BGH, Urteil vom 21.03.2024 – I ZR 185/22 – Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver Doppelbeauftragung 1. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet die…
KORE310442024 ECLI:DE:BGH:2024:210324UIZR185.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20240321 I ZR 185/22 Urteil § 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 274 Abs 1 BGB, § 656c Abs 1 S 1 BGB, § 656d Abs 1 S 1 BGB, § 656d Abs 1 S 2 BGB, § 810 Alt 2 BGB vorgehend OLG München, 25. Oktober 2022, Az: 9 U 1628/22vorgehend LG München I, 22. Februar 2022, Az: 3 O 15005/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver Doppelbeauftragung 1. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet die sukzessive Doppelbeauftragung des Maklers in der Weise, dass zunächst mit einer Partei des Hauptvertrags eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision vereinbart wird und anschließend mit der anderen Partei eine Provision in Höhe der restlichen Hälfte.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 9. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2022 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I - 3. Zivilkammer - vom 22. Februar 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein Maklerunternehmen, erhielt im Juli 2020 vom Verkäufer einen Verkaufsauftrag für eine Doppelhaushälfte. Sie erstellte ein Exposé, welches einen Hinweis auf die jeweils vom Verkäufer und Käufer zu zahlende Maklercourtage in Höhe von 3,57 % des Verkaufspreises enthielt.
2 Am 10. Februar 2021 schlossen der Beklagte und die Klägerin einen Kaufinteressent-/Maklervertrag, in dem die Provision für den Erwerbsfall mit 3,57 % festgelegt wurde und der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis auf die Zulässigkeit einer Doppelmaklertätigkeit enthielt.
3 Am 12. März 2021 erwarb der Beklagte von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft als Verkäufer die Immobilie zu einem Kaufpreis von 1,28 Mio. €.
4 Am 19. April 2021 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 45.696 € für den Nachweis beziehungsweise die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.
5 Der Beklagte forderte die Klägerin per E-Mail auf, ihm nachzuweisen, dass alle die Klägerin betreffenden Vorschriften nach §§ 656a, 656b, 656c und 656d BGB erfüllt seien und forderte mit mehreren anwaltlichen Schreiben eine Offenlegung des Maklervertrags mit der Käuferseite. Eine solche Offenlegung erfolgte nicht. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2021 das Datum des Abschlusses des Maklervertrags mit der Verkäuferseite, Provisionssatz, Rechnungsstellung und Geldeingang ohne Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit.
6 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 45.696 € nebst Zinsen mangels Erfüllung der Urkundenvorlagepflicht durch die Klägerin als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung dieser Provision nebst Zinsen verurteilt.
7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
8 A. Das Berufungsgericht hat den Provisionsanspruch für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
9 Der Klägerin stehe Maklerlohn in verlangter Höhe zu.
10 Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestehe nicht. Eine Auskunftspflicht des Maklers, der für beide Kaufvertragsparteien tätig sei, in Form der Vorlage von Unterlagen sehe § 656c BGB nicht vor. Die umstrittene Frage, ob der Kunde einen Anspruch gegen den Makler darauf habe, dass dieser ihn über die Konditionen aufkläre, die er mit dem anderen Kunden vereinbart habe, sei richtigerweise zu verneinen. Dem Gesetz selbst sei in den §§ 656c oder 656d BGB ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen. Infolgedessen könne ein Anspruch nur aus allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 242 BGB oder einer vertraglichen Nebenpflicht hergeleitet werden. Für eine Rechtsfortbildung anhand von § 242 BGB bestehe keine Rechtfertigung.
Der Umstand, dass die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte des Kunden erheblich gefährdet sei, wenn ihm ein derartiger Anspruch nicht zugebilligt werde, reiche zur Annahme eines Auskunftsanspruchs nicht aus. Ein solcher könne auch nicht mit einer Parallele zu § 656d BGB begründet werden. Von dieser Norm unterscheide § 656c BGB sich, weil letztere Vorschrift keine Vorgabe über die Fälligkeit der Provision enthalte. Die Fälligkeitsvorschrift in § 656d BGB beruhe darauf, dass eine Seite die Vereinbarungen mit dem Makler getroffen habe und sodann die Forderung teilweise auf ihren Vertragspartner übertrage. So sei eindeutig bestimmt, wer zunächst zur Leistung verpflichtet sei. Für § 656c BGB gelte diese Überlegung nicht, weil beide Seiten einen Vertrag mit dem Makler geschlossen hätten und in diesem die Fälligkeit hätten regeln können.
