BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2022 – VIII ZR 81/21 – Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung…
KORE310452023 ECLI:DE:BGH:2022:071222UVIIIZR81.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20221207 VIII ZR 81/21 Versäumnisurteil § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 13e RDG, § 13f RDG, § 4 Abs 5 RDGEG vom 12.12.2007 vorgehend BGH, 6. Dezember 2022, Az: VIII ZR 81/21, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. März 2021, Az: 5 U 127/20vorgehend LG Kiel, 13. September 2019, Az: 4 O 271/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. März 2021 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilversäumnis- und Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. September 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die der Klägerin bereits zuerkannten Beträge hinaus verurteilt wird, an die Klägerin weitere 230,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2019 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten.
2 Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Beklagten mit Gas und Wasser. Da der Beklagte ausstehende Rechnungen nicht zahlte, mahnte die Klägerin die offenen Beträge mehrfach erfolglos an. Anfang des Jahres 2019 beauftragte sie einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Nach weiteren vergeblichen Mahnungen beantragte dieser in Vertretung der Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids. Hiergegen erhob der Beklagte - ohne nähere Begründung - Widerspruch. Mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte die Klägerin sodann einen Rechtsanwalt.
3 Die auf Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 5.035,78 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor dem Landgericht - vor welchem der Beklagte sich nicht zur Sache eingelassen hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig war - Erfolg gehabt. Die von der Klägerin weiter eingeklagten Inkassokosten in Höhe von 480,20 € (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale), hat das Landgericht nur in Höhe der nicht auf die Prozessgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr (0,65 zuzüglich Auslagenpauschale), mithin in Höhe von 250,10 € nebst Zinsen, als erstattungsfähig angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht diesbezüglich zunächst nicht zugelassen.
4 Auf eine Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung deren Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Entscheidung des Landgerichts insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich der Entscheidung über die Nebenforderungen (Inkassokosten) die Berufung nicht zugelassen worden ist. Hiernach hat das Landgericht die Berufung zugelassen.
5 Die auf Zahlung weiterer Inkassokosten in Höhe von 230,10 € nebst Zinsen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
6 Die Revision hat Erfolg.
7 Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf den von ihr zusätzlich geltend gemachten Teil der Inkassokosten (230,10 €) aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu.
10 Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden sei dem Grunde nach nicht mehr im Streit; im Berufungsverfahren gehe es allein um deren Höhe. Im Ausgangspunkt habe der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers als adäquat verursachte Verzugsfolge zu ersetzen, wenn diese - nach Eintritt des Verzugs - aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers nach den Umständen des Falls zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Hiernach seien Inkassokosten nach herrschender Rechtsprechung, welche der Berufungssenat teile, als Verzugsschaden erstattungsfähig.
11 Der Klägerin stehe allerdings kein Anspruch in Höhe der gesamten von ihr geltend gemachten Inkassokosten zu. Vielmehr sei die - gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung (im Folgenden aF; nunmehr § 13e Abs. 1 RDG) nach der einem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung dem Grunde nach zutreffend berechnete - 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, ebenfalls in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF) auf eine 0,65 Geschäftsgebühr zu kürzen. Denn entsprechend § 254 Abs. 1 BGB sei der übrige Teil der Geschäftsgebühr (230,10 €) auf die spätere Verfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwalts anzurechnen.
12 Die entscheidungserhebliche Frage einer Anrechnung der bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwalts gemäß der Vorbemerkung zu Nr. 3100 Anlage 1 zu § 2 RVG in Verbindung mit § 15a RVG sei in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten und durch den Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Der Berufungssenat entscheide diese Frage dahin, dass eine Anrechnung der bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwalts zu erfolgen habe. Die durch die Tätigkeit verschiedener Rechtsdienstleister entstehenden Mehrkosten trage nicht der Schuldner, denn im Falle der Inanspruchnahme nur eines Dienstleisters - des Rechtsanwalts - fielen solche überschießenden Kosten nicht an.
13 Gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG aF sei die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Höhe nach durch die Gebührensätze des RVG begrenzt. Daher seien Inkassokosten (maximal) in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr ersatzfähig, weil bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwalts eine Verrechnung der Geschäfts- mit der Verfahrensgebühr erfolgte. Nutze der Gläubiger die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso nicht, sondern entscheide er sich für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters, trage er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst.
