BGH, Urteil vom 25.01.2024 – IX ZR 19/22 – Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen…
KORE310432024 ECLI:DE:BGH:2024:250124UIXZR19.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20240125 IX ZR 19/22 Urteil § 1281 S 2 BGB, § 804 Abs 1 ZPO, § 804 Abs 2 ZPO, Art 1 Buchst b EUV 2016/44, Art 1 Buchst d EUV 2016/44, Art 11 Abs 2 EUV 2016/44, Art 17 Abs 1 Buchst b EUV 2016/44 vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2021, Az: 7 U 23/18vorgehend LG Frankfurt, 5. Januar 2018, Az: 2-21 O 60/17nachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: IX ZR 19/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen eingefrorenes Kontoguthaben 1. Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-340/20, RIW 2022, 58).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2021 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die G. GmbH (im Folgenden: G. ) erstritt einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris vom 31. Oktober 2013 gegen den L. , einen libyschen Staatsfonds (im Folgenden: L. ). Danach steht ihr ein Anspruch auf Zahlung von 1.806.075 € nebst Zinsen in Höhe von 769.437 € und Kosten (566.925 €, 21.940 US$ und 1.682 £) zu.
2 Die Klägerin ist die alleinige Gesellschafterin der G. . Die G. ermächtigte die Klägerin, den Anspruch aus dem Schiedsspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 ließ der Vorsitzende des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zur Sicherung des titulierten Anspruchs zu und sprach die Pfändung einer angeblichen Forderung des L. gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Kontoguthabens von 16.002.664 US$ bis zum titulierten Betrag aus.
3 Bereits zuvor - am 30. Dezember 2011 - überwies die Beklagte das Kontoguthaben nach erfolgter Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank vom 23. Dezember 2011 an den Streithelfer zu 1. Anschließend kündigte sie das Konto gegenüber dem L. zum 30. Juni 2012.
4 Mit der Klage verlangt die Klägerin die Hinterlegung des gepfändeten Betrages zu ihren Gunsten und zu Gunsten des L. beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter Verzicht auf das Rücknahmerecht. Das Landgericht hat die Klage mangels erforderlicher Genehmigung der Deutschen Bundesbank abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, 3.142.447 € nebst Nebenkosten unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main zugunsten der Klägerin und des L. zu hinterlegen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere handele die Klägerin aufgrund wirksam erteilter und zulässiger Ermächtigung zur Prozessführung. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 1281 Satz 2 BGB. Die dem Pfändungspfandrecht zugrundeliegende Forderung sei nicht erloschen, insbesondere habe die im Vertrauen auf eine gefälschte Geldempfangsvollmacht geleistete Zahlung auf ein Konto des Streithelfers zu 1 keine Erfüllungswirkung. Im Zeitpunkt der Pfändung sei die Forderung auch nicht verjährt gewesen, weil das Guthaben des L. bei der Beklagten nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18.
Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. EU L 12 S. 1) eingefroren gewesen sei und ein durchsetzbarer Auszahlungsanspruch des L. ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank nicht bestanden habe. Anders als das Landgericht meine, stehe die genannte Vorschrift des Unionsrechts allerdings nicht dem Klageanspruch entgegen. Die EU-Sanktionen wollten nicht die Bedienung berechtigter Forderungen verhindern. Auch verbiete Art. 1 Buchst. b VO (EU) 2016/44 nur solche Bewegungen der Gelder, durch die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung durch den sanktionierten Personenkreis ermöglicht werde. Die beabsichtigte Hinterlegung stehe dem Zweck der Finanzsanktionen nicht entgegen.
Ihre Rechtsfolge sei vielmehr, dass das Kontoguthaben der Verfügungsmacht des sanktionierten L. entzogen werde. Der L. habe keinen Zugriff auf die hinterlegten Gelder. Eine Auszahlung sei mit der Hinterlegung nicht verbunden. Die Gelder würden dem L. auch nicht entgegen Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 zur Verfügung gestellt oder ihm zugutekommen, wenn es um die - grundsätzlich erlaubte, Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 - Bedienung von Altverbindlichkeiten des sanktionierten Personenkreises gehe. Eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank sei nicht erforderlich.
II.
7 Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage auf Hinterlegung der gepfändeten Gelder aus § 1281 Satz 2 BGB, § 804 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet. Ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank durften aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. EU L 58 S. 1, berichtigt ABl. EU L 87 S. 37) und - ab Inkrafttreten am 20. Januar 2016 - der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. EU L 12 S. 1) (im Folgenden zusammenfassend als die Verordnungen bezeichnet) eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der mit Sanktionen belegten libyschen Personen und Organisationen, darunter der L. , nicht sicherungsgepfändet werden (dazu unter 1). Ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank ist es der Beklagten auch nicht erlaubt, Gelder an eine Hinterlegungsstelle auszuzahlen (dazu unter 2). An der notwendigen Genehmigung der Deutschen Bundesbank fehlt es (dazu unter 3). Auf die sonstigen von der Revision erhobenen Rügen kommt es somit nicht an.
8 1. Bei dem gepfändeten Guthaben des L. handelt es sich um gemäß den Verordnungen eingefrorenes und damit nach den Embargo-Bestimmungen ohne vorherige Genehmigung der Deutschen Bundesbank unpfändbares Vermögen. Die Klägerin ist daher materiell-rechtlich nicht Inhaberin eines Pfandrechts geworden. Der Anspruch aus § 1281 Satz 2 BGB steht ihr nicht zu.
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Unter dem Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen verstehen die Verordnungen gemäß Art. 1 Buchst. d die Verhinderung der Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten - in Deutschland gemäß der im Anhang IV der Verordnungen genannten Website die Deutsche Bundesbank - unter bestimmten, in den einzelnen Bestimmungen der Verordnungen genannten Bedingungen die Freigabe von Geldern und Vermögenswerten genehmigen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Klägerin gepfändete Forderung des L. gegen die Beklagte nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 204/2011 und nach Art. 5 Abs. 4, Anlage VI Nr. 2 VO (EU) 2016/44 eingefrorenes Vermögen darstellt.
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November 2021, aaO Rn. 46). Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag vom 17. Juni 2021 im Verfahren C-340/20 ausgeführt (BeckRS 2021, 14549 Rn. 59 ff) und der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zueigen gemacht (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 46), dass schon der Umstand, dass Gläubiger eine Vorzugsstellung bei der Befriedigung von Vermögen erlangen könnten, geeignet sei, die Effektivität der Sanktionen einzuschränken; denn Gläubiger könnten versucht sein, Geschäfte mit den Rechtsträgern der eingefrorenen Vermögensmassen abzuschließen, wenn ihnen eine Möglichkeit geboten würde, gegenüber anderen Gläubigern im Falle der Freigabe des Vermögens eine Vorzugsstellung zu erlangen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme - etwa eine Sicherungspfändung - den Gegenstand schon aus dem Vermögen des Schuldners herauslöst. Die Verordnung umfasst ausdrücklich die Verpfändung von Gütern (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, aaO Rn. 49 f).
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Dies gilt auch für den L. , der ausweislich der in der Ursprungsfassung der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltenen weiteren Angabe zu Nr. 2 des Anhangs VI Nr. 2 unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie stehe und eine potentielle Quelle der Finanzierung seiner Herrschaft darstelle. Sie muss ferner berücksichtigen, dass es Ziel der Verordnung und der hinter ihr stehenden Resolution Nr. 1970/2011 (dort unter Nr. 18) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist, dafür Sorge zu tragen, dass das eingefrorene Vermögen nach Möglichkeit dem libyschen Volk zurückgegeben werden kann. Dies gebietet - nicht anders als im Falle der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - eine weite Auslegung.
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Die mit dem Einfrieren von Vermögenswerten durch die Verordnungen und die Möglichkeit der Freigabe der Vermögenswerte für bestimmte zulässige Zwecke zusammenhängenden vielfach schwierigen Rechtsfragen betreffen den Inhalt der gepfändeten Forderung und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf die Vollstreckung. Ihrer Natur nach gehören aber Einwände, die sich auf den Inhalt eines Anspruchs beziehen, in das Erkenntnisverfahren. Die Einhaltung der Zweckbindung betrifft dabei unmittelbar den Pflichtenkreis der Beklagten gegenüber dem L. aus der eingefrorenen Rechtsbeziehung, weil die Beklagte - unter Sanktionsbewehrung (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG) - Bereitstellungs- und Verfügungsverbote sowie Genehmigungspflichten aus Unionsvorschriften hinsichtlich eingefrorener Vermögenswerte zu beachten hat.
Folgehandlungen wie Ausschüttungen unterliegen ebenfalls Genehmigungserfordernissen, welche die Beklagte auch bei unterstellter Wirksamkeit des Pfandrechts zu beachten hat. Das Pfandrecht bliebe im Verhältnis zur Bank gleichsam eine leere Hülle. Dies rechtfertigt es, der Beklagten vorliegend zu gestatten, sich im Einziehungsprozess unabhängig von einer etwaigen Nichtigkeit eines Pfändungsbeschlusses auf die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Pfändung zu berufen.
19 2. Hinsichtlich des klägerischen Hauptantrags besteht darüber hinaus ein Genehmigungserfordernis durch die Deutsche Bundesbank, weil sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, der Beklagten zu verbieten, an den Schuldner zu leisten (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), also den status quo zu ihren Gunsten einzufrieren. Sie verlangt nach § 804 Abs. 2 ZPO, § 1281 Satz 2 BGB die Hinterlegung der gepfändeten Gelder bei einer Hinterlegungsstelle.
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21 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Hinterlegung bei einem Gericht erfolgen soll. Das Unionsrecht differenziert nicht danach, an wen die Leistung erfolgen soll, sondern knüpft das Genehmigungserfordernis allein an die Durchbrechung des Einfrierens. Im Übrigen ist es sachgerecht, jedweden Transfer von Geldern von einem Kreditinstitut einer präventiven Kontrolle zu unterwerfen, weil Kreditinstitute, insbesondere international erfahrene Kreditinstitute, eine erhöhte Gewähr für die korrekte Umsetzung von Sanktionen bieten. Überdies bietet das Hinterlegungsrecht keine Handhabe und Gewähr für die korrekte Umsetzung der EU-Sanktionen, weil die Herausgabeanordnung rein formell an das Vorliegen übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten zur Empfangsberechtigung anknüpft (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Hessen, HintG). Da die Hinterlegung auch zugunsten des L. erfolgt, trifft überdies nicht zu, dass die Gelder diesem mit der Hinterlegung entzogen werden, wie das Berufungsgericht meint.
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23 3. Gemäß Art. 8b Abs. 2 VO (EU) Nr. 204/2011 und Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/44 kann die Deutsche Bundesbank als zuständige nationale Behörde bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen oder übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde - wie hier aufgrund des Architektenvertrages zwischen der G. und dem L. aus dem Jahr 2008 -, abweichend von Art. 5 Abs. 4 der Verordnungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder sanktionierten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugutekommt und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.
24 Eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank liegt bislang nicht vor. Zwar hat die Deutsche Bundesbank am 23. Dezember 2011 die Freigabe von Geldern in Höhe von 16.002.664 US$ im Hinblick auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte (Berlin) vom 16. August 2011 zugunsten der Klägerin freigegeben. Auf diese Genehmigung kann das Klagebegehren nicht gestützt werden.
25 Die damalige Genehmigung betrifft einen anderen Sachverhalt. Ihr lag ein anderer Titel zugrunde als der hiesigen Klage. Dort handelte es sich um einen vermeintlich unstreitigen Vollstreckungsbescheid über einen vermeintlich eigenen Anspruch der Klägerin, hier um einen streitigen Schiedsspruch zugunsten der G. . Auch die geltend gemachten Zahlbeträge waren andere (19 statt 3 Millionen Euro). Die Genehmigungsbehörde muss bei ihrer Entscheidung deshalb die Genehmigung unter anderen Voraussetzungen prüfen. Zweck der Sanktionen ist ausdrücklich, dass eingefrorene Gelder nach Möglichkeit dem libyschen Volk zurückerstattet werden sollen.
III.
26 Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und weist die Klage ab.
27 1. Die Klage ist im Hauptantrag abzuweisen, weil ein Anspruch auf Hinterlegung mangels Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank nicht besteht.
28 2. Auch mit ihren Hilfsanträgen, über die das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig nicht entschieden hat, hat die Klage keinen Erfolg. Die Hilfsanträge wurden erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht. Dies begegnet keinen Bedenken, da die Beklagte ihrer Erhebung vor dem Oberlandesgericht nicht widersprochen hat (§ 533 Nr. 1, § 267 ZPO) und die Hilfsanträge auf Tatsachen gestützt sind, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die Hilfsanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.
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Schoppmeyer Schultz Harms Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310432024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public