(2)Zwar steht außer Frage, dass es bei Erlass des Beitragsbescheids am 21. August 2009 an einer wirksamen Satzung fehlte (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 7, Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 118/07, NJW 2008, 1445 Rn. 6; BVerwG, NJW 1975, 1426 f.; BVerwGE 64, 218, 219). Erst die neue Fassung der Beitragssatzung schuf die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. § 16 BS-EWS nF regelt aber die Rückwirkung dieser Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2007. Ab diesem Zeitpunkt bildete die Satzung die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung und damit die Grundlage für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 9; Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 118/07, NJW 2008, 1445 Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die rückwirkende Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aufgrund des nachträglichen Erlasses einer wirksamen Satzung mit Rückwirkung (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 8 f.; Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 118/07, NJW 2008, 1445 Rn. 6 f.; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94, BGHZ 127, 223, 228 und - zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwGE 50, 2, 7 f.; 67, 129, 131 f.). Auch im konkreten Fall sind solche weder ersichtlich noch werden sie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. 11
- b)Infolgedessen war der sich aus der öffentlichen Last ergebende Anspruch, der mit Bescheid vom 21. August 2009 in Höhe von 4.389,99 € fällig gestellt wurde, im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2021 im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG mehr als vier Jahre rückständig. 12
- aa)Der Vier-Jahres-Zeitraum des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beginnt mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 13 ff.). Innerhalb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann (grundlegend dazu Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11, NJW 2012, 2504 Rn. 12). Dabei kommt es auf die Fälligkeit des Beitragsbescheids an; ein Duldungsbescheid begründet keine Fälligkeit, sondern setzt diese voraus (vgl. BVerwG, NJW 1987, 2098, 2099). 13
- bb)Der mit Bescheid vom 21. August 2009 geltend gemachte Beitrag auf Entrichtung der öffentlichen Last ist drei Monate nach dessen am 27. August 2009 erfolgter Zustellung und damit früher als vier Jahre vor der Antragstellung im Januar 2021 fällig geworden. 14
(1)Wird ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid durch eine rückwirkende Satzung geheilt, tritt die für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebende Fälligkeit rückwirkend ein; ist der Bescheid nicht vor, sondern nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung erlassen worden, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit nach den Vorgaben des Bescheids. 15 (
- a)Der Senat hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - bereits entschieden, dass bei Bescheiden, die zeitlich vor der Rückwirkungsanordnung einer heilenden Satzung erlassen wurden, die für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebende Fälligkeit mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung eintritt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, NVwZ-RR 2008, 439 Rn. 8; Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 56/07, juris Rn. 7 u. 10; Beschluss vom 22. November 2007 - V ZB 64/07, juris Rn. 7 u. 10; Beschluss vom 24. Januar 2008 - V ZB 118/07, NJW 2008, 1445 Rn. 6 u. 9). Entsprechend wird auch dann, wenn der Bescheid innerhalb des Rückwirkungszeitraums erlassen wurde, der Betrag rückwirkend fällig. Der Eintritt der Fälligkeit richtet sich in diesem Fall nach der Maßgabe des Bescheides. Denn die Fälligkeit kann bei einer Heilung nicht früher eintreten, als wenn der Bescheid ursprünglich rechtmäßig gewesen wäre. 16 (
- b)Die Argumente, die die Rechtsbeschwerde gegen den rückwirkenden Eintritt der Fälligkeit anführt, geben zu einer Änderung der Rechtsprechung des Senats keinen Anlass. 17 (
- aa)Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gebietet keine Einschränkung der rückwirkenden Heilung des Bescheids im Hinblick auf den in diesem Rahmen maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt. Die ratio legis der Rangklasse 3 ist die bewusste Wertung, den schuldrechtlichen Forderungen des Fiskus eine vordere Rangstelle einzuräumen (vgl. Depré/Cranshaw, ZVG, 2. Aufl., § 10 Rn. 65). Der gewährte Vorrang gilt jedoch nach dem gesetzgeberischen Willen nur für die Forderungen, die in der Zeit von vier Jahren ab Antragstellung fällig geworden sind. Es besteht kein Grund, den öffentlich-rechtlichen Beitragsgläubiger durch die Annahme einer Fälligkeit erst ab dem Zeitpunkt des heilenden Ereignisses weiter zu privilegieren und damit zugleich die nachrangigen Gläubiger zu benachteiligen. Denn der öffentlich-rechtliche Beitragsgläubiger hat es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst in der Hand zu bestimmen, wann die Fälligkeit eintritt, und zwar sowohl durch die Ausgestaltung der Satzung als auch durch den Bestand bzw. die Rücknahme des ursprünglichen, die Fälligkeit auslösenden Bescheids (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 1417, 1418 f.). Wenn er sich - etwa aus der Motivation heraus, den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern - dafür entscheidet, einen ursprünglich rechtswidrigen Bescheid durch eine Satzung mit Rückwirkungsanordnung zu heilen, nimmt er damit zugleich in Kauf, dass der Vorrang der Forderung in der Zwangsversteigerung nicht mehr gewahrt ist. 18 (
- bb)Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde auf die zivilrechtlichen Folgen einer rückwirkenden Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB. Mit einer derartigen Genehmigung ist das Inkrafttreten einer Satzung, die zu einer rückwirkenden Entstehung einer auf öffentlichem Recht beruhenden öffentlichen Last führt, wegen der unterschiedlichen Interessenlage schon im Ansatz nicht vergleichbar. Im Übrigen werden Einschränkungen der zivilrechtlichen Rückwirkung lediglich aus Gründen des Schuldnerschutzes diskutiert, nicht jedoch zum Schutz des Gläubigers, auf den der Beteiligte zu 1 sich beruft (vgl. zu der zivilrechtlichen Problematik z.B. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - VIII ZR 326/99, NJW 2001, 365, 366; Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 Rn. 22; Urteil vom 4. März 2021 - III ZR 39/20, MDR 2021, 996 Rn. 39). 19 (
- cc)Eine rückwirkende Fälligkeit steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 135 Abs. 1 BauGB ausgeführt, diese sei bei der nachträglichen Heilung eines Beitragsbescheides dahin auszulegen, dass der Beitrag erst einen Monat nach dem Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses fällig werde (vgl. BVerwGE 64, 218, 222; BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 8 C 26/81, juris Rn. 16). Dies betraf aber - anders als hier - Konstellationen, in denen die Heilung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern mit Wirkung ex nunc eingetreten war. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Eintritts der Fälligkeit bei einer rückwirkenden Heilung des Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen nicht verneint. 20 (
- dd)Aus der Möglichkeit, die Kostenlast im Verwaltungsprozess durch eine Erledigungserklärung abzuwenden, wenn der angefochtene Heranziehungsbescheid während des Verfahrens durch eine rückwirkende Satzung geheilt wird (vgl. BVerwGE 50, 2, 10; BVerwG, NVwZ 1991, 360, 361; NVwZ 1993, 979), lässt sich - anders als die Rechtsbeschwerde meint - schon im Ansatz kein Schluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit bei der Beurteilung der Vier-Jahres-Frist ziehen. 21