KORE310532011 BGH 9. Zivilsenat 20110210 IX ZR 18/10 Versäumnisurteil § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 366 Abs 1 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 12. Januar 2010, Az: 5 U 404/09, Urteilvorgehend LG Gera, 30. April 2009, Az: 2 O 908/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Bewertung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells erfolgen in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. April 2009 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.107,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 und weitere 506,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 24 v.H. und der Beklagte 76 v.H., von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz der Kläger 27 v.H. und der Beklagte 73 v.H. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 27 v.H. und der Beklagte 73 v.H. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. Kapitaldienst GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 vom Hundert und 14,07 vom Hundert. Der Beklagte erklärte am 20. November 1998 seinen Beitritt zu der Anlegergemeinschaft. 2 Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete eine Einlage von umgerechnet 6.646,79 € und ein Agio von 403,92 €. Er erhielt von der Schuldnerin am 31. März 2003 eine Auszahlung in Höhe von 2.400 € und am 31. Juli 2003 eine Auszahlung in Höhe von 5.000 €. Ferner buchte die Schuldnerin auf Weisung des Beklagten am 31. März 2004 den als sein restliches Guthaben geführten Betrag von 4.354,38 € auf das Konto seiner Lebensgefährtin bei der Schuldnerin um. 3 Mit seiner auf Anfechtung gestützten Klage hat der Kläger zunächst die Rückgewähr der an den Beklagten geleisteten Auszahlungen einschließlich der Umbuchung abzüglich der Einzahlungen des Beklagten, somit 5.107,59 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,21 €, jeweils zuzüglich Zinsen verlangt. Gestützt auf eine Neuberechnung des Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung des "realen Handelsergebnisses", in welcher der Kläger Scheingewinne des Beklagten in Höhe von 6.718,89 € ausgewiesen hat, hat er die Klage auf diesen Betrag erweitert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe der Teilbeträge von 753,21 € (Scheingewinne) und 115,15 € (Rechtsanwaltskosten) zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 4 Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 5 Der Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Umbuchung des Betrags von 4.354,38 € müsse sich der Beklagte grundsätzlich wie eine Auszahlung zurechnen lassen. Eine Anfechtung scheide dennoch aus, weil durch die Umbuchung der Gesamtvermögensbestand der Schuldnerin unverändert geblieben sei und deshalb die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin nicht benachteiligt worden seien. Die Auszahlungen der Schuldnerin (7.400 €) könne der Insolvenzverwalter in Höhe der Differenz (753,21 €) zur ursprünglichen Einlage des Beklagten (6.646,79 €) als objektiv unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dabei sei der Höhe nach auf die tatsächlich gezahlte Einlage abzustellen und nicht auf den von der Schuldnerin im Rahmen der nachträglichen Berechnung ermittelten, nach der Verrechnung von Verlustzuweisungen und Bestandsprovisionen verbleibenden Restbetrag der Einlage. II. 7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 8 1. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang der Kläger die Auszahlungen der Schuldnerin als unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zurückverlangen kann, hat das Berufungsgericht den richtigen Ausgangspunkt gewählt. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11). 9 2. Um eine anfechtbare Auszahlung von Scheingewinnen handelte es sich bei der Zahlung der Schuldnerin vom 31. März 2003 in voller Höhe von 2.400 € und bei der Zahlung vom 31. Juli 2003 in Höhe eines Teilbetrags von 2.707,59 €. Die Summe von 5.107,59 € hat der Beklagte nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zurückzuzahlen. 10
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