KORE310502014 BGH 9. Zivilsenat 20140220 IX ZB 32/12 Beschluss § 64 Abs 3 S 1 InsO, § 199 S 2 InsO vorgehend LG Frankenthal , 7. März 2012, Az: 1 T 201/11vorgehend AG Ludwigshafen, 12. April 2011, Az: 3 IN 119/01 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzrecht: Beschwerdebefugnis der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als 800.000 € verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.064,97 € festgesetzt. I. 1 Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 25. September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Gesellschaft. Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) befriedigt. Unter diesen befand sich auch eine Forderung der weiteren Beteiligten zu 1, einer Kommanditistin der Schuldnerin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH, auf Darlehensrückzahlung. Die weitere Beteiligte zu 1 hatte ihre Forderung zunächst mit 2.202.405,51 € angemeldet, sie sodann bis auf 1.366.437,32 € zurückgenommen und wegen der Differenz auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet. 2 Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 1.090.064,97 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1 eine Darlehensforderung in Höhe von 135.505,31 € zur Insolvenztabelle nachgemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach § 199 InsO zustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös. 3 Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1 die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese beantragt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der Vergütung auf 800.000 €. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung. Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als Insolvenzgläubigerin, weil ihre zur Tabelle festgestellte Forderung befriedigt worden sei und sie an der Nachmeldung einer weiteren Forderung später nicht mehr festgehalten habe. Auch als Kommanditistin der Schuldnerin sei sie nicht beschwerdeberechtigt. Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach § 199 InsO einen Anteil an einem verbleibenden Überschuss beanspruchen könne, rechtfertige keine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über den Kreis der dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus. 6 2. Diese Ausführungen halten, soweit die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als Kommanditistin betroffen ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters berechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.