14 Dies gelte auch dann, wenn nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht und damit - wie hier - zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werde. Auch in diesem Fall könnten nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit habe rechnen können, der Schuldner werde aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern. Denn wie auch sonst sei eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursache, nicht notwendig. Ein verständiger Gläubiger hätte zum Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen in Anbetracht der (vermeintlichen) Gleichwertigkeit von Inkassobüro und Anwalt (in Bezug auf die Inkassotätigkeit) von vornherein den Anwalt allein wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses beauftragen müssen.
II.
15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
16 1. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt das Berufungsurteil jedoch nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil es eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe vermissen ließe.
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19 Zwar verweist die Revision zutreffend darauf, dass die im Berufungsurteil erfolgte Bezugnahme auf den sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebenden Sachverhalt sowie den dort gestellten Anträgen "ins Leere" geht, da das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts weder eine Sachverhaltsdarstellung enthält noch die gestellten Anträge wiedergibt. Jedoch sind die zweitinstanzlich gestellten Anträge im Berufungsurteil enthalten. Zudem kann ihm entnommen werden, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist. Denn dieses führt einleitend aus, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von Energiekosten verlange, und schildert anschließend den Prozessverlauf. Hieraus ergibt sich, dass die seitens der Klägerin geltend gemachten Inkassokosten in der Vorinstanz nicht in voller Höhe zuerkannt worden sind. Aus einer Gesamtschau der Ausführungen zu einer Beschwer der Klägerin in Höhe von 230,10 €, der Wiedergabe der zweitinstanzlich gestellten Anträge sowie der Ausführungen dazu, dass der Klägerin der "zusätzlich geltend gemachte Teil der Inkassokosten" nicht zustehe, wird der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis hinreichend deutlich.
20 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verzögerungsschadens (§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) umfasse nicht die gesamten, von ihr außergerichtlich aufgewandten Inkassokosten. Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin vorliegend mit der Beauftragung eines Inkassodienstleisters zur Einziehung ihrer Forderungen aus den Energielieferungen nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen und muss sich daher nicht so behandeln lassen, als hätte sie den später - nach dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid - mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragten Rechtsanwalt von vornherein eingeschaltet. Daher sind die - zutreffend - in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (§ 4 Abs. 5 RDGEG aF iVm Nr. 2300 VV RVG aF) geltend gemachten Inkassokosten nicht entsprechend der Vorbemerkung Nr. 4 zu Nr. 3100 Anlage 1 zu § 2 RVG in Verbindung mit § 15a RVG auf eine 0,65 Gebühr zu kürzen.
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24 Der Beklagte hat, nachdem er durch die Klägerin außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden war, keine Einwände gegen die Forderungen erhoben und diese nicht bestritten. Ausweislich der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2373/19, WM 2020, 1451 Rn. 2) hat der Beklagte im Zuge einer - noch vor Beauftragung des Inkassodienstleisters erfolgten - Anschlusssperrung sogar die Zahlung der angemahnten Forderungen zugesagt.
25 Somit hat er weder die Erfüllung der klägerischen Forderungen ernsthaft und endgültig verweigert noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er - aus der ex-ante-Sicht der Klägerin - zahlungsunfähig war, so dass ein Fall, in welchem außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsdienstleister als nicht erfolgversprechend und daher als von vornherein nicht zweckmäßig anzusehen sein könnten, nicht gegeben ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, aaO mwN; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 384/18, WuM 2020, 650 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, WM 2011, 2155, 2157).
26 Hinsichtlich der Beauftragung von Rechtsanwälten ist anerkannt, dass allein die Tatsache einer ausbleibenden Reaktion des Schuldners auf Zahlungsaufforderungen des Gläubigers nicht dazu führt, dass außergerichtliche Beitreibungsbemühungen als nicht erfolgversprechend anzusehen sind und insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - der Grund für die Nichtzahlung im Dunkeln bleibt, die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, aaO Rn. 11; vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, aaO Rn. 22). Nichts anderes gilt bei der hier gegebenen Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters. Die Klägerin durfte aufgrund des unterbliebenen Bestreitens ihrer Forderungen daher aus ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass sie den Beklagten mittels eines Inkassodienstleisters zu einer (Raten-)Zahlung bewegen, beziehungsweise ihre Forderung im Mahnverfahren - vertreten durch den Inkassodienstleister (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - werde titulieren können (vgl. zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten BVerfG, WM 2011, 2155, 2156 f.; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16, juris Rn. 15 f.; Senatsurteile vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64, juris Rn. 29; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 231; BT-Drucks. 18/1309, S. 19).
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28 Die Kosten einer - wie hier - registrierten Inkassodienstleisterin für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG aF (vgl. nunmehr § 13e Abs. 1 RDG) nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Nach Nr. 2300 VV RVG aF hat der Inkassodienstleister vorliegend eine 1,3 Geschäftsgebühr (460,20 €) nebst der Auslagenpauschale aus Nr. 7002 VV RVG (20 €), mithin insgesamt 480,20 €, berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe (1,3) unbillig wäre, sind von dem Beklagten - der hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 24, 27; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10, juris Rn. 8 ff.) - nicht geltend gemacht.
29 Die durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320) in § 13 Abs. 2 RVG und in Nr. 2300 VV RVG Ziffer 2 eingeführten geringeren Gebührensätze bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen - Regelgebühr von 0,9; Maximalgebühr von 1,3 (vgl. BR-Drucks. 196/20, S. 19 f.; BT-Drucks. 19/24735, S. 5, 14) - gelten erst ab dem 1. Oktober 2021 und sind daher ungeachtet der Frage des Vorliegens ihrer Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall, dem eine Beauftragung des Inkassodienstleisters im Jahr 2019 zu Grunde liegt, nicht anwendbar.
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36 (a) Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25 mwN). Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 28; vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18, NJW 2019, 2538 Rn. 23; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16).
37 (b) Eine derartige Obliegenheitsverletzung fällt der Klägerin nicht zur Last.
38 Wie ausgeführt, hat der Beklagte außergerichtlich - und auch im späteren gerichtlichen Verfahren - keine Einwände gegen die Forderungen der Klägerin erhoben. Im Zuge der Anschlusssperrung hat er sogar erklärt, er werde die Forderung ausgleichen. Daher durfte die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Inkassodienstleisterin davon ausgehen, der Beklagte werde nach deren Einschaltung seine Schuld erfüllen oder sie werde ihre Forderungen im Mahnverfahren titulieren können.
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40 Denn die außergerichtliche Forderungseinziehung ist nach der Wertung des Gesetzgebers gerade nicht allein Rechtsanwälten vorbehalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 46 mwN; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr [ABl. EU Nr. L 48 S. 1], wonach zu den seitens des Schuldners im Falle eines Zahlungsverzugs zu erstattenden Kosten auch diejenigen zählen können, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen registrierte Personen Inkassodienstleistungen erbringen, was in prozessualer Hinsicht durch eine auf unstreitige Verfahrensabschnitte beschränkte Vertretungsbefugnis im Mahnverfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ergänzt wird (vgl.
Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 Rn. 9). Der Begriff der Inkassodienstleistung ist in Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen, die vom Bundesverfassungsgericht zum Rechtsberatungsgesetz aufgestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes umzusetzen und auch für mögliche neue Berufsbilder fruchtbar zu machen, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 27.
Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 53 mwN).
41 Diese durch das Bundesverfassungsgericht und den Senat vorgenommene Auslegung wurde durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) klarstellend in § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG normiert, wonach zu einer Inkassodienstleistung auch die auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung zählt (vgl. BR-Drucks. 58/21, S. 17, 39). Damit sind von dem Begriff der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch solche Tätigkeiten erfasst, die auf eine umfangreiche außergerichtliche Rechtsbesorgung und -beratung gerichtet sind und letztlich auf einen unter Beteiligung eines Rechtsanwalts zu führenden Rechtsstreit hinauslaufen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 54), sowie darüber hinaus solche Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 22; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, juris Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
42 Mithin steht ein künftig durchzuführendes gerichtliches Verfahren der Annahme einer (vorherigen) Inkassodienstleistung nicht grundsätzlich entgegen, so dass einem Gläubiger - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegengehalten werden kann, er habe bereits "allein wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses" von vornherein einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts lässt die anerkannten Befugnisse eines Inkassodienstleisters unberücksichtigt und widerspricht damit den vorgenannten gesetzgeberischen Wertentscheidungen.
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45 Denn diese bestimmt lediglich eine Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, welche auf die Vergütung begrenzt werden sollen, die ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann (vgl. BT-Drucks. 17/14216, S. 6). Demgegenüber regelt die Norm weder die Frage der materiell-rechtlichen Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Inkassodienstleisters noch die hier in Rede stehende Frage einer Schadensminderungspflicht des Gläubigers, insbesondere in Form der Anrechnung von Gebühren.
III.
46 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zuerkennung eines weiteren Betrags in Höhe von 230,10 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB), welche vorliegend - mangels alsbaldiger Abgabe des Verfahrens nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid (§ 696 Abs. 3 ZPO) - mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08, BGHZ 179, 329 Rn. 17).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310452023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public