BGH Notz (Brfg) 5/20
KORE310542021 ECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTZ.BRFG.5.20.0 BGH Senat für Notarsachen 20201116 Notz (Brfg) 5/20 Beschluss § 7a BNotO, §§ 7aff BNotO, § 5 Abs 1 Nr 2 NotFV, § 18 Abs 2 NotFV vorgehend KG Berlin, 3. März 2020, Az: Not 5/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Notarielle Fachprüfung: Monatsfrist für Antrag auf Wiederholung der Prüfung als Ausschlussfrist; Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets; Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen 1. § 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar.
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 3. März 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
1 Der Beklagte stellte fest, dass die Klägerin vom mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung ausgeschlossen sei und diese nicht bestanden habe. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Kammergericht abgewiesen. Die Klägerin beantragt, hiergegen die Berufung zuzulassen. Der Antrag ist nicht begründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO).
2 1. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf den von ihr behaupteten Mangel einer Lärmbelästigung während der Klausur F 20-87 nicht berufen kann, weil sie diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 18 Abs. 2 der Verordnung über die notarielle Fachprüfung in der Fassung vom 7. Mai 2016 (NotFV) normierten Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt.
3 Gemäß § 18 Abs. 1 NotFV kann auf Antrag eines Prüflings die Wiederholung der Prüfung angeordnet werden, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, § 18 Abs. 2 NotFV. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Prüfling mit einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Sähe man diese dagegen nicht als Ausschlussfrist an, käme ihr - was offensichtlich sinnwidrig wäre - (gar) keine Bedeutung zu. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
August 1994 (DVBl 1994, 1364, juris Rn. 6 f.) und die Kommentierung von Niehues/Fischer/Jeremias (Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 484) verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Ausführungen in der Kommentierung sich auf Fälle beziehen, in denen die maßgebliche Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist nicht vorsieht. Demgegenüber weist das Kammergericht zutreffend und von der Klägerin in diesem Punkt nicht angegriffen darauf hin, dass eine Regelung, die - wie hier § 18 Abs. 2 NotFV - dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist (BVerwGE 96, 126, juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7.
Aufl., Rn. 478, 485, 219).
4 Da die Klägerin hiernach mit der Geltendmachung der behaupteten Lärmbelästigung ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz ihre sich darauf beziehenden Beweisanträge zu Recht zurückgewiesen; auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), liegt daher nicht vor.
5 2. Das Kammergericht hat weiter zutreffend angenommen, dass in der Klausur F 20-87 kein unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt wird.
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Nicht erforderlich ist es dagegen, dass die geprüften Fragen sich oftmals stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die notarielle Amtstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituationen. Dass sich solche Fragen hin und wieder stellen, muss für die Prüfungserheblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, lässt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsaufgabe berücksichtigen (BVerwG aaO - zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer).
7 Die Klägerin geht dagegen von einem unrichtigen Maßstab aus. Sie meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2014 (M 4 K 13.1953, juris Rn. 41), generell werde der Schwierigkeitsgrad der entsprechenden Aufgaben begrenzt. Nicht mehr zugelassen seien solche Fragen, die allein mit einem Grundwissen in dem bezeichneten Sachgebiet offensichtlich nicht zu lösen seien; dabei müsse die Begrenzung so gefasst werden, dass lediglich Verständnis und Arbeitsmethoden abgeprüft werden dürften. Die Klägerin verkennt indes, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München nicht auf die Frage beziehen, was unter den "Grundzügen" eines Rechtsgebiets zu verstehen ist. Sie sind vielmehr zu einer § 5 Abs. 2 NotFV entsprechenden Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 ergangen (VG München, ebenda). Gemäß § 5 Abs. 2 NotFV dürfen andere Rechtsgebiete - mithin solche, die nicht in § 5 Abs. 1 NotFV genannt sind - im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird, § 5 Abs. 2 NotFV.
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9 Das war hier nicht der Fall. Der in der Klausur geprüfte Stoff bezieht sich vorrangig auf das Handelsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 NotFV), das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV) sowie das notarielle Kostenrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 NotFV). Dabei musste neben der Anmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer neu errichteten GmbH & Co. KG zum Handelsregister auch ein Ausgliederungsvertrag entworfen werden, durch den das gesamte Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens ausgegliedert und auf die GmbH & Co. KG übertragen wird. Dass sich eine solche Frage in der notariellen Praxis jedenfalls hin und wieder stellt, hat das Kammergericht zu Recht angenommen. Dagegen hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Bei der Fertigung des Ausgliederungsvertrags war eine Vielzahl von Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu erkennen und zu erwägen. Mehr als eine Anwendung des jeweiligen Wortlauts der Vorschriften war aber - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und wogegen sich die Klägerin ebenfalls nicht wendet - nicht erforderlich. Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen wurde nicht abgefragt.
10 3. Ebenfalls zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Erörterungen der Klägerin in der Klausur F 20-87 zu einer möglichen Umwandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft nicht mehr vertretbar sind. Die Bewertung des Erstkorrektors ist nicht fehlerhaft.
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Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Demgegenüber wird dem Prüfer ein Bewertungsspielraum zugebilligt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - beispielsweise bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen.
12 Es geht zunächst um Fachfragen, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16, ZNotP 2017, 299 Rn. 4 mwN; BVerwG, NVwZ 1998, 738, juris Rn. 3 ff. mwN; vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17, juris Rn. 7 ff.; BFHE 191, 140, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 879 ff.). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung sind die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 aaO Rn. 3 mwN).
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15 Der Verfahrensfehler liegt nach Ansicht der Klägerin darin, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten den Erstkorrektor, nachdem er im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die Ausführungen der Klägerin als nicht vertretbar beurteilt hatte, telefonisch dahin beeinflusst habe, dass er diesem "Fehler" mit der "Schutzbehauptung" begegnet sei, die Ausführungen seien weder negativ noch positiv bewertet worden.
16 Nach den obigen Ausführungen liegt aber kein "Fehler" des Erstkorrektors vor. Der Erstkorrektor, der die Ausführungen in seinem Erst-Votum als "unnötig" bezeichnet hat, hat mit der Bewertung "nicht vertretbar" im Überdenkungsverfahren eine Formulierung der Klägerin in ihren Beanstandungen aufgegriffen und damit verdeutlicht, dass er die Ausführungen nicht als vertretbare Lösung und daher nicht als fachlich richtig ("positiv") bewertet hat. Das war - wie ausgeführt - im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar und hat sich in der Sache als richtig erwiesen. Auswirkungen des Telefonats auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung können daher ausgeschlossen werden (vgl. BVerwGE 105, 328, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 7).
17 4. Zu Recht hat das Kammergericht schließlich Bewertungsfehler im Hinblick auf die Klausur F 20-95 verneint. Die dagegen gerichteten Rügen der Klägerin greifen nicht durch.
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25 Zu Recht hat die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der oben unter 3a bereits genannten Maßstäbe in fachlicher Hinsicht überprüft, ob die Beurteilung des Erstkorrektors, die Ausführungen der Klägerin zu § 2333 BGB seien fernliegend, zutrifft. Es hat dies mit überzeugender Begründung bejaht. Auch der Senat hält es für fernliegend, im Hinblick auf das nach der Aufgabenstellung schwer geistig und körperlich behinderte neunjährige Kind E die Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB in mehreren Sätzen zu prüfen. Darauf, dass nach dem - ohnehin nur pauschalen - Vorbringen der Klägerin "andere Votanten" eine Überprüfung der Voraussetzungen der Norm erwartet hätten, kommt es nicht an.
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Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310542021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public