BGH, Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 59/19 – Patentanwaltskosten in Unionsmarkenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit nur bei notwendiger patentanwaltlicher Mitwirkung - Kosten…
KORE310532023 ECLI:DE:BGH:2022:131022BIZB59.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20221013 I ZB 59/19 Beschluss Art 3 Abs 1 EGRL 48/2004, Art 14 EGRL 48/2004, § 125e Abs 5 MarkenG, § 140 Abs 4 MarkenG vom 11.12.2018, § 140 Abs 3 MarkenG vom 05.05.2004, § 104 ZPO vorgehend EuGH, 28. April 2022, Az: C-531/20, Urteilvorgehend BGH, 24. September 2020, Az: I ZB 59/19, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2019, Az: 6 W 20/18vorgehend LG Mannheim, 8. Dezember 2017, Az: 7 O 120/16nachgehend BGH, 23. März 2023, Az: I ZB 59/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Patentanwaltskosten in Unionsmarkenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit nur bei notwendiger patentanwaltlicher Mitwirkung - Kosten des Patentanwalts VII Kosten des Patentanwalts VII Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF (§ 140 Abs. 4 MarkenG nF) ist mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 10] = WRP 2019, 1195 - Kosten des Patentanwalts V - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText).
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 24. Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Unionsmarken auf Unterlassung in Anspruch genommen und markenrechtliche Folgeansprüche geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch einen schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
2 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Klageschrift die Mitwirkung einer Patentanwältin angezeigt und im Kostenfestsetzungsverfahren anwaltlich versichert, dass die Patentanwältin an dem Verfahren tatsächlich mitgewirkt habe. Jeder bei Gericht eingereichte Schriftsatz sei mit der Patentanwältin abgestimmt worden. Die Patentanwältin habe auf diese Weise auch an den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt, auch wenn die Telefonate allein zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführt worden seien.
3 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 hat das Landgericht die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 10.528,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2017 festgesetzt. Es hat dabei, wie von der Klägerin beantragt, Patentanwaltskosten in Höhe von 4.867,70 € für die erstinstanzliche Rechtsverfolgung (1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV zum RVG, 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV zum RVG, 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV zum RVG zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV zum RVG und 19% Umsatzsteuer) und 325,46 € für die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren zur Kostenentscheidung (0,5-Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer) als erstattungsfähig anerkannt.
4 Die gegen die Festsetzung der Patentanwaltskosten gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben, soweit darin Patentanwaltskosten gegen sie festgesetzt worden sind.
6 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - I ZB 59/19, GRUR 2020, 1239 = WRP 2020, 1577 - Kosten des Patentanwalts VI):
Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten, die der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts an einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, unabhängig davon vorsieht, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war?
7 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText):
Die Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen.
8 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die geltend gemachten Patentanwaltskosten seien von der Beklagten nach § 140 Abs. 3 MarkenG aF zu erstatten. Der Streitfall sei eine Kennzeichenstreitsache im Sinne dieser Vorschrift. Es sei nach § 140 Abs. 3 MarkenG aF - und daher auch im Streitfall - nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung der Patentanwältin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei oder ob die Patentanwältin gegenüber dem von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht habe. Eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung des § 140 Abs. 3 MarkenG aF mit dem Ziel einer Prüfung, ob die Einschaltung des Patentanwalts notwendig gewesen sei, komme nicht in Betracht, da § 140 Abs. 3 MarkenG aF diesen Richtlinienvorschriften entspreche und eine solche Auslegung der gesetzgeberischen Zielsetzung eindeutig entgegenstünde. § 140 Abs. 3 MarkenG aF verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da für die Ungleichbehandlung der Kostenerstattung von Patentanwälten in Kennzeichenstreitsachen gegenüber allgemeinen zivilprozessualen Kostenerstattung, die nur für die Rechtsverfolgung notwendige Kosten erfasse, ein hinreichender sachlicher Grund bestehe, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung von Patentanwälten in Kennzeichenstreitsachen wegen deren besonderer Sachkunde kostenrechtlich privilegiert habe.
