eine sachgerechte Klärung des Streits erschwert oder gar verhindert werde. In derartigen Fällen sei kein wesentlicher Unterschied zu den in § 25 Abs. 5 WEG geregelten Fällen erkennbar, so
die Vorschrift entsprechend angewendet werden müsse. II. 5 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 6 Der Beschluss vom
5 WEG eine ausfüllungsbedürftige Lücke insoweit enthält, als der Fall eines Rechtsstreits zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Wohnungseigentümer nicht genannt wird. 8 a) Nach § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer u.a. dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Die Vorschrift berücksichtigt nicht,
auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähig ist und es damit - wie hier - zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann. Hierbei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG, die seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes vom
5 WEG bei einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern nicht zur Anwendung kommen soll. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3843, S. 24 ff.) lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr deutet alles darauf hin,
die Aufnahme dieses Tatbestandes in § 25 Abs. 5 WEG versehentlich unterblieben ist. 9 b) Die dadurch entstandene Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen. 10 Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört allerdings zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte (Senat, Urteil vom
der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, BGHZ 191, 198 Rn. 11 mwN). Bei einer Mitwirkung des beklagten Wohnungseigentümers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr,
eine sachgerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert oder gar verhindert würde, sei es,
schon keine Klage erhoben würde, sei es,
sachgerechte Anträge nicht gestellt würden oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben würde. Daher scheidet eine Beteiligung an der Abstimmung über alle Beschlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen (Senat, Urteil vom
auch ein Wohnungseigentümer, der als Kläger einen Rechtsstreit gegen die Eigentümergemeinschaft führt, einem Stimmverbot unterliegt, wenn es um die Willensbildung der Gemeinschaft über die zu ergreifenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen geht. 13 a) Der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG deutet auf den ersten Blick zwar darauf hin,
sich der von dem Stimmverbot betroffene Wohnungseigentümer in der Rolle des Beklagten oder des Antragsgegners befinden muss (vgl. Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums,
5 WEG dem § 34 BGB nachgebildet ist (Weitnauer/Wirths, WEG, 1. Aufl. 1951, § 25 Rn. 7). Nach § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied u.a. vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung „die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein“ betrifft. Zwar enthält § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG eine hiervon abweichende Formulierung. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend ein sachlicher Unterschied. Die Abwehr von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft ist durchaus von dem in § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG verwandten Begriff der Erledigung des Rechtsstreits umfasst, wenn die nachfolgende Formulierung „gegen ihn“ dahingehend verstanden wird,
sich die Eigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer als Parteien gegenüberstehen müssen. Ähnliches wird für die vergleichbar gefassten gesellschaftsrechtlichen Stimmverbote in § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG (Grigoleit/Herrler, AktG, 2013, § 136 Rn. 9; Grundmann in Großkomm AktG,
der mit der Wohnungseigentümergemeinschaft streitende Wohnungseigentümer auf das Ob und Wie der Prozessführung der Gemeinschaft Einfluss nimmt, besteht unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Wird die Gemeinschaft verklagt, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG zwar berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen. Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Verfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, zu der er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 22). Im Innenverhältnis nehmen die in § 427 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098, Rn. 15). 16 Könnte der gegen die Gemeinschaft klagende Wohnungseigentümer an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung der Gemeinschaft mitwirken, bestünde daher - wie der vorliegende Fall anschaulich belegt - die Gefahr,
sachgerechte, auf die Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch bezogene Schritte unterbleiben und die Gemeinschaft hierdurch einen Schaden erleidet. Die Gefahr einer nicht an der ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern an privaten Sonderinteressen orientierten Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess der Gemeinschaft ist so groß,
die Annahme eines lediglich beweglichen Stimmverbots im Falle eines im konkreten Einzelfall festzustellenden Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG nur den Aktivprozess der Gemeinschaft bzw. der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer erfasst, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift wäre dann aufgrund der identischen Interessenlage auf einen Passivprozess analog anzuwenden (vgl. zu § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG: Holzborn in Bürgers/Körber, AktG,
bei Vorliegen eines Stimmverbots für den Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 von der ihr erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen konnte. Liegen die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, so kann der betroffene Wohnungseigentümer auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigten, da er keine Rechtsmacht zur Ausübung übertragen kann, die ihm selbst nicht zusteht (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1983, 175 f.; Merle in Bärmann, WEG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.