11 Eine Auskunftspflicht in der vom Beklagten begehrten Form ergebe sich auch nicht aus § 260 BGB. Nur soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt sei, seien mit der Auskunft Belege vorzulegen. Der Beklagte habe sich auch nicht in entschuldigter Weise im Ungewissen über Bestehen oder Umfang seines Rechts befunden, da er von Anfang an gewusst habe, dass die Klägerin eine Doppeltätigkeit ausgeübt habe.
12 Hinzu komme, dass die Klägerin dem Beklagten schriftlich eine vollständige Auskunft über die Doppeltätigkeit und über den Zahlungstermin nach Rechnungsstellung erteilt habe. Eine Auskunftsverpflichtung nach § 242 BGB umfasse grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen.
13 Der Provisionsanspruch der Klägerin sei nicht wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die Doppeltätigkeit der Klägerin nach § 654 BGB verwirkt. Der Beklagte habe bereits aufgrund des Inhalts des Exposés und auch des Maklervertrags gewusst, dass die Klägerin für beide Seiten tätig ist. Die Behauptung des Beklagten, das Exposé nicht erhalten zu haben und auch über einen Internetlink keinen Zugriff darauf genommen zu haben, sei nicht glaubhaft. Die Doppeltätigkeit sei mithin vertraglich erlaubt gewesen. Der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Maklervertrag gemäß § 656c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB in Verbindung mit § 654 BGB nichtig sei. Er müsse also beweisen, dass mit der anderen Seite ebenfalls eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei und dass diese eine abweichende Provisionshöhe oder gar Unentgeltlichkeit vorsehe. Eine Reduktion oder einen Erlass der mit dem anderen Vertragsteil vereinbarten Provision (§ 656c Abs. 1 Satz 3 BGB) müsse gleichfalls der Beklagte beweisen. Auch insoweit stehe ihm richtigerweise kein Auskunftsanspruch zur Verfügung. Beweise habe der Beklagte jedoch nicht angeboten.
14 B. Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg.
15 Sofern sich die Klägerin - wie diese geltend macht - zunächst vom Verkäufer eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision von 7,14 % des Verkaufspreises, also 3,57 %, hat versprechen lassen und sodann von dem Beklagten eine Provision in Höhe der restlichen 3,57 %, steht dies der Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen Maklervertrags unter dem Gesichtspunkt des § 656c Abs. 2 in Verbindung mit § 656c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht entgegen (dazu nachfolgend B I). Der Provisionsanspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 656c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 654 BGB verwirkt (dazu nachfolgend B II). Dem Beklagten steht jedoch gegen den etwaigen Provisionsanspruch der Klägerin ein zur Abweisung der Klage führendes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu (dazu nachfolgend B III).
16 I. Sofern sich die Klägerin - wie diese geltend macht - zunächst vom Verkäufer eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision von 7,14 % des Verkaufspreises, also 3,57 %, hat versprechen lassen und sodann von dem Beklagten eine Provision in Höhe der restlichen 3,57 %, steht dies der Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen Maklervertrags nicht entgegen. § 656c Abs. 2 in Verbindung mit § 656c Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hindert eine solche sukzessive Doppelbeauftragung nicht.
17 1. Nach § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Makler von beiden Parteien eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn nur in der Weise versprechen lassen, dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Nach § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Maklervertrag, der hiervon abweicht, unwirksam.
18 2. Der sachliche, persönliche und zeitliche Anwendungsbereich des § 656c BGB ist eröffnet.
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29 Die Anwendung des § 656c BGB auf den nach Inkrafttreten der Regelung abgeschlossenen Maklervertrag erweist sich unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung (auch: tatbestandliche Rückanknüpfung) als unproblematisch. Hierunter wird die Konstellation verstanden, bei der die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfGE 97, 67 [juris Rn. 41] mwN). Solche Regelungen, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (dazu vgl. BVerfGE 97, 67 [juris Rn. 40] mwN) und sind vorrangig an den Grundrechten sowie den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit zu messen (BVerfGE 92, 277 [juris Rn. 225]; BVerfGE 97, 67 [juris Rn. 41]). Um eine tatbestandliche Rückanknüpfung handelt es sich, soweit bei der Beurteilung der Wirksamkeit des nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen (zweiten) Maklervertrags ein vor dem Inkrafttreten abgeschlossener (erster) Maklervertrag in die rechtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 656c BGB einbezogen wird.
