KORE310482011 BGH 6. Zivilsenat 20110301 VI ZR 127/10 Urteil § 15 Abs 2 S 1 RVG vorgehend KG Berlin, 19. März 2010, Az: 9 U 36/09, Urteilvorgehend LG Berlin, 22. Januar 2009, Az: 27 O 984/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsgebühr: Abmahnung des Presseverlages und des für die Internet-Berichterstattung Verantwortlichen wegen unrichtiger Berichterstattung als dieselbe Angelegenheit Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2009 entschieden und diese zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Schlussurteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin in Höhe von weiteren 578,87 € nebst Zinsen von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten freizustellen. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Internetportal www.bild.de betreibt, auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 2 Die Beklagte veröffentlichte am 5. August 2008 auf ihrer Internetseite einen Artikel, der am selben Tag textidentisch in der von der S. AG verlegten BILD-Zeitung erschien. Autor des Artikels war der bei der S. AG angestellte Redakteur K. 3 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2008 forderte die Klägerin zunächst die S. AG sowie den Redakteur K. zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2008 ließ die Klägerin auch die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern. Die S. AG gab mit Schreiben vom 11. August 2008 - zugleich für die Beklagte und den Redakteur K. - die geforderte Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung nahm die Klägerin auch gegenüber der Beklagten an und verlangte von dieser die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 1.023,16 € bei einem Gegenstandswert von 20.000 €. Mit weiteren Schreiben verlangte sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die jeweilige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von der S. AG in Höhe von 1.419,19 € bei einem Gegenstandswert von 40.000 € und von dem Redakteur K. in Höhe von 1.196,43 € bei einem Gegenstandswert von 30.000 €. Die Beklagte hat die drei wortgleichen Abmahnschreiben gebührenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt und der Klägerin lediglich insgesamt einen Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.999,32 € aus einem addierten Streitwert in Höhe von 90.000 € (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zugebilligt und hieraus einen auf die Beklagte entfallenden Anteil von 2/9 des Gesamtbetrages in Höhe von 444,29 € errechnet. Nachdem das Landgericht der Freistellungsklage der Klägerin durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 444,29 € stattgegeben hat, hat die Klägerin noch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung sowie die Freistellung von restlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 578,87 € geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich der nicht anerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei dem Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten einerseits und den (hier nicht im Streit befindlichen) Abmahnschreiben gegenüber der S. AG und dem verantwortlichen Redakteur K. andererseits handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Zwar sei die Textberichterstattung in der BILD-Zeitung und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten textlich - also vom Wortlaut her - identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur keinen gesonderten Prüfungsaufwand für die Anwälte erfordert hätten und grundsätzlich einheitlich hätten bearbeitet werden können. Eine getrennte Verfolgung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte durch ein separates Abmahnschreiben sei jedoch geboten und zweckmäßig gewesen. Es hätten vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden, so dass nicht lediglich Mehrkosten verursacht worden seien. Hierbei sei vor allem relevant, dass es sich bei der Beklagten um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handele, die in eigener Verantwortung über den Umgang mit dem von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu entscheiden habe. Inwiefern die Beklagte hierbei gesellschaftsrechtlich mit der S. AG verbunden und von deren Entscheidungsträgern abhängig sei, sei zumindest nach außen hin für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei als presserechtlich Verantwortliche im Impressum genannt. Mithin handele es sich um verschiedene Störer, gegen die die Klägerin vorgegangen sei. Es fehle an der Gegenstandsgleichheit der anwaltlichen Tätigkeit, wenn es sich um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren handele, das jeden Gegner selbständig - wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen - betreffe, die jeder nur für sich erfüllen könne. II. 5 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155, die das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. 6 1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall. 7 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 15). 8 3. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 17 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 16). 9
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