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BGH I ZB 41/22

KORE310592023 ECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB41.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230112 I ZB 41/22 Beschluss § 1036 Abs 2 ZPO, § 1037 Abs 2 S 1 ZPO, § 1037 Abs 3 S 1 ZPO, § 1052 Abs 2 S 1 ZPO, § 1052 Abs 2 S 2 ZP

§ 1052Rn. 19; Thümmel in Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl., § 13 Rn. 16; Schütze, Schieds

VZ 2008, 10, 13) nicht an der Abstimmung teilnimmt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Nichtteilnahme aus verfahrensfremden Motiven erfolgt, etwa um das Schiedsverfahren zu verzögern (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1052 Rn. 5). 23 Besteht - wie im Streitfall - Uneinigkeit über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens, kann von einer Verweigerung erst ausgegangen werden, nachdem das Schiedsgericht - gegebenenfalls ohne Mitwirkung des betroffenen Schiedsrichters - über die Entscheidungsreife abgestimmt hat und diese mehrheitlich für gegeben hält (vgl. BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1052 Rn. 19; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1052 Rn. 6; ähnlich Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis,

  1. Aufl., Rn. 1690). Hierdurch wird dem betroffenen Schiedsrichter vor Augen geführt, dass die Mehrheit des Schiedsgerichts seine Rechtsauffassung nicht teilt, er aber - dem Rechtsgedanken des § 195 GVG entsprechend - verpflichtet ist, an den weiteren Abstimmungen mitzuwirken. 24 Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht kommt eine Nachprüfung der Frage, ob das Schiedsverfahren entscheidungsreif gewesen ist, regelmäßig nicht in Betracht, weil dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2019 - I ZB 33/18, SchiedsVZ 2019, 287 [juris Rn. 21] mwN) unvereinbar wäre. Ob dies in Ausnahmefällen, etwa bei willkürlichem Vorgehen der Mehrheit des Schiedsgerichts, anders zu beurteilen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 25 b) Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, ob zuvor eine Abstimmung über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung stellt die Ankündigung des juristisch nicht ausgebildeten Schiedsrichters Dr. v. H. , rechtlichen Rat in Anspruch nehmen zu wollen, für sich genommen kein verfahrensfremdes Motiv dar. Daraus geht nicht hervor, dass er damit seine Entscheidung in unzulässiger Weise auf einen Dritten übertragen wollte. 26 II. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Schiedsspruch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Schiedsrichters Dr. S. und des Schiedsrichters Dr. K. aufzuheben ist. Es liegt weder der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO noch der vom Oberlandesgericht geprüfte Verstoß gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor. 27
  3. Nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann eine Partei einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über das Ablehnungsverfahren, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht über die Ablehnung. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs können auch nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom
  4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90 [juris Rn. 9 bis 12]; Beschluss vom
  5. Mai 2017 - I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 [juris Rn. 49]). 29 Hat der Schiedsrichter oder der Sachverständige den Parteien durch einen Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter oder Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten (vgl. BGH, SchiedsVZ 2017, 317 [juris Rn. 45 bis 49]). 30 Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]; Voit in Musielak/Voit aaO § 1037 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/

§ 1037Rn. 42 f.; Schlosser in Stein/Jonas aa

O § 1037 Rn. 8). Diese können zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (zu § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF vgl. BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]) oder - soweit das Gebot überparteilicher Rechtspflege als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts betroffen ist - nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (zu Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, NJW-RR 2001, 1059 [juris Rn. 21]; vgl. auch MünchKomm.ZPO/

§ 1037Rn.

42 f. und § 1059 Rn. 55 mit Fn. 285) führen. In beiden Fällen müssen die Ablehnungsgründe auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, weil sie sich nur dann auf ihn ausgewirkt haben können. Die Ablehnungsgründe können regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei Erlass des Schiedsspruchs für sie bereits Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingetreten oder die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO abgelaufen ist oder sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden sind (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 42; MünchKomm.ZPO/

