BGH, Urteil vom 18.02.2020 – XIII ZR 13/19 – Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung II EEG-Umlage-Verzinsung II 1.…
KORE310442020 ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIIIZR13.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20200218 XIII ZR 13/19 Urteil § 60 Abs 4 S 2 EEG 2014, § 74 S 1 EEG 2014, Art 3 Abs 1 GG vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Mai 2019, Az: I-27 U 13/17vorgehend LG Wuppertal, 8. März 2017, Az: 17 O 76/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der Strommenge eines Jahres - EEG-Umlage-Verzinsung II EEG-Umlage-Verzinsung II 1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage.
2 Die Klägerin ist eine von vier Übertragungsnetzbetreibern, die in Deutschland ein Höchstspannungsnetz betreiben. Sie erhebt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklagten, die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern.
3 Die Beklagte meldete der Klägerin im Jahr 2014 monatlich ihre voraussichtlichen Stromlieferungen an Letztverbraucher über eine von der Klägerin eingerichtete Internetplattform. Sie unterschied dabei zwischen Lieferungen an privilegierte Letztverbraucher, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage begrenzt ist, und Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher. Auf der Grundlage dieser Meldungen berechnete die Klägerin den von der Beklagten für den jeweiligen Monat zu zahlenden Abschlag auf die EEG-Umlage.
4 Aus den monatlichen Meldungen der Beklagten ergab sich eine etwas größere Menge an geliefertem Strom an Letztverbraucher, als die Beklagte geliefert hatte. Allerdings lag die tatsächlich gelieferte Strommenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher deutlich höher, als von der Beklagten in ihren monatlichen Meldungen angegeben. Die Liefermenge an privilegierte Letztverbraucher war tatsächlich geringer, als von der Beklagten mitgeteilt. Abzüglich ihrer im Jahr 2014 gezahlten Abschlagszahlungen stand zum 1. Januar 2015 eine zu zahlende EEG-Umlage von 328.054,56 € aus.
5 Die Klägerin verlangte diesen Betrag mit ihrer Jahresendabrechnung vom 27. Juli 2015 von der Beklagten. Sie stellte der Beklagten außerdem Zinsen für diesen Betrag gemäß § 60 Abs. 4 EEG 2014 in Höhe von 9.527,06 € für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Rechnung. Die Beklagte bezahlte die Hauptforderung und wies die Zinsforderung zurück. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung der Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
7 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
8 A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9 Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Höhe von 9.527,06 € folge aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestünden keine Bedenken. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Gläubigerstellung als Übertragungsnetzbetreiberin Zahlung der EEG-Umlage, aber auch Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen an sich verlangen.
10 § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 sei auch anwendbar, soweit die Klägerin ihre Zinsforderung auf Liefermengen stütze, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. August 2014 nicht vollständig gemeldet worden seien. Denn § 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. EEG 2014 knüpfe an die "mitzuteilende Strommenge eines Jahres" an und erfasse daher auch die Monate Januar bis Juli 2014. Das Fehlen einer Übergangsvorschrift sei unschädlich. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung eines Gesetzes liege nicht vor.
11 Die Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen gelte nicht nur für die Jahresabrechnung, sondern auch für die monatlichen Abschläge. § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 sei entsprechend anzuwenden, wenn dem Übertragungsnetzbetreiber eine Fälligstellung der EEG-Umlage durch Rechnungsstellung nicht möglich sei, da das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seiner Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferten Stroms nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. § 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. EEG 2014 ordne für diesen Fall an, dass die anteilige EEG-Umlage für die nicht mitgeteilte gelieferte Strommenge ab dem 1. Januar des Folgejahres fällig sei.
12 Die Beklagte habe entgegen § 49 in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2012) und § 74 Satz 1 EEG 2014 ihre an Letztverbraucher gelieferte Strommenge nicht vollständig unverzüglich elektronisch mitgeteilt. Genau wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge sei auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung der gelieferten Energiemenge von § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst. § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasse auch den Fall der Beklagten, die große Liefermengen an privilegierte Letztverbraucher mitgeteilt habe, obwohl es sich stattdessen um Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher gehandelt habe. Infolge der fehlerhaften Mitteilungen sei eine zeitnahe Fälligstellung der EEG-Umlage nicht möglich gewesen.
13 Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr eine präzise Angabe der Verbrauchsdaten eines Jahres vor dem 31. Mai des Folgejahres nicht möglich gewesen sei. Das Gesetz sehe keine Ausnahme von der Rechtsfolge der Fälligkeitsverzinsung vor. Außerdem sei der Beklagten nach ihren eigenen Angaben jedenfalls nach Monatsablauf eine genauere Angabe der an Letztverbraucher gelieferten Energiemenge möglich gewesen. Im Übrigen komme es auf ein Verschulden des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Rahmen des § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht an. Die Klägerin habe auch keine Pflicht, die von der Beklagten gelieferte Menge anhand der der Klägerin zur Verfügung stehenden Bilanzkreisdaten zu ermitteln.