9 III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung können die geltend gemachten Patentanwaltskosten nicht festgesetzt werden. Vielmehr ist § 140 Abs. 3 MarkenG aF dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mitwirkung von Patentanwälten erstattungsfähig sind.
10 1. Nach § 140 Abs. 3 MarkenG aF, dessen Wortlaut mit Wirkung vom 14. Januar 2019 inhaltsgleich in die Vorschrift des § 140 Abs. 4 MarkenG übernommen worden ist, sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Diese Vorschrift ist gemäß § 125e Abs. 5 MarkenG auf Verfahren vor den Unionsmarkengerichten entsprechend anzuwenden. Patentanwaltskosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO gegen den Kostenschuldner festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 6] = WRP 2019, 1195 - Kosten des Patentanwalts V).
11 2. Das Beschwerdegericht hat die Kosten der Patentanwältin in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG aF ohne Prüfung der Notwendigkeit der patentanwaltlichen Mitwirkung als erstattungsfähig angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639, 640 [juris Rn. 13 und 17] = WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts I; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II; Urteil vom 21. November 2011 - I ZR 196/10, GRUR 2012, 756 [juris Rn. 20] - Kosten des Patentanwalts III; Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 70/11, GRUR 2012, 759 [juris Rn. 11] - Kosten des Patentanwalts IV; BGH, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 10] - Kosten des Patentanwalts V; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 23; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 40; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 56; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 140 Rn. 92).
12 3. An dieser Sichtweise hält der Senat nicht fest. Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF ist vielmehr mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind.
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16 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die Frage, ob Kosten im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG "angemessen" sind, nicht unabhängig von den Kosten beurteilt werden kann, die der obsiegenden Partei tatsächlich durch den Beistand eines Anwalts entstanden sind, sofern diese im vorstehend beschriebenen Sinne "zumutbar" sind. Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).
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24 Im Zuge der Einführung des Markengesetzes verwies der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem inhaltlich gleichlautenden § 140 Abs. 3 MarkenG aF ohne weitere Begründung auf die Entsprechung mit der Vorschrift des § 32 Abs. 5 WZG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [Markenrechtsreformgesetz], BT-Drucks. 12/6581, S. 124).
25 Durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wurde die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten auf eine Gebühr unter Hinweis darauf aufgehoben, dass die auf einen Teil der Prozesskosten beschränkte Erstattung nicht mehr vertretbar sei, da sie die tatsächliche Arbeitsleistung in den jeweiligen Verfahren und die Stellung des Patentanwalts nach §§ 3 und 4 PAO nicht berücksichtige und zu einer Minderung des Schadensersatzes des obsiegenden Schutzrechtsinhabers führe (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BR-Drucks. 342/01, S. 94 unter Verweis auf die Begründung zu § 143 Abs. 5 PatG [S. 84 der BR-Drucks.]). Mit der Bezugnahme auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts und durch die Betonung des Gesichtspunkts einer Minderung des Schadensersatzes des obsiegenden Schutzrechtsinhabers hat sich der Gesetzgeber von der ursprünglichen gesetzgeberischen Zielsetzung - Schematische Kostenerstattung zur Begrenzung des Prozessrisikos beider Parteien - bereits entfernt (Tyra, WRP 2007, 1059, 1063).
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27 Auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich bekundet hat, dass die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG aF den von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG gestellten Anforderungen - also insbesondere dem Postulat des Ersatzes zumutbarer und angemessener Prozesskosten - genüge, lässt sich aufgrund des Umstands, dass mit Blick auf mit der Erstattung von Prozesskosten in Zusammenhang stehende Vorschriften kein Umsetzungsbedarf gesehen wurde, ein der richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht mehr feststellen.
28 IV. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem Senat mangels Entscheidungsreife nicht offen. Es fehlt an Feststellungen zur Notwendigkeit der prozessualen Mitwirkung der Patentanwältin (zur Notwendigkeit außergerichtlicher Mitwirkung vgl. BGH, GRUR 2011, 754 [juris Rn. 15 ff.] - Kosten des Patentanwalts II; GRUR 2012, 756 [juris Rn. 22 ff.] - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 [juris Rn. 14 und 17] - Kosten des Patentanwalts IV). Der Klägerin wird Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben sein.
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