KORE310402012 BGH 11. Zivilsenat 20120228 XI ZB 15/11 Beschluss Vorbem 3 Abs 3 Alt 3 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV, § 127 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG München, 27. April 2011, Az: 11 W 1104/10vorgehend LG München I, 29. Dezember 2009, Az: 28 O 1254/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Beschwerdewert beträgt 1.713,60 €. I. 1 1. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr. 2 Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine auf Rückabwicklung einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung gerichteten Klage beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt, im Übrigen abgelehnt und zugleich einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben telefonisch eine Änderung des Vergleichsvorschlages erörtert und entsprechende Entwürfe ausgetauscht. Nachdem der Antragsteller Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe eingelegt, das Landgericht einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beide Parteien schriftsätzlich Änderungsvorschläge gemacht hatten, hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. September 2009 das Zustandekommen und den Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt. Der Vergleich enthält die Vereinbarung, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs trägt. 3 2. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten eine Verfahrens- und eine Einigungsgebühr, nicht aber die ebenfalls beantragte Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht die zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer Terminsgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Terminsgebühr sei zwar nicht durch den Abschluss des gerichtlich festgestellten Vergleichs angefallen, weil dieser im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens geschlossen worden sei, für das eine mündliche Verhandlung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht vorgeschrieben sei (Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG)). Die Terminsgebühr sei aber durch die unstreitige telefonische Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien angefallen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entstehe die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts und unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Letzteres sei nur Voraussetzung einer Terminsgebühr nach Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG in Fällen, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern der Rechtsanwalt nur schriftlich tätig geworden sei. Diese schriftliche Tätigkeit des Rechtsanwalts könne einen Verhandlungstermin nur ersetzen und vergütungsrechtlich als gleichwertig angesehen werden, wenn in dem betreffenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. 4 Allerdings könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1461, 2644) die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG nur in solchen Verfahren auslösen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Dieser Auffassung, nach der im vorliegenden Fall keine Terminsgebühr angefallen wäre, könne sich das Gericht aber nicht anschließen. Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, nach der eine Terminsgebühr in den dort geregelten Fällen nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, anfalle, enthalte keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefunden habe. Führe also ein Rechtsanwalt aufgrund eines ihm erteilten Prozessauftrages ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, entstehe die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. II. 5 1. Die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. 6 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Terminsgebühr nicht angefallen. 7
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