30 Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hierbei auch dann nicht, wenn ein Makler infolge der Nichtigkeit des zweiten Vertrags wegen Verstoßes gegen § 656c BGB gänzlich leer ausgeht, weil im ersten Vertrag auf die Vereinbarung einer Provision verzichtet worden ist. In der Regelung des § 656c BGB liegt eine mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Berufsausübungsregelung, die durch das Ziel gerechtfertigt wird, natürliche Personen beim Kauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern vor einer unangemessenen Überbürdung fremder Kosten und der Ausnutzung faktischer Zwangslagen zu schützen (s. BT-Drucks. 19/15827, S. 13). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Regelung auch dann geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn sie allein auf den (zweiten) nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Maklervertrag angewendet wird.
Schutzwürdiges Vertrauen der Makler wird nicht enttäuscht, weil ihren durch die Neuregelung betroffenen Belangen durch den in Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen sechsmonatigen Aufschub des Inkrafttretens nach Verabschiedung des Gesetzes Rechnung getragen wurde, der sie in die Lage versetzte, ihr geschäftliches Handeln auf die neue Regelung einzustellen (s. BT-Drucks. 19/15827, S. 20). Selbst wenn man also von einem "faktischen Eingriff" in den mit dem Verkäufer vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen, keine Provision vorsehenden Maklervertrag sprechen wollte, weil der Makler genötigt sei, wegen der drohenden Nichtigkeit des mit dem Käufer geschlossenen Maklervertrags erneut auf den Verkäufer mit dem Ziel der nachträglichen Provisionsvereinbarung zuzugehen (so Greiner, ZMR 2022, 842), liegt keine Verletzung berechtigten Vertrauens vor, weil das Gesetz dem Makler nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung hinreichend Zeit eingeräumt hatte, etwaige bestehende vertragliche Regelungen anzupassen.
31 3. Die von der Klägerin vorgetragenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien verstoßen nicht gegen § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB.
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37 II. Der Anspruch auf Maklerlohn ist nicht wegen Verstoßes gegen § 656c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 654 BGB verwirkt. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte von der Doppeltätigkeit der Klägerin bereits aus dem Exposé und aufgrund des abgeschlossenen Maklervertrags jedenfalls vor dem Notartermin erfahren hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
38 III. Dem Beklagten steht gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Maklerlohn ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Zwar ist der dem Beklagten gemäß § 242 BGB zustehende Auskunftsanspruch durch Erfüllung untergegangen (dazu nachfolgend B III 1). Der Beklagte hat jedoch darüber hinaus gemäß § 810 BGB Anspruch auf Vorlage des vom Kläger mit dem Verkäufer abgeschlossenen Maklervertrags (dazu nachfolgend B III 2).
39 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Beklagten zunächst ein Anspruch auf Auskunft gegen die Klägerin über das Bestehen eines Maklervertrags mit dem Verkäufer bezüglich desselben Erwerbsobjekts und ergänzend über die Höhe des sich daraus ergebenden Provisionsanspruchs zu. Dieser Auskunftsanspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen.
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46 An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es hier. Der Gesetzgeber hat bewusst beide Fallgestaltungen differenziert und einen Nachweis der Maklerlohnzahlung gegenüber dem Maklerkunden ausdrücklich nur in den Courtage-Überwälzungsfällen des § 656d BGB, nicht aber in den Fällen der Doppeltätigkeit in § 656c BGB vorgesehen, so dass von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht auszugehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 18 U 6/23, juris Rn. 23).
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49 Auf dieser Grundlage wird dem Makler ein Anspruch auf Auskunft gegen den Maklerkunden über die für die Entstehung und Berechnung seines Provisionsanspruchs maßgeblichen Umstände zuerkannt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85, NJW-RR 1987, 173 [juris Rn. 6]; Urteil vom 7. Februar 1990 - IV ZR 314/88, NJW-RR 1990, 1370 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 27. Juli 2000 - III ZR 279/99, NJW-RR 2001, 705 [juris Rn. 7]).
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51 Um der gesetzgeberischen Intention - den Verbraucher als Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern vor einer vollständigen Abwälzung der Maklerkosten auf ihn zu schützen - praktische Wirkung zu verleihen, ist der Käufer darauf angewiesen, zu erfahren, ob der Verkäufer tatsächlich seinerseits zur Zahlung von 50 % des insgesamt zu entrichtenden Maklerlohns verpflichtet ist. Der Käufer ist in dem Fall, dass der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer über einen Maklervertrag verbunden ist, auf die Auskunft des Maklers angewiesen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe er provisionspflichtig ist. Ohne die Möglichkeit der Durchsetzung eines Auskunftsbegehrens für den Maklerkunden wäre die Verwirklichung des verbraucherschützenden Normzwecks von § 656c BGB nicht gewährleistet und drohte leerzulaufen. Eine solche Auskunft kann der Makler unschwer erteilen. Eine unbillige Belastung des Maklers ist damit nicht verbunden und Belange des Datenschutzes dürften regelmäßig nicht tangiert sein, zumal die Identität des Erwerbsobjekts und der anderen Partei dem jeweiligen Vertragspartner aus dem Hauptvertrag ohnehin bereits bekannt ist.
52 Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen. Soweit eingewandt wird, der Gesetzgeber habe dem Halbteilungsgrundsatz gemäß § 656c BGB bewusst kein Auskunftsrecht zur Seite gestellt, was durch Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB im Wege der Rechtsfortbildung nicht konterkariert werden dürfe (BeckOGK.BGB/Meier aaO § 656c Rn. 15), verfängt dies nicht. Die Begründung von Auskunftsansprüchen in Sonderverbindungen durch schöpferische Rechtsfortbildung aufgrund der Generalklausel des § 242 BGB ist verfassungsrechtlich im Grundsatz anerkannt (BVerfGE 138, 377 [juris Rn. 39]). Die privatrechtlichen Generalklauseln bieten den Zivilgerichten nicht zuletzt die Möglichkeit, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 169 [juris Rn. 34 f.]; st. Rspr.) und die Schutzintention des Gesetzgebers zu ergänzen. Eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung in Form einer mit der Auskunftsverpflichtung des Maklers einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigung ist nicht ersichtlich.
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54 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Vorlage des zwischen dieser und der Verkäuferseite des Hauptvertrags abgeschlossenen Maklervertrags zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 810 Fall 2 BGB. Die Geltendmachung des auf diesen Anspruch gestützten Zurückbehaltungsrechts führt zur Abweisung der Klage.
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58 So kann, wer Anspruch auf Beteiligung an der Provision eines Maklers hat, von diesem gemäß § 810 BGB die Vorlage der Provisionsabrechnungen verlangen, die der Makler von seinem Auftraggeber erhalten hat (BGH, Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 252/60, MDR 1962, 562 = BeckRS 2012, 8206 Rn. 56). Ein Bürge kann Vorlage der Geschäftsbücher seines Bürgschaftsgläubigers verlangen, soweit darin angebliche Zahlungen des Hauptschuldners verbucht sind (RGZ 56, 109, 112; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1987 - IX ZR 269/86, WM 1988, 209, 210 und vom 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230; BGH, NJW 2014, 3312 [juris Rn. 21]).
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65 Die Regelung des § 656d Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Anspruch aus einer Vereinbarung nach § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB - zur anteiligen Übernahme der Maklerkosten durch die Partei, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Makler steht - erst fällig wird, wenn der ursprüngliche Vertragspartner des Maklers die Erfüllung seiner Provisionsverpflichtung beziehungsweise die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat, findet in § 656c BGB keine Entsprechung. Aus der unterbliebenen Regelung einer entsprechenden Fälligkeitsvoraussetzung in § 656c BGB kann zwar gefolgert werden, dass mangels planwidriger Lücke eine analoge Anwendung des § 656d Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. bereits vorstehend Rn. 45).
66 Bei der Frage, ob der Maklerkunde im Falle der von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers dessen Provisionsverlangen einen Anspruch auf Urkundenvorlage nach § 810 Fall 2 BGB entgegenhalten kann, geht es hingegen nicht um die Frage der Fälligkeit der Provisionsforderung, sondern um die Herleitung eines Gegenanspruchs aus § 810 BGB, einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschrift über die Vorlegung von Sachen, der gegebenenfalls - bei etwaig fortbestehender Fälligkeit des Provisionsanspruchs - gemäß §§ 273 f. BGB die Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs hindert.
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68 Zwar hat nach § 274 Abs. 1 BGB gegenüber der Klage die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Ausnahmsweise kann aber, wenn eine gleichzeitige Ausführung der beiderseitigen Leistungen nicht möglich ist, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Klageabweisung führen (MünchKomm.BGB/Krüger aaO § 274 Rn. 9; Grüneberg/Grüneberg aaO § 274 Rn. 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen den Ansprüchen ein Abhängigkeitsverhältnis dergestalt besteht, dass der einredeweise geltend gemachte Gegenanspruch der Überprüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs dient (OLG Frankfurt am Main, BB 1978, 323 = BeckRS 1977, 1609 Rn. 50). So verhält es sich im Streitfall. Ergibt die von der Klägerin geschuldete Urkundenvorlage eine den Voraussetzungen des § 656c BGB nicht genügende Doppeltätigkeit der Klägerin, kann dies wegen der in § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Nichtigkeitsfolge ihren Provisionsanspruch zu Fall bringen.
69 C. Danach ist auf die Revision des Beklagten das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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