfalls achtmonatige Frist gemäß § 172 Satz 1 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 3 Satz 1 AktG ausschöpfen, sind sie ausweislich der von der Bundesnetzagentur zu Tenorziffer 7 gegebenen Begründung dazu verpflichtet, den Prüfungsbericht einen Tag nach Feststellung des Jahresabschlusses an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Eine derart bemessene Frist berührt die Betroffenen unmittelbar und individuell in ihren wirtschaftlichen Interessen, weil sie ihnen weniger zeitlichen Spielraum gewährt als die nach Gesetz bestehende Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung.
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19 Eine Befugnis, die vom Gesetzgeber in § 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG vorgegebene Übersendungsfrist zu konkretisieren, lässt sich der Vorschrift des § 6b Abs. 6 EnWG indes nicht entnehmen. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann die Regulierungsbehörde gegenüber den betroffenen Unternehmen nur solche zusätzlichen Bestimmungen treffen, die vom Prüfer im Rahmen, also bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Anforderungen, die allein das Unternehmen nach Abschluss der Prüfung zu beachten hat, davon nicht erfasst. Zudem erstreckt sich die Befugnis zur Festlegung "zusätzlicher Bestimmungen" nach dem Wortsinn nicht auf eine Änderung bereits vom Gesetzgeber getroffener Regelungen.
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen eine Berechtigung zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe des § 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG verweist auf die Vorgaben für die Prüfungstätigkeit gemäß Absatz 5 und nimmt damit die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfungstätigkeit nach den Absätzen 1 und 3 in Bezug (vgl. BGH, EnWZ 2022, 362 Rn. 28 - Energiespezifische Dienstleistungserbringer). Einen Verweis auf die Vorgaben des § 6 Abs. 7 Satz 1 EnWG enthält die Ermächtigungsnorm jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Regulierungsbehörden gleichwohl eine Befugnis zur Ausgestaltung der Fristenregelung des Absatzes 7 übertragen wollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 6. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6072, S. 56). Vor diesem Hintergrund können weder Sinn und Zweck der buchhalterischen Entflechtungsvorschriften noch Zweckmäßigkeitserwägungen die Festlegungskompetenz erweitern.
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22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Soweit die Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht hierbei der Billigkeit, auch insoweit die Erstattung der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2; vom 13. Juni 2023 - EnVR 28/21, juris Rn. 1).
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