BGH, Beschluss vom 09.01.2023 – VI ZB 80/20 – Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen Durchgangsarzt Zum Rechtsweg beim Rückgriff…
KORE310432023 ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB80.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20230109 VI ZB 80/20 Beschluss § 280 Abs 1 BGB, § 839 BGB, Art 34 S 3 GG, § 13 GVG, § 51 Abs 1 Nr 3 SGG vorgehend OLG Hamm, 26. Juni 2020, Az: I-11 W 29/20, Beschlussvorgehend LG Münster, 2. April 2020, Az: 108 O 69/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen einen für ihn tätigen Durchgangsarzt Zum Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen Durchgangsarzt bezüglich einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines Arbeitsunfalls.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2020 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 2. April 2020 insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrer Klage von den Beklagten Schadensersatz für die Erstattung von Entgeltfortzahlungen in Höhe von 1.459,81 € nebst Zinsen verlangt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
I.
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.
2 Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagte zu 1 ein für sie tätiger Durchgangsarzt und der Beklagte zu 2 ein Vertreter des Beklagten zu 1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 gilt der Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger).
3 Am 9. Februar 2016 erlitt der nach Darstellung der Klägerin bei ihr gesetzlich unfallversicherte R. (im Folgenden: der Versicherte) einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Verletzung des rechten Beins zuzog. Die Verletzung wurde durch den als Vertreter des Beklagten zu 1 tätig werdenden Beklagten zu 2 erstversorgt. Der Beklagte zu 2 stellte eine Schnittwunde am rechten Schienbein fest, die er reinigte und nähte. Eine Röntgenuntersuchung erfolgte nicht. Der Versicherte wurde in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.
4 Die Klägerin macht einen groben Befunderhebungsfehler geltend und behauptet, eine knöcherne Verletzung im Wundbereich mit einer Schädigung der Zehenstreckersehne sei nicht erkannt worden. Zudem sei behandlungsfehlerhaft eine Antibiotikagabe unterblieben. Am 11. Februar 2016 habe ein anderer Durchgangsarzt eine Phlegmone des gesamten Unterschenkels festgestellt. Am Tag darauf sei eine operative Wundrevision erfolgt. Der Versicherte sei erst im Juli 2016 wieder arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung seien ihr - der Klägerin - bislang Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € entstanden (Heilbehandlungs- und Fahrtkosten, zu erstattende Entgeltfortzahlungen, Kosten der Ermittlung des Behandlungsfehlers). Mit Folgebehandlungen und weiteren Heilbehandlungskosten sei zu rechnen. Außerdem sei sie vom Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden und habe im Vergleichswege 8.500 € zur Abgeltung aller Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche an diesen gezahlt.
5 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der genannten Beträge nebst Zinsen sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Sie meint, die Beklagten seien gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB i.V.m. dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet. Die Erstattung der an den Versicherten gezahlten 8.500 €, für die sie - die Klägerin - gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gehaftet habe, schuldeten die Beklagten im Wege des Regresses.
6 Das Landgericht hat die auf die behaupteten Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € bezogenen Ansprüche der Klägerin gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den abgetrennten Teil des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Feststellungsantrags an das Sozialgericht verwiesen ist. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag, unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (insgesamt) für zulässig zu erklären.
II.
7 Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz für die Erstattung von Entgeltfortzahlungen begründet und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im Übrigen ist sie unbegründet.
8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris (Az. I - 11 W 29/20) veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, hinsichtlich der Mehraufwendungen der Klägerin liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG vor, über die die Sozialgerichte zu entscheiden hätten. Gegenstand des Rechtsstreits seien insoweit Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger. Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern seien öffentlich-rechtlicher Natur. Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Für alle Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sei grundsätzlich der Rechtsweg zu dem jeweils zuständigen Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit - im Streitfall zur Sozialgerichtsbarkeit - gegeben. Das gelte auch im Falle eines Sachzusammenhangs mit einem vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruch. Dass § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
Art. 34 Satz 3 GG sei für die abgetrennten und an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Ansprüche, mit denen die Klägerin einen unmittelbaren Eigenschaden geltend mache, nicht einschlägig. § 17 Abs. 2 GVG stehe der Aufspaltung des Rechtswegs nicht entgegen, da die Klägerin eine Mehrheit prozessualer Ansprüche verfolge.
9 2. Das hält der rechtlichen Prüfung überwiegend stand.
10
11
12
13
14 Dass die Klägerin ihre Ansprüche auf § 280 Abs. 1 BGB stützt, also auf eine Norm des bürgerlichen Rechts, ist unerheblich. Ob es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, hängt nicht von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ab, sondern - wie bereits dargelegt - von der Rechtsnatur der Pflichten, aus deren Verletzung der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BSGE 105, 210 Rn. 9 mwN). Im Übrigen gelten für öffentlich-rechtliche Verträge aus dem Bereich des Sozialrechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch § 280 BGB entsprechend (§ 61 SGB X); es bleibt damit aber auch bei Anwendung des § 280 BGB bei dem Charakter einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird das Rechtsverhältnis der Parteien auch nicht "maßgeblich durch das bürgerlich-rechtliche Arzthaftungsrecht geprägt". Die §§ 630a ff. BGB regeln die (privatrechtliche) Beziehung zwischen Behandler und Patient. Auf das Verhältnis des Durchgangsarztes zum Unfallversicherungsträger finden sie jedenfalls keine unmittelbare Anwendung.
15 Der von der Rechtsbeschwerde gezogene Vergleich mit dem als bürgerlich-rechtlich angesehenen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII geht ebenfalls fehl, da dieser Anspruch sich auch gegen Dritte richtet, die zum Unfallversicherungsträger - anders als der Durchgangsarzt - nicht in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 15).
16
17
18
19
20 Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten künftigen Behandlungsmehrkosten kommt ein Amtshaftungsrückgriff im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag mit dem Versicherten einen umfassenden Abfindungsvergleich abgeschlossen hat, so dass weitere Schadensersatzleistungen ausgeschlossen sind.
21
22
23
24 Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Die hierdurch begründete rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 23; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 13 f. mwN; Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2, juris Rn. 6). Ist der beschrittene Rechtsweg für einen der prozessualen Ansprüche nicht eröffnet, hat - wie im Streitfall geschehen - eine Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit anschließender Teilverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, BGHZ 183, 35 Rn. 17; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 6; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 39; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 17 GVG Rn. 16).
25 Im Streitfall bilden die hier fraglichen Leistungen und Aufwendungen der Klägerin (Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten und Kosten der Ermittlung des Behandlungsfehlers) und die im Vergleichswege an den Versicherten gezahlten 8.500 € in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständige Schadenspositionen und damit unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347, juris Rn. 16 f.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Einl. Rn. 73). Dass sämtliche Schäden nach dem Vortrag der Klägerin auf demselben schädigenden Ereignis beruhen, nämlich auf der durchgangsärztlichen Behandlung vom 9. Februar 2016, begründet noch keinen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, juris Rn. 8).
26 Dass die Teilverweisung zu einer Rechtswegspaltung führt und die Gefahr begründet, dass die durchgangsärztliche Behandlung des Versicherten von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, ist als Konsequenz der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung hinzunehmen. Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Sachverhalt auseinandergerissen und in den sich aus ihm ergebenden Ansprüchen auf verschiedene Rechtswege verteilt wird, ist durch Art. 34 Satz 3 GG verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. BVerwGE 37, 231, 237, juris Rn. 22; Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 307 ff.).
27
III.
28 Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss daher unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen, damit das Beschwerdegericht die zur Entscheidung der Rechtswegfrage noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310432023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public