BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 130/19 – Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an Vereinbarungen über die Erweiterung des…
KORE310602021 ECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR130.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20201217 I ZR 130/19 Urteil Art 23 Abs 3 CMR, Art 23 Abs 6 CMR, Art 24 CMR, Art 25 Abs 2 Buchst a CMR, Art 26 Abs 1 CMR vorgehend KG Berlin, 27. Juni 2019, Az: 12 U 139/17vorgehend LG Berlin, 17. Oktober 2017, Az: 14 O 328/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an Vereinbarungen über die Erweiterung des Haftungsumfangs; Erhöhung des Haftungshöchstbetrags durch Vereinbarung; Abschluss einer Transportversicherung; Beschädigung der gesamten Sendung 1. Im Geltungsbereich der CMR sind strenge Formanforderungen an Vereinbarungen zu stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 2 CMR erweitern. Hierfür bedarf es nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 1 CMR jeweils der Eintragung der Wert- oder Interessenangabe im Frachtbrief.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der W. O. + P. GmbH. Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen, das internationale Transporte von Kunstwerken durchführt.
2 Die W. O. + P. GmbH (im Folgenden: Absenderin) beauftragte die Beklagte am 23. Juni 2015, das Werk "V. ", einen digitalen Tintenstrahldruck (Pigmentprint) hinter Acrylglas mit den Maßen 205 cm x 195 cm des Künstlers G. R. , als Beiladungstransport von L. in die Wohnung der Klägerin in B. zu transportieren. Der Auftrag umfasste den Abschluss einer Transportversicherung zu einem Versicherungswert von 200.000 €. Grundlage des Auftrags waren die "Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst" (im Folgenden: AVK). Dort heißt es unter Nr. 5 "Haftungsbeschränkungen":
5.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von EUR 1.100,00 je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. … 5.5 In jedem Fall ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.
5.6 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Ziffer 5.1 bis 5.5 dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren, und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch reine Vermögensschäden.(Die Beklagte) besorgt die Versicherung des Kunstgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet (die Beklagte) nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht (der Beklagten) eine besondere Vergütung und Ersatz (ihrer) Auslagen zu.
3 Die Werke von G. R. sind auf dem Kunstmarkt die teuersten eines lebenden Künstlers und erzielen bei internationalen Auktionen teilweise Preise über 40 Mio. €. Das zu transportierende Bild ist Teil einer vom Künstler geschaffenen Serie.
4 Ausweislich der Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten im Leistungsnachweis vom 23. Juli 2015 wies das Werk bei Übernahme am Lager B. unten rechts eine ca. 5 mm große Beschädigung auf, die beim Auspacken festgestellt wurde. Das Werk ist nicht restaurierbar.
5 Der Versicherer ließ das Werk durch den Sachverständigen Dr. N. begutachten, der zu dem Ergebnis gelangte, dass der Wert des Bildes zum Schadenszeitpunkt 250.000 € betragen habe und durch die Beschädigung um 20.000 € - dies entspricht 8% - im Wert gemindert sei. Der Versicherer leistete daraufhin an die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 16.000 €. Dies entspricht 8% des angegebenen Versicherungswerts von 200.000 €. Die Beklagte zog von diesem Betrag die Fracht und die Prämie für die Transportversicherung in Höhe von insgesamt 840,43 € (684,25 € zuzüglich 156,18 €) ab und zahlte 15.159,57 € an die Klägerin aus.
6 Die Klägerin hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Werkes liege bei mindestens 300.000 €.
7 Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 284.840,43 € (300.000 € abzüglich 16.000 € zuzüglich des ihr von der Beklagten in Rechnung gestellten Betrags von 840,43 €) nebst Zinsen aus abgetretenem Recht der Absenderin, Zug um Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.524,68 € (20.000 € Wertminderung abzüglich 15.159,57 € Versicherungsleistung zuzüglich 684,25 € Fracht) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
8 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von 279.315,75 € (284.840,43 € abzüglich des ihr vom Landgericht zuerkannten Betrags von 5.524,68 €) erstrebt hat, Zug um Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet hat, sie habe das beschädigte Werk zu einem Preis von 128.000 € veräußert, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass sich das Zahlungsbegehren um diesen Betrag reduziert hat und der Zug-um-Zug-Antrag vollständig entfallen ist. Die Klägerin hat deshalb zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 151.315,75 € (279.315,75 € abzüglich 128.000 €) nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt hat.
9 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 106.840,43 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung der Klägerin ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
10 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
11 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von insgesamt 106.840,43 € aus Art. 17, 23 und 25 CMR wegen der Beschädigung des Kunstwerks zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12 Der Klägerin stünden die Haftungsansprüche der Absenderin aufgrund der erfolgten Abtretung zu. Der Frachtvertrag unterliege dem Anwendungsbereich der CMR. Die Beklagte sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR wegen mangelhafter Verpackung des Werks von der Haftung befreit, da sie diese selbst erstellt habe. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt. Durch die Angabe des Versicherungswerts von 200.000 € für die Transportversicherung hätten die Parteien den Haftungshöchstbetrag auf diesen Wert erhöht. Dabei könne dahinstehen, ob hierin eine Erhöhung gemäß Art. 24 oder Art. 26 CMR liege. Die Erhöhung der Haftungsgrenze folge unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit Ziffer 5.6 AVK. Eine solche Regelung sei im Haftungsregime der CMR grundsätzlich möglich.
13 Da die Forderung der Klägerin den Betrag von 200.000 € nicht mehr erreiche, wirke sich die vereinbarte Höchstgrenze nicht aus. Zu ersetzen sei nach Art. 25 CMR die Differenz zwischen dem Wert im unbeschädigten Zustand und dem hypothetischen objektiven Wert des beschädigten Bildes. Der Wert des unbeschädigten Bildes im Zeitpunkt der Übernahme sei mit 250.000 € anzusetzen. In Ermangelung anderweitiger belastbarer Erkenntnisse sei der Wert des beschädigten Bildes mit dem von der Klägerin angegebenen Verkaufserlös von 128.000 € zu bemessen.
14 Auf den Differenzbetrag sei bereits ein Betrag in Höhe von 15.159,57 € gezahlt worden, so dass ein Restschaden von 106.840,43 € verbleibe. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der vereinbarten Transportkosten zustehe. Die Klägerin habe diese Kosten nicht an die Beklagte gezahlt, so dass die Beklagte sie auch nicht nach Art. 23 Abs. 4 CMR zurückzuerstatten habe. Die Beklagte habe vielmehr mit diesen Kosten gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin aufgerechnet. Da der Beklagten nach Art. 23 Abs. 4 CMR jedoch kein Anspruch auf Zahlung der Transportkosten zugestanden habe, sei ihre Aufrechnung unwirksam. Von dem der Klägerin über die geleistete Zahlung hinaus zustehenden Entschädigungsbetrag seien die Transportkosten daher nicht abzuziehen.
15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, erweist sich zwar als rechtsfehlerfrei (dazu II 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang jedoch nicht bejaht werden (dazu II 2). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch erweist sich auch nicht im Ergebnis als vollständig richtig (dazu II 3). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die Klage teilweise begründet ist (dazu II 4).
16 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Transportgutes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 CMR zusteht.
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22 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Höhe nach stehe der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatz wegen der Beschädigung des Gutes nach Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 CMR in Höhe von 106.840,43 € zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR und Ziffer 5.1 AVK nicht berufen.
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Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 3 CMR gilt unmittelbar nur für die Fälle des gänzlichen oder teilweisen Verlustes, sie ist jedoch über Art. 25 Abs. 2 CMR im Fall einer durch eine Beschädigung vollständig oder teilweise entwerteten Sendung entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 18/18, TranspR 2019, 18 Rn. 10 bis 19).
24 Nach Art. 23 Abs. 6 CMR können im Falle des gänzlichen oder teilweisen Verlustes höhere Entschädigungen nur dann beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Art. 24 und 26 CMR angegeben worden ist. Der Absender kann gemäß Art. 24 CMR gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Art. 23 Abs. 3 CMR bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages. Nach Art. 26 Abs. 1 CMR kann der Absender gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags zur Fracht für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung festlegen. Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden, so kann gemäß Art. 26 Abs. 2 CMR unabhängig von der Entschädigung nach den Art. 23, 24 und 25 CMR der Ersatz des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrags beansprucht werden.
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Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien im Streitfall Gebrauch gemacht, weil in dem Vertragsangebot der Beklagten eine Transportversicherung zu einem Wert von 200.000 € sowie eine von der Absenderin an die Beklagte hierfür zu leistende Vergütung in Höhe von 156,18 € vorgesehen sei. Dies habe die Absenderin nicht anders verstehen können, als dass auch die Haftungsobergrenze der Beklagten entsprechend Ziffer 5.6 AVK auf diesen Betrag angehoben werden solle. Die Beklagte habe nach Art. 25 CMR die Differenz zwischen dem objektiven Wert im unbeschädigten Zustand und dem hypothetischen objektiven Wert des beschädigten Bildes jeweils am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Art. 32 Abs. 1 WVRK) und den Zusammenhang der Einzelvorschriften zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89, BGHZ 115, 299, 302 [juris Rn. 22]). Nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 CMR erfolgt die Festlegung des besonderen Interesses durch "die Eintragung im Frachtbrief". Dieses Verständnis wird auch durch den Sinn der Regelung belegt, nach dem das Erfordernis der Eintragung im Frachtbrief eine Warn- und Schutzfunktion verfolgt, nämlich dem Frachtführer die ihn treffende Haftungserweiterung sinnfällig vor Augen zu führen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 204/91, BGHZ 123, 200, 204 f. [juris Rn. 23 mwN]; OGH, TranspR 1992, 406, 408; Berufungsgericht Athen, ETR 1987, 65, 67). Der Grundsatz einer am Wortlaut orientierten Auslegung gilt auch für die Auslegung anderer internationaler Abkommen im Transportbereich.
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) knüpft für die Berechnung des Haftungshöchstbetrags an die Gewichtsangabe in der Frachturkunde an. Der Senat hat bei der Auslegung dieser Vorschrift in erster Linie auf den Wortlaut dieser Vorschrift abgestellt und entschieden, dass der Absender den nach dem Gewicht berechneten Betrag nur dann verlangen kann, wenn das Gewicht in der vorgegebenen Form urkundlich dokumentiert ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 29/16, TranspR 2017, 420 Rn. 32).
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30 Zwar weichen Art. 24 und 26 CMR sprachlich voneinander ab. In Art. 24 CMR heißt es, dass der Absender einen Wert des Gutes "im Frachtbrief angeben" kann und dass der "angegebene" Betrag an die Stelle des Höchstbetrags tritt. Nach Art. 26 Abs. 2 CMR kann der Absender "durch Eintragung in den Frachtbrief" den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung "festlegen". Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Auslegung der beiden Regelungen. Zwischen "angeben" und "festlegen" besteht kein sachlicher Unterschied. Dies ergibt sich schon aus Art. 23 Abs. 6 CMR, der höhere Entschädigungen ohne sprachlichen Unterschied davon abhängig macht, dass der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Art. 24 und 26 CMR "angegeben worden" sein müssen. Im Übrigen ist auch in Art. 26 Abs. 2 CMR davon die Rede, dass ein besonderes Interesse an der Lieferung "angegeben" worden ist und Ersatz bis zur Höhe des als Interesse "angegebenen" Betrags beansprucht werden kann.
31 Kein sachlicher Unterschied besteht auch, soweit in Art. 24 CMR auf eine "(Angabe) im Frachtbrief" abgestellt wird und in Art. 26 Abs. 1 CMR von einer "Eintragung in den Frachtbrief" die Rede ist. Gemeint ist damit gleichermaßen die Eintragung in den Frachtbrief, weil "im Frachtbrief" eine Angabe nur durch Eintragung gemacht werden kann.
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Der Umstand, dass die Beklagte die Versicherung als Versicherungsnehmerin abgeschlossen habe, habe nicht dazu führen sollen, dass die an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche der Absenderin auf die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR beziehungsweise Ziffer 5.1 AVK beschränkt seien, die Beklagte als Versicherungsnehmerin jedoch den vollen Schaden gegenüber der Versicherung geltend machen könne. Der Vertrag der Absenderin mit der Beklagten enthalte konkludent die Vereinbarung, dass die Beklagte die Versicherung im Schadensfall in Anspruch zu nehmen und die Versicherungsleistung an die geschädigte Klägerin weiterzuleiten habe. Dementsprechend habe sich die Beklagte verhalten. Sie habe damit die Vereinbarung einer Transportversicherung dahingehend verstanden, dass hierdurch auch ihre Haftungsgrenze gemäß Ziffer 5.6 AVK angehoben worden sei.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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44 Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist dagegen revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 24 f.). Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, TranspR 2020, 441 Rn. 30 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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46 In Ziffer 5.1 AVK wird in vergleichbarer Weise wie in § 430 Abs. 1 HGB und Art. 23 Abs. 3 CMR die Haftung des Frachtführers betragsmäßig auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstands beschränkt. Die Klausel in Ziffer 5.6 AVK regelt in zwei gesonderten Absätzen zwei unterschiedliche Sachverhalte. Im ersten Absatz ist die Erhöhung der Höchstbeträge - unter anderem für den Höchstbetrag nach Ziffer 5.1 AVK - geregelt, und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch für reine Vermögensschäden. Eine solche Erhöhung gegen gesondertes Entgelt muss schriftlich im Vertrag vereinbart werden. Der zweite Absatz von Ziffer 5.6 AVK betrifft die Beschaffung einer Transportversicherung durch die Beklagte, die nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren erfolgt und für die der Beklagten eine besondere Vergütung und der Ersatz ihrer Auslagen zusteht.
47 Ein verständiger und redlicher Vertragspartner wird Ziffer 5.6 AVK unter Berücksichtigung von Ziffer 5.1 AVK unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise dahin verstehen, dass dem Absender zwei Möglichkeiten eröffnet werden, sich für den Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes davor zu schützen, dass der Schaden infolge der Beschränkung der Haftung von der Beklagten nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird. Die eine Möglichkeit besteht darin, dass der Auftraggeber mit der Beklagten eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge vereinbart und hierfür eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat; in diesem Fall muss die Beklagte den über den Haftungshöchstbetrag nach Ziffer 5.1 AVK hinausgehenden Schaden ersetzen. Als zweite Möglichkeit bietet die Beklagte an, für den Absender das transportierte Gut zu versichern, so dass im Schadensfall der Schaden insgesamt von einer Versicherung getragen wird. Auch in diesem Fall hat der Auftraggeber der Beklagten eine besondere Vergütung zu zahlen und zudem ihre Auslagen zu ersetzen.
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50 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Inhalt der von der Beklagten für den hier in Rede stehenden Transport geschlossene Versicherungsvertrag hatte. Es hat auch nicht festgestellt, dass der Versicherer sich auf das Eingreifen der Haftungshöchstbeträge berufen hätte. Festgestellt ist dagegen, dass der Versicherer einen Betrag gezahlt hat, der offensichtlich über dem für den Frachtführer geltenden Haftungshöchstbetrag liegt, und die Beklagte diesen Betrag - abzüglich des der Absenderin in Rechnung gestellten Betrags in Höhe von 840,43 € - an die Klägerin ausgekehrt hat.
51 Die Revision verweist zu Recht darauf, dass der Abschluss einer Transportversicherung das wirtschaftliche Ziel hat, die Ersatzfähigkeit befürchteter Schäden von der Haftung des Frachtführers zu entkoppeln. Die Versicherung soll einen Schaden während des Transports unabhängig von einer Haftung des Frachtführers abdecken und insbesondere auch dann eingreifen, wenn der Frachtführer überhaupt nicht haftet (Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski u.a. aaO Art. 24 CMR Rn. 2). Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, aus dem vereinbarten Abschluss einer Transportversicherung auf eine zugleich getroffene Vereinbarung der Frachtvertragsparteien zu schließen, nach der die Beträge für die Haftung des Frachtführers auf die Versicherungssumme angehoben werden.
52 3. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 29 CMR gehindert, sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR und Ziffer 5.1 AVK zu berufen, so dass sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
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55 4. Danach ist die Haftung der Beklagten wegen der Beschädigung nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 CMR sowie nach Ziffer 5.1 AVK beschränkt. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist nach Art. 23 Abs. 3 CMR das Rohgewicht und insoweit übereinstimmend nach Ziffer 5.1 AVK jedes Kilogramm brutto der beschädigten Sendung. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
56 III. Da sich das angefochtene Urteil weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen noch auch aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist es aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits von erst noch zu treffenden weiteren Feststellungen abhängt, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
57 IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
58 1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, in welchem Umfang die Klage nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 23 CMR begründet ist und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
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Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatgericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatgerichtliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 24 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto; Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 37 = WRP 2020, 1189 - Nachlizenzierung).
Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
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69 2. Wird der in der Wertminderung des Bildes liegende Schaden der Klägerin durch die Entschädigung gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. a und Art. 23 Abs. 3 CMR sowie die von der Beklagten an die Klägerin weitergeleitete Versicherungsleistung in Höhe von 15.159,57 € nicht in vollem Umfang ausgeglichen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klage aus anderen Gründen teilweise begründet ist. In diesem Fall stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht der Absenderin Ansprüche auf restliche Auskehr der wegen der Beschädigung des Bildes gezahlten, von der Beklagten jedoch nicht an die Klägerin ausgekehrten Versicherungsleistung bis zur Höhe von 840,43 € zu.
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74 Die Bedeutung der Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR besteht darin, dass der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes - ganz oder teilweise - einbüßt und dass es insoweit für die Berücksichtigung von Verlust und Beschädigung nicht auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141, 143 f. mwN [juris Rn. 20 und 23]). Zwar ist nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 4 CMR die Fracht im Fall des teilweisen Verlustes beziehungsweise der teilweisen Beschädigung (Art. 25 Abs. 1 CMR) anteilig "zurückzuerstatten" (in der englischen Fassung "in addition … shall be refunded", in der französischen "sont en outre remboursés").
Mit der "Rückerstattung" anteiliger Fracht und sonstiger aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandener Kosten sind ersichtlich die Fälle angesprochen, in denen Fracht und Kosten bereits bezahlt sind. Dem darin zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Bestimmung ist weiter zu entnehmen, dass noch nicht geleistete Zahlungen gar nicht erst zu erbringen sind. Das wird in den Fällen deutlich, in denen die Fracht wegen des gänzlichen Verlustes beziehungsweise wegen der vollständigen Beschädigung in voller Höhe entfällt, das heißt nicht gezahlt zu werden braucht. Für den teilweisen Wegfall der Fracht kann sinnvollerweise nichts anderes gelten, so dass insoweit von einer Minderung auszugehen ist, ohne dