r Frage des Verschuldens eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis - hier Berufungseinlegung - bei Nichtbeachtung der Pflicht
r elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht (§ 130d Satz 1 ZPO) infolge einer unvollständigen beziehungsweise fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 28. April 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.462,76 € festgesetzt. I. 1 Die Beklagte war bis Ende August 2018 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt (Oder). Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebskosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23. Dezember 2021
gestellte Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es unter anderem heißt: "Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. […] Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. […]" 2 Einen Hinweis auf die ab dem 1. Januar 2022 für einen Rechtsanwalt bestehende Pflicht, vorbereitende Schriftsätze, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das Gericht
übermitteln (§ 130d Satz 1 ZPO), enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht. 3 Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Berufungsschrift am 3. Januar 2022 postalisch (über den Nachtbriefkasten) bei dem Landgericht eingereicht. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken bezüglich der formgerechten Berufungseinlegung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - der zwischenzeitlich die Berufungsbegründung wirksam eingereicht hatte - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument an das Landgericht übermittelt. 4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten
rückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
r Begründung seiner Entscheidung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 5 Bis
m Ablauf der Berufungsfrist sei eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument nicht eingegangen. Die am 3. Januar 2022 postalisch über den Nachtbriefkasten eingereichte Berufungsschrift habe die Form des § 130d Satz 1 ZPO nicht gewahrt. Die hiernach erforderliche Übermittlung als elektronisches Dokument stelle eine
lässigkeitsvoraussetzung dar und sei nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen
berücksichtigen; bei Nichteinhaltung sei die Prozesserklärung unwirksam. 6 Der Beklagten sei auf ihren Antrag auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Berufungsfrist nicht
gewähren. Zwar werde ein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 233 Satz 2 ZPO vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft sei. Hierauf könne sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen. Dabei könne dahinstehen, ob die vom Amtsgericht verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Rechtslage bei Urteilsverkündung
treffend hingewiesen habe, deshalb als falsch
bewerten sei, weil sie nicht
gleich über die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Formalien belehrt habe. Denn die widerlegbare Vermutung gemäß § 233 Satz 2 ZPO entfalle dann, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über den in Betracht kommenden Rechtsbehelf, etwa bei anwaltlicher Vertretung, ohnehin keiner
sätzlichen Unterstützung durch eine entsprechende Belehrung bedurft hätte. In einem solchen Fall sei der Rechtsirrtum in der Regel verschuldet und stehe einer Wiedereinsetzung entgegen. Von einem Rechtsanwalt könne und müsse erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs kenne. Gerade in Übergangsfällen bei Änderung der Gesetzeslage habe er die einzuhaltenden Fristen gegebenenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit
überprüfen. 7 Die der anwaltlich vertretenen Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung sei allenfalls - als Unterfall der fehlenden Belehrung - unvollständig. Positiv fehlerhaft in der Weise, dass der Empfänger
r Vornahme einer fehlerhaften oder unzureichenden Handlung angehalten worden sei, sei sie nicht. Das Amtsgericht habe in seiner Belehrung nicht ausgeführt, dass die Einhaltung der Papierform den gesetzlichen Vorgaben genüge. Es habe allein den Hinweis auf die zwingende Beachtung der elektronischen Form ab Jahresbeginn 2022 unterlassen. Die Kenntnis des Beklagtenvertreters hiervon sei indessen
erwarten gewesen. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die neue Bestimmung bei Eingang seines Schriftsatzes erst drei Tage in Kraft gewesen sei.
m einen sei die Einhaltung prozessualer Bestimmungen von einem Organ der Rechtspflege vom Beginn der Gültigkeit an
erwarten.
m anderen sei die Bestimmung des § 130d ZPO bereits durch das Gesetz
r Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
r Veröffentlichung bestimmt, Rn. 8), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
r Fortbildung des Rechts oder
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 11 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 12 a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den
gang
einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom
r Veröffentlichung bestimmt, Rn. 10; jeweils mwN). 13
r Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
sammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument
übermitteln. 16 Diese Pflicht gilt - mangels einer abweichenden Übergangsbestimmung - auch für bereits anhängige Verfahren. Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 24, 33, 55; 87, 48, 64; BGH, Urteile vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 11; vom 8. März 2017 - IV ZR 435/15, BGHZ 214, 160 Rn. 27; Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, NJW-RR 2022, 1579 Rn. 18; jeweils mwN). 17
deren Ablauf am
PO]; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 5 [
9 [
Auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO, wonach die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften
lässig bleibt, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, hat sich die Beklagte nicht berufen; ein solcher Ausnahmefall lässt sich auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Eine wirksame Berufungseinlegung ist somit erst nach Ablauf der Berufungsfrist mit der am 21. April 2022 als elektronisches Dokument übermittelten Berufungsschrift erfolgt. 18 bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
r Einlegung der Berufung (§ 233 ZPO) verwehrt. Denn das Fristversäumnis beruht auf einem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Prozessbevollmächtigter habe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch das Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen dürfen, aus welcher sich eine Pflicht
r elektronischen Übermittlung der Berufung nicht ergeben habe, sondern vielmehr darauf hingewiesen worden sei, dass Rechtsbehelfe "auch" als elektronisches Dokument eingereicht werden "können". 19 Zwar enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die - während der laufenden Berufungsfrist in Kraft getretene - Vorschrift des § 130d Satz 1 ZPO und wird nach § 233 Satz 2 ZPO ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Jedoch ist das Berufungsgericht
Recht davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO vorliegend widerlegt ist. 20 Dabei kann dahinstehen, ob nach § 232 ZPO eine Belehrung über die gemäß § 130d Satz 1 ZPO verpflichtende elektronische Übermittlung an das Gericht überhaupt erforderlich ist. Auch wenn dies anzunehmen sein sollte, kann ferner dahinstehen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - wegen eines fehlenden Hinweises auf die (erst) künftig
wahrende Einreichungsform von Rechtsbehelfen (§ 130d Satz 1 ZPO) lediglich unvollständig oder - wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht - inhaltlich fehlerhaft ist, da der bloße "kann"-Hinweis auf die (fakultative) elektronische Übermittlung ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprochen hat. Zwar unterscheiden sich beide Fälle hinsichtlich der an einen Rechtsanwalt
stellenden Sorgfaltsanforderungen. Diesen ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch ungeachtet der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig (dazu nachfolgend unter 1) oder inhaltlich fehlerhaft wäre (dazu nachfolgend unter 2), nicht gerecht geworden. 21
übermitteln, mache die Rechtsbehelfsbelehrung (lediglich) unvollständig, liegt ein Verschulden an dem Versäumen der Berufungsfrist vor. 22 (a) Erteilt das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 232 ZPO) überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, fehlt es bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen
sammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung, weil dieser für die
treffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom
belehren ist, oder ob diese lediglich die Art der Kommunikation mit dem Gericht regelt, aber nicht die eigentliche Form der übermittelten Erklärung (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 2021, 1061 Rn. 40, 50 [
GO]; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2022, 804, 805 [
FG]; D. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 232 ZPO Rn. 26 [wonach ein Hinweis auf die Nutzungspflicht in der Belehrung enthalten sein "sollte"]). Ebenfalls kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vorliegend verpflichtet war, in der von ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung bereits auf die erst während des Laufs der Berufungseinlegungsfrist in Kraft tretende Vorschrift des § 130d ZPO und die damit verbundene künftige Pflicht
r elektronischen Übermittlung des Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt hinzuweisen oder ob
r Beurteilung des
treffenden Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung allein auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung abzustellen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2021, 1061 Rn. 30; NVwZ 2021, 246 Rn. 32 [jeweils
r Belehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO]). 24 Denn selbst wenn vorliegend ein Hinweis auf die zwingende Einreichung der Rechtsbehelfsschrift in elektronischer Form erforderlich und die Rechtsbehelfsbelehrung aufgrund dessen Fehlens unvollständig wäre, würde es an dem ursächlichen
sammenhang zwischen der unterbliebenen Belehrung und der Versäumung der Frist
r Einlegung der Berufung fehlen. Denn von einem Rechtsanwalt kann - nach Vorstehendem - erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels - hier der Berufung - kennt. Diese Voraussetzungen hat er im hier gegebenen Fall einer Rechtsänderung während der laufenden Frist
r Einlegung der Berufung sogar mit erhöhter Sorgfalt
überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, NJW 2012, 453 Rn. 11 [
r Rechtsmittelfrist]). 25
sammenhang zwischen dieser - unterstellt - fehlerhaften Belehrung und dem Versäumen der Berufungseinlegungsfrist. 26 (a) Zwar darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom
einem unvermeidbaren,
mindest aber
einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit
erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschlüsse vom
treffende Hinweis in der Belehrung, wonach Rechtsbehelfe (lediglich optional) als elektronisches Dokument eingelegt werden können, auch noch im Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Berufungseinlegung am
r Anwendung kommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom
verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom
vor die ("passive") Pflicht trifft, elektronische
stellungen und Erklärungen über das von ihm vorzuhaltende elektronische Anwaltspostfach
empfangen (§ 31a Abs. 6 BRAO), sondern eine ("aktive") Nutzungspflicht bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die entsprechende Bestimmung des § 130d Satz 1 ZPO gehört
m verfahrensrechtlichen Grundwissen eines im Zivilprozess tätigen Rechtsanwalts (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2022, 804, 805 [
FG, "Basiswissen"]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2022 - 9 K 9009/22, juris Rn. 70 [
Da sie die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Rechtsanwalt wirksam schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie vorbereitende Schriftsätze gegenüber einem Gericht stellen beziehungsweise abgeben kann, betrifft sie nicht nur das Rechtsmittelrecht, sondern grundlegend die Art der Kommunikation mit dem Gericht und hat damit eine elementare Bedeutung für die anwaltliche Vertretung. 30 Hinsichtlich des von einem Rechtsanwalt
erwartenden Kenntnisstands der Gesetzeslage ist auch
berücksichtigen, dass das Inkrafttreten von § 130d ZPO Teil einer nicht lediglich auf den Zivilprozess beschränkten, sondern das gesamte Prozessrecht fast vollständig erfassenden Einführung einer weitgehenden aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte gegenüber den Gerichten war. Entsprechende (vgl. § 14b Abs. 1 FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO) oder jedenfalls vergleichbare Regelungen (vgl. § 32d StPO) sind - ungeachtet der Verfahrensgesetze der Verfassungsgerichte - in allen Verfahrensordnungen am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, soweit nicht in einzelnen Ländern einige dieser Regelungen aufgrund einer Verordnungsermächtigung sogar bereits früher Geltung beanspruchten (vgl. hierzu Müller, NJW 2021, 3281 Rn. 1). 31 Somit musste sich dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch ohne eine vertiefte Sachprüfung die Evidenz der - unterstellten - Unrichtigkeit der vom Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung aufdrängen. Er durfte nicht darauf vertrauen, ein Rechtsmittel auch nach dem Inkrafttreten der grundlegenden Vorschrift des § 130d Satz 1 ZPO dem Gericht weiterhin in postalischer Form wirksam übermitteln
können. 32 (bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch keinerlei Zweifel am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 130d ZPO
m 1. Januar 2022 haben. 33 Die Norm wurde bereits durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes
r Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
r
lässigkeit neu eingelegter Rechtsmittel]; vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.