14 Es sei außerdem nicht treuwidrig, dass die Klägerin erstmals im Jahr 2015 ohne Vorankündigung Zinsen verlangt habe, obwohl die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. EEG 2012 eine Verzinsungspflicht erst ab 1. August des Folgejahres und nicht schon - wie § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 - ab 1. Januar des Folgejahres vorgesehen habe.
15 Die Norm verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es lägen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende, sachliche Gründe dafür vor, dass § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 nur den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Fälligkeitszinsen auferlege, nicht aber den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen der Abrechnung der EEG-Umlage.
16 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
17 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in der zuerkannten Höhe von 9.527,06 € gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB zu.
18 I. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin Gläubigerin des Zinsanspruchs und daher aktivlegitimiert. Als Inhaberin des Anspruchs ist sie auch befugt, diesen Anspruch im eigenen Namen einzuklagen.
19 1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 können Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die Zahlung der EEG-Umlage verlangen. Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage steht damit der Klägerin als für die Stromlieferungen der Beklagten regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber zu.
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22 2. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die entgegen § 74 EEG 2014 gelieferten Strom an Letztverbraucher nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet haben, die infolgedessen nicht erhobene EEG-Umlage ab dem 1. Januar des Folgejahres verzinsen. An wen die Zinsen zu zahlen sind, regelt § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 nicht. Da es sich bei den Fälligkeitszinsen um eine Nebenforderung zur EEG-Umlage handelt, stehen die Zinsen demjenigen zu, dem auch der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage zusteht, also dem Übertragungsnetzbetreiber (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).
23 II. Die Beklagte hat während des Jahres 2014 gegen die Mitteilungspflicht aus § 74 Satz 1 EEG 2014 verstoßen, da sie in ihren monatlichen Meldungen eine zu geringe an nicht-privilegierte Letztverbraucher gelieferte Strommenge angegeben hat. Dass sie im Gegenzug mehr Stromlieferungen an privilegierte Letztverbraucher gemeldet hat, als tatsächlich erfolgt sind, ist unerheblich, da die Klägerin in der Summe die von der Beklagten zu zahlende EEG-Umlage nicht in vollem Umfang im Wege von Abschlagszahlungen erheben konnte. Deshalb hat die Klägerin nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen.
24 1. Entgegen der auch vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 26. März 2019 - 8 U 140/17, juris Rn. 14 ff.) vertretenen Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb unschlüssig, weil die Klägerin bei der Zinsforderung nicht zwischen der Zeit vor und nach Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 EEG 2014 unterschieden hat. § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ist auch auf vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 gelieferte, aber bis Ende 2014 nicht gemeldete Strommengen anzuwenden.
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28 Soweit die Beklagte vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Strom an Letztverbraucher zwar geliefert, aber nicht gemeldet hat, ist die Meldepflicht für diese Stromlieferungen mit Aufhebung des § 49 EEG 2012 nicht erloschen, sondern bestand ab dem 1. August 2014 aufgrund des § 74 Satz 1 EEG 2014 mit demselben Inhalt fort. Soweit die Beklagte bis Ende 2014 eine bis zum 31. Juli 2014 gelieferte Strommenge nicht gemeldet hat, hat sie die Meldepflicht des § 74 Satz 1 EEG 2014 verletzt. Daher kann dahinstehen, ob mit dem Berufungsgericht der Verweis in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf § 74 EEG 2014 so ausgelegt werden kann, dass er jegliche Meldepflicht nach Art des § 74 Satz 1 EEG 2014 erfasst, also auch die Meldepflicht nach § 49 EEG 2012. Einer Differenzierung zwischen der vor dem 1. August 2014 gelieferten, aber nicht gemeldeten Strommenge, der darauf zu entrichtenden EEG-Umlage und der verlangten Zinsen und der ab dem 1. August 2014 gelieferten, aber nicht gemeldeten Strommenge bedarf es jedenfalls nicht (entgegen OLG Dresden, Urteil vom 12. September 2017 - 9 U 455/17, juris Rn. 8).
29 2. Es stellt keinen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes dar, dass nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 für die von der Beklagten an Letztverbraucher vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 gelieferten, aber bis Ende 2014 nicht gemeldeten Strommengen Zinsen ab 1. Januar 2015 auf die ausstehende EEG-Umlage zu zahlen sind.
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32 Geändert hat sich allerdings der Zeitpunkt der Fälligkeit der EEG-Umlage und damit die Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen für Stromlieferungen, die dem Übertragungsnetzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet worden sind.
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34 Da § 37 Abs. 5 EEG 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft getreten ist, kann diese Norm bei bis 31. Juli 2014 geliefertem Strom keine Grundlage für die Zahlung von Zinsen auf die noch nicht entrichtete EEG-Umlage im Jahr 2015 sein.