§ 1037Rn. 36 bis 39 und 42 f.; Beck

OK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1037 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1037 Rn. 6; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1037 Rn. 2 und 43 bis 47). 31 2. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe zwar Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Neutralität jedenfalls des Schiedsrichters Dr. K. aufkommen lassen könnten, denn dieser sei sowohl in familiärer Hinsicht als Patenonkel eines der Kinder der Antragsgegnerin als auch in beruflicher Hinsicht als Geschäftspartner des Ehemanns der Antragsgegnerin mit dieser eng verbunden. Hinsichtlich des Vorsitzenden Dr. S. beziehe sich der Antragsteller auf die Mitteilung des Schiedsrichters Dr. v. H. , Dr. S. nehme keine Rücksicht auf seine Einwände und die Diskussion bestehe darin, dass er seine Vorstellungen präsentiere und zur Abstimmung stelle, wenn das Urteil geschrieben sei. Die grundsätzlichen Bedenken gegen Dr. K. seien dem Antragsteller aber bereits bekannt gewesen, als er dessen Bestellung zugestimmt habe, und zudem Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 3. August 2018 gewesen. Soweit danach neue Gesichtspunkte hinzugekommen sein könnten, wie etwa das Verhalten des Dr. K. bei der Praxisbegehung am 30. Oktober 2018 oder das Verhalten des Dr. S. in den darauffolgenden Beratungen, fehle es an konkretem Vortrag des Antragstellers zu Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 32 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller vor Erlass des Schiedsspruchs kein Ablehnungsgesuch angebracht. Mit seinem Schreiben vom 30. Januar 2019 hat er den vorsitzenden Schiedsrichter Dr. S. und den Schiedsrichter Dr. K. lediglich zu einer Erklärung aufgefordert, ob sie sich für befangen erklären. Damit hat er nicht mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht, ein Ablehnungsverfahren einleiten zu wollen. 33 4. Soweit die Rechtsbeschwerde auf ein Ablehnungsgesuch vom 11. Februar 2019 gegenüber dem Schiedsgericht Bezug nimmt, hat sie hiermit ebenfalls keinen Erfolg. 34

  1. a)Die Rechtsbeschwerde verweist auf schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers im Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht, aus dem sich der genaue Inhalt des Ablehnungsgesuchs allerdings nicht ergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das Ablehnungsgesuch dem Oberlandesgericht vorgelegt hätte. Soweit der Antragsteller ausgeführt hat, er habe das Ablehnungsgesuch mit Blick auf die Ausführungen des Schiedsrichters Dr. v. H. in seinen Schreiben vom 15. und 28. Januar 2019 gestellt, benennt er den Anlass dafür, legt aber die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe im Sinne des § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dar. Auch im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 53]; Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 14]). Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Antragstellers daher mit Recht als zu unkonkret angesehen und war schon aus diesem Grund nicht zu einer näheren Prüfung von Ablehnungsgründen gehalten. 35
  2. b)Unabhängig davon wären die von der Rechtsbeschwerde angeführten Umstände zu einem erheblichen Teil präkludiert. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht der Schiedsrichter steht nicht im Raum. Der Antragsteller hätte nur solche Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend machen können, die auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, ihm bei Erlass des Schiedsspruchs nicht bereits seit mehr als zwei Wochen bekannt gewesen sind und über die das Oberlandesgericht nicht bereits rechtskräftig entschieden hat. Die dem Antragsteller spätestens seit September 2014 bekannten Verbindungen des Schiedsrichters Dr. K. zur Antragsgegnerin scheiden danach von vornherein als taugliche Ablehnungsgründe aus. Gleiches gilt für den dem Antragsteller spätestens seit der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 bekannten Umstand, dass der Ortstermin am 30. Oktober 2018 ohne Teilnahme des Vorsitzenden Dr. S. stattfinden sollte. 36
  3. c)Soweit sich der Antragsteller auf Verhalten des Vorsitzenden Dr. S. nach Erlass des Schiedsspruchs bezogen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen soll. 37
  4. d)Ob die grundsätzlich in Betracht kommenden Umstände, die in den Schreiben des Schiedsrichters Dr. v. H. vom 28. Januar 2019 und - als Anlage dazu beigefügt - vom 15. Januar 2019 genannt sind, dem Antragsteller erstmals am 28. Januar 2019 bekannt geworden und hinreichend belegt sind sowie einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Ablehnungsgrund darstellen, bedarf aufgrund der mangelnden Substantiierung im Aufhebungsverfahren keiner Entscheidung. 38 III. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass der Schiedsspruch deswegen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben sei, weil das Schiedsgericht entgegen § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Schadenshöhe eine Billigkeitsentscheidung getroffen habe, ohne von den Parteien dazu ermächtigt zu sein. Das Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Schiedsgericht den Schaden nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt und keine reine Billigkeitsentscheidung getroffen hat (zu den Charakteristika einer Billigkeitsentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, ZInsO 2016, 335 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 100/14, NJW-RR 2016, 892 [juris Rn. 27]). Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kann danach offenbleiben, ob das Schiedsgericht zu einer Billigkeitsentscheidung ermächtigt gewesen wäre. 39 IV. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Der Senat hat die weiteren vom Antragsteller erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eigenständig verletzt, Gehörsverstöße des Schiedsgerichts perpetuiert oder hätte den Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aufheben müssen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch in einer Gesamtschau gegen den materiellen oder verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. 40 D. Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem Senat nicht offen. Wie ausgeführt bedarf es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob das Schiedsgericht vor dem Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Januar 2019 das Schiedsverfahren in einer Abstimmung für entscheidungsreif befunden hat, so dass dem Schiedsrichter Dr. v. H. klar sein musste, dass die Mehrheit des Schiedsgerichts seinen diesbezüglichen Einwänden nicht folgt und er gehalten ist, an den vom Vorsitzenden geforderten Abstimmungen mitzuwirken. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310592023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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