(2)Dafür, dass der Beklagte durch seine Erklärungen eine eigene Verbindlichkeit begründen wollte, sprechen zudem die Begleitumstände im Vorfeld des "Krisengesprächs" vom 22. Oktober 2011 sowie die beiderseitige Interessenlage. Denn der Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit finanzielle Engpässe der Schuldnerin dadurch überbrückt, dass er persönlich Bargeld in großen Mengen aus Rumänien heranschaffte, um zum Beispiel die Mitarbeitergehälter zu bezahlen (Sitzungsprotokolle vom 26. April 2017, S. 4 = GA III 112 und vom 20. März 2018, S. 2 = GA V 17 Abs. 3, 5). Darüber hinaus hat er angegeben, der Schuldnerin aus seinem Vermögen mindestens 4.636.000 € als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt zu haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgte er im Oktober 2011 das Ziel, die F. GmbH (und damit auch seine Darlehensrückzahlungsansprüche) zu retten (BU 22 Abs. 2). Dieses Ziel konnte er aber nur erreichen, wenn die Klägerin ihre Beratungstätigkeit zur Verbesserung der Unternehmensorganisation und der wirtschaftlichen Situation fortsetzte, was wiederum die zeitnahe Bezahlung ihrer Rechnungen voraussetzte. Dazu verfügte nach Sachlage allein der Beklagte persönlich über die erforderlichen finanziellen Mittel. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass er ein eigenes Interesse an der Tilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte. 25
- c)Soweit das Berufungsgericht ein selbständiges Garantieversprechen des Beklagten dahingehend, er werde der Schuldnerin als Gesellschafter das erforderliche Kapital gegebenenfalls nachschießen, verneint hat (siehe BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, NJW-RR 2001, 1611 zum selbständigen Garantieversprechen durch Zahlungszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers), ist dies nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, musste die Klägerin als Empfängerin die Erklärung des Beklagten, er werde die Rechnungsbeträge bezahlen, angesichts des klaren Wortlauts, der Begleitumstände sowie der beiderseitigen Interessenlage als gesamtschuldnerische Begründung einer eigenen Verbindlichkeit durch einen zahlungskräftigen Schuldner verstehen. Es ging nicht lediglich darum, der wirtschaftlich angeschlagenen Schuldnerin weiteres Kapital zuzuführen. 26 3. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung steht der Durchsetzung des Klageanspruchs nicht entgegen. Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids am 16. Mai 2012, mag diese auch unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift (N. straße 6, D. -R. ) erfolgt sein, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hindert die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird (BGH, Urteil vom 26. Februar 2010 - V ZR 98/09, NJW-RR 2010, 1438 Rn. 14 ff; siehe auch BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204 Rn. 129 [Stand: 1. Juni 2020]; Palandt/Ellenberger aaO § 204 Rn. 18 a.E.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Senat nimmt darauf Bezug (LGU 10 f). Insbesondere hat der Beklagte die fehlerhafte Zustellung dadurch veranlasst, dass er weder das Namensschild am Briefkasten entfernte noch eine Abmeldung bei der zuständigen Behörde vornahm. 27 4. Hinsichtlich eines Hauptsachebetrags von 22.012,21 € (nebst Zinsen) ist die Klage allerdings zu Recht abgewiesen worden. Insoweit bleibt es bei der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids vom 4. Juni 2012. 28
- a)Soweit mit diesem auch die Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung gegenüber der Schuldnerin in Höhe von 1.985,50 € geltend gemacht wurden, scheidet ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten von vornherein aus. Dessen Schuldbeitritt bezog sich allein auf die Bezahlung der Rechnungen der Klägerin und nicht auf etwaige einen anderen Gesamtschuldner betreffende Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 425 BGB). 29
- b)Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf ihrem im Berufungsrechtszug gehaltenen Sachvortrag beruhen (Schriftsatz vom 22. Juni 2018), entsprechend der Insolvenzquote von 33,89 % befriedigt worden ist. Bei einem Gesamtrechnungsbetrag von 59.093,27 € sind dies 20.026,71 €. Insoweit ist die Klage in jedem Fall unbegründet (§ 362 Abs. 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe der Klägerin darüber hinaus aus den streitigen Rechnungen noch offene Zahlungsansprüche zustehen. Dies ist nachzuholen. III. 30 Das angefochtene Urteil ist demnach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Rechnungsbeträge noch offenstehen, nicht hinreichend geklärt ist und ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. 31 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 1. Mit dem Einwand, die Klägerin habe keine Leistungen beziehungsweise Nachweise über diese erbracht, kann der Beklagte nicht durchdringen, soweit die Leistungserbringung bis zum 22. Oktober 2011 umstritten ist. Die Arbeiten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt waren Gegenstand des "Krisengesprächs", das dazu führte, dass der Beklagte die Bezahlung sämtlicher - auch künftiger - Rechnungen zusagte, um einen Abbruch der klägerischen Beratungstätigkeit zu vermeiden. Darin liegt zugleich ein (deklaratorisches) Anerkenntnis, das alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Beklagte bei Abgabe der Zahlungszusage kannte oder mit denen er mindestens rechnete (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 644 Rn. 39; Palandt/Sprau aaO § 781 Rn. 4). Insoweit kann er im Prozess nicht mehr einwenden, die Klägerin habe keine Leistungen erbracht. 33 2. Für den Zeitraum nach dem 22. Oktober 2011 bis zur endgültigen Leistungseinstellung der Klägerin am 15. November 2011 muss die Frage der Leistungserbringung - gegebenenfalls durch nochmalige Vernehmung der Zeugen G. und W. - geklärt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der geschuldete Beratungsumfang und das zu zahlende Honorar pauschaliert waren und die Klägerin keine Leistungsnachweise im Einzelnen vorlegen musste. Erbrachte Beratungsleistungen sind einer Nichtleistung nur dann gleichzustellen, wenn sie für den Gläubiger wertlos sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15, MDR 2015, 1281 Rn. 21). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Herrmann Remmert Reiter Böttcher Kessen Hinweis: Gegen das vorstehende Versäumnisurteil wurde Einspruch eingelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310592021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public