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37 3. Es liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 74 Satz 1 EEG 2014 vor, da die Beklagte der Klägerin 2014 eine zu geringe Menge der an nicht-privilegierte Letztverbraucher gelieferten Stroms mitgeteilt hat und dadurch zum 1. Januar 2015 ein nicht durch Abschlagszahlungen im Jahr 2014 ausgeglichener Betrag an EEG-Umlage offenstand.
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39 Hätte die Beklagte der Klägerin allerdings nur die Höhe ihrer Stromlieferungen an Letztverbraucher insgesamt mitgeteilt, hätte die Klägerin vom Regelfall des nicht-privilegierten Letztverbrauchers ausgehen und die Abschlagszahlungen in entsprechender Höhe - und damit zu hoch - festsetzen müssen.
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41 Dass der Gesetzgeber mit § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) die Pflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Meldung, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, nun ausdrücklich im Gesetz verankert hat, ändert nichts daran, dass diese Angabe bereits zuvor zur Festsetzung der angemessenen Abschlagszahlung durch den Übertragungsnetzbetreiber erforderlich war. Der Gesetzgeber war deshalb auch der Ansicht, dass die Pflicht zur Mitteilung dieser Angaben bereits zuvor bestanden habe und durch § 74 Abs. 1 EEG 2017 nur "auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt" worden sei (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/10209, S. 119; so auch Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 74 Rn. 5).
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44 Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen wollte der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, haben (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.).
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46 III. Die Beklagte hat ihre Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin Bilanzkreisdaten übermittelt hat. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, auch im Rahmen seiner Mitteilungen nach § 74 EEG 2014 genaue Daten anzugeben, damit die Abschlagszahlungen von dem Übertragungsnetzbetreiber für die richtigen Strommengen festgesetzt werden können. Die Klägerin musste zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auch nicht die nach § 74 Satz 1 EEG 2014 gemeldeten, unvollständigen Daten mit den bei ihr vorhandenen Bilanzkreisdaten abgleichen, um auf dieser Grundlage Abschlagszahlungen in angemessener Höhe festzusetzen.
47 1. Der Regelung des § 74 EEG 2014 hätte es nicht bedurft, müsste der Übertragungsnetzbetreiber aus den anderweitig bei ihm vorhandenen Daten die gelieferten Strommengen entnehmen und der Festsetzung der Abschlagszahlungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 zugrunde legen.
48 2. Auch aus der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 ergibt sich nichts anderes. Die Pflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Meldung seiner tatsächlichen Liefermenge nach § 74 EEG 2014 soll nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vermutungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 unberührt bleiben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Forderungen aus der EEG-Umlage gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfall erst dann in Rechnung stellen kann, wenn dieses seiner Meldepflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nachgekommen ist und die gelieferte Energiemenge mitgeteilt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 152).
49 IV. Soweit die Meldung gelieferten Stroms an nicht-privilegierte Letztverbraucher im Jahr 2014 unterblieb, war die Verletzung der Mitteilungspflicht der Beklagten nach § 74 Satz 1 EEG 2014 - entgegen der Ansicht der Revision - auch kausal dafür, dass die Fälligkeit der auf diese Stromlieferungen an Letztverbraucher zu entrichtende EEG-Umlage nicht eintreten konnte. Aus den unter III. genannten Gründen war nicht die Klägerin verpflichtet, die von der Beklagten gelieferte Strommenge aufgrund der bei ihr anderweitig vorhandenen Daten als Grundlage der Festsetzung der Abschlagszahlungen heranzuziehen, sondern die Beklagte war verpflichtet, Meldungen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 in der korrekten Höhe zu erstatten.
50 V. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Regelung des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014, mit der die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Fälligkeitszinsen belastet werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG.
51 1. Die Revision sieht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 für den Fall, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegen den Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter EEG-Umlage habe, keine dem § 60 Abs. 4 EEG 2014 vergleichbare Regelung finde, die einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen gewähre.
52 2. Art. 3 Abs. 1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfGE 148, 147 Rn. 94). Solche sachlichen Gründe für eine Differenzierung liegen hier vor.
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55 Ein Anspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Zahlung von Verzugszinsen gegen den Übertragungsnetzbetreiber im Falle der Überzahlung der EEG-Umlage ist im Übrigen nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugszinsen ergeben sich zwar nicht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aber aus dem allgemeinen Zivilrecht, auf das für Fragestellungen, die im Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind, zurückzugreifen ist (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, RdE 2015, 468 Rn. 46).
Meier-Beck Kirchhoff Richter am BundesgerichtshofDr. Tolkmitt kann infolgeUrlaubsabwesenheitnicht unterschreiben.
Meier-Beck Picker Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310442020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public