BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – V ZB 131/19 – Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das Verteilungsverfahren 1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem…
KORE310542020 ECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB131.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200220 V ZB 131/19 Beschluss § 33 Abs 1 ZVG, § 91 Abs 1 ZVG, § 105 ZVG, § 115 Abs 1 S 2 ZVG, § 115 Abs 3 ZVG, § 767 ZPO, § 878 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend LG Hannover, 3. September 2019, Az: 1 T 19/19vorgehend AG Hannover, 19. Juni 2019, Az: 740 K 95/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das Verteilungsverfahren 1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. September 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.654,93 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt gegen den Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. Grundlage ist eine vollstreckbare notarielle Urkunde wegen einer im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 8 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 30.166,22 €. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurde der Grundbesitz für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 95.100 € den Meistbietenden zugeschlagen; Rechte sollten nicht bestehen bleiben. In Vorbereitung auf den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses meldete die Gläubigerin - wie bereits vor dem Versteigerungstermin - neben der der Vollstreckung zugrundeliegenden Grundschuld einen weiteren dinglichen Anspruch aus der im Grundbuch in Abt.
III unter Nr. 9 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 29.654,93 € an. Der Schuldner erhob insgesamt Widerspruch gegen die Zuteilung auf die von der Gläubigerin angemeldeten Ansprüche. Daraufhin stellte das Amtsgericht in dem Verteilungstermin am 27. Februar 2019 fest, dass der durch den Widerspruch betroffene Betrag in Höhe von 59.821,15 € (30.166,22 € + 29.654,93 €) nach Ablauf der Frist des § 878 ZPO zu hinterlegen sei, wenn die Klageerhebung nachgewiesen werde. Soweit der Widerspruch berechtigt sei, erfolge die Auszahlung des Betrages an den Schuldner, anderenfalls an die Gläubigerin. Mit Beschluss vom 21. März 2019 ordnete das Oberlandesgericht Celle die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 an.
Hintergrund war eine bereits im Jahr 2016 von dem Schuldner gegen die Gläubigerin erhobene Vollstreckungsgegenklage. Nach Hinweis des Schuldners auf diesen Beschluss veranlasste das Amtsgericht die Hinterlegung des noch verbliebenen Erlöses in Höhe von 59.821,15 €. Mit Urteil vom 2. April 2019 erklärte das Oberlandesgericht Celle die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld Nr. 8 für unzulässig.
2 Durch Beschluss vom 19. Juni 2019 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der nach Erlösverteilung verbliebene Erlösanteil nach Rechtskraft des Beschlusses an den Schuldner auszuzahlen sei. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und angeordnet, dass der nach Erlösverteilung verbliebene Erlösanteil in Höhe eines Betrages von 29.654,93 € (Grundschuld Nr. 9) an die Gläubigerin auszuzahlen sei. Die weitergehende Beschwerde betreffend die Grundschuld Nr. 8 hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner auch die Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils erreichen.
II.
3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist zwar die Auszahlung an den Schuldner in Höhe des auf die Grundschuld Nr. 8 entfallenden Erlösanteils von 30.166,22 € nicht zu beanstanden; insoweit sei die Zwangsvollstreckung von dem Oberlandesgerichts Celle für unzulässig erklärt worden. In Höhe von 29.654,93 € sei der Erlös aber an die Gläubigerin auszuzahlen, weil die Grundschuld Nr. 9 als Surrogat am anteiligen Versteigerungserlös fortwirke. Die gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschenen Grundpfandrechte setzten sich nämlich an dem auf die erloschenen Grundpfandrechte entfallenden Anteil am Versteigerungserlös fort. Im Hinblick auf die Grundschuld Nr. 9 habe es der Schuldner unterlassen, rechtzeitig gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO Widerspruchsklage zu erheben und die Klageerhebung nachzuweisen.
Auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle könne er sich nicht berufen, da dieses ausschließlich die Vollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt habe. Zwar seien bei Vorlage einer entsprechenden Entscheidung grundsätzlich gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO die Vollstreckung insgesamt einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Diese allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen würden aber spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines Teilungsplans durch die spezielleren Regelungen der §§ 105 ff. ZVG modifiziert. Es sei dann nicht mehr möglich, den ursprünglichen Titel, der Grundlage der Vollstreckung sei, mit der Vollstreckungsabwehrklage anzugreifen und somit dem gesamten Verfahren gewissermaßen den Boden zu entziehen.
Der Schuldner müsse in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium daher gegen die einzelnen im Teilungsplan festgesetzten Ansprüche, die er nicht gelten lassen wolle, jeweils im Wege des Widerspruchs vorgehen und innerhalb der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder gemäß § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage (bei vollstreckbaren Ansprüchen) oder aber - im Übrigen - Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 ZPO erheben und die Klageerhebung gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachweisen. Komme er dem nicht nach, sei der Teilungsplan gemäß § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie festgesetzt auszuführen. Das schließe nicht aus, dass der Schuldner den an die Gläubigerin auszuzahlenden Betrag anschließend möglicherweise von dieser aus ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstigen Rechtsgründen zurückverlangen könne.
Diese Klärung müsse aber in einem weiteren eigenständigen (Erkenntnis-)Verfahren erfolgen.
III.
4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand.
5 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss des Beschwerdegerichts die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, so dass eine Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO ausscheidet (vgl. zu dieser Anforderung nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; siehe auch Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 108/15, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Anträge der Beteiligten. Soweit es um das Verfahren vor dem Amtsgericht geht, ergeben sich diese aus dem jedenfalls durch Angabe der Aktenstelle von dem Beschwerdegericht konkludent in Bezug genommenen Beschluss. Den Antrag der Gläubigerin in dem Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht wörtlich wiedergegeben. Dass der Schuldner jedenfalls konkludent die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ergibt sich daraus, dass er sich ausweislich der Beschwerdeentscheidung der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen hat.
6 2. In der Sache nimmt das Beschwerdegericht zu Recht an, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2019, mit welcher die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Grundschuld Nr. 8 für unzulässig erklärt wurde, einer Auszahlung des auf die Grundschuld Nr. 9 entfallenden Erlösanteils in Höhe von 29.654,93 € an die Gläubigerin nicht entgegensteht.
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Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 39; Bachmann, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 41; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 115 Rn. 1). Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist deshalb im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen (vgl. allgemein zu der Wirkung einer stattgebenden Entscheidung gemäß § 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO Senat, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694). Liegt die Entscheidung gemäß § 767 ZPO nicht bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilungsplans vor (§ 113 ZVG), kann der Schuldner die Ausführung des Teilungsplans bezogen auf die Vollstreckungsforderung durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO oder gemäß § 769 Abs. 2 ZPO verhindern und hierdurch eine Hilfszuteilung gemäß § 124 Abs. 1 ZVG analog und eine Hinterlegung des entsprechenden Erlösanteils gemäß § 124 Abs. 2, § 120 ZVG erreichen (vgl. zu Einzelheiten Steiner/Teufel, ZVG, 9.
Aufl., § 115 Rn. 39 f.; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Nach Vorlage der stattgebenden Entscheidung gemäß § 767 ZPO ist der hinterlegte Betrag an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; Depré, ZVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist der Erlösanteil, der auf die der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Grundschuld Nr. 8 entfällt, zu Recht an den Schuldner ausgezahlt worden.
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IV.
19 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren ist diese Vorschrift zwar grundsätzlich nicht anwendbar, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Gläubiger und Schuldner über die Verteilung des Versteigerungserlöses, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 ZPO bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33).
20 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310542020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public