KORE310412012 BGH 7. Zivilsenat 20120223 VII ZB 59/09 Beschluss § 766 ZPO, § 836 Abs 3 S 1 ZPO, § 857 ZPO vorgehend LG Ingolstadt, 20. Mai 2009, Az: 12 T 680/09vorgehend AG Pfaffenhofen, 19. März 2009, Az: 2 M 304/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; Erinnerung bei Verletzung des Geheimhaltungsrechts 1. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden. 2. Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, VII ZB 49/10, BGHZ 192, 314). Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2009 aufgehoben, soweit dem Schuldner dort gestattet wird, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger zu 2/3 und der Schuldner zu 1/3. I. 1 Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubiger über 2.121,48 € zuzüglich Kosten in Höhe von 57,96 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem alle Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältnissen, Sparverträgen, Kreditverträgen, Stahlkammerfächern und Depots gepfändet und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wurden. Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten hat das Amtsgericht abgelehnt. Den Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe der aktuellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, hat es zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßgabe anzuordnen, dass es dem Schuldner gestattet sei, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen. Hinsichtlich der mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus weiter verfolgten Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. II. 2 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO insgesamt statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat den Schuldner grundsätzlich für verpflichtet erachtet, Ablichtungen der Kontoauszüge über die von ihm bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herauszugeben. Allerdings sei das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Erlangung der Kontoauszüge mit Rücksicht auf das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich auf diejenigen Informationen beschränkt, welche er zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung benötige. Deshalb sei es dem Schuldner zu gestatten, die in den Kontoauszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Anspruch auf Auszahlung eines positiven Saldos hätten, zu schwärzen. 4 Soweit die Gläubiger die Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen begehrten, sei ihre sofortige Beschwerde unbegründet. Dieser selbständige, vom Bestehen des gepfändeten Anspruchs auf Auszahlung eines positiven Guthabens unabhängige Anspruch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pfändbar. Von der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens als Nebenanspruch umfasst sei lediglich ein - ebenfalls aus § 666 BGB herzuleitender - unselbständiger Auskunftsanspruch des Schuldners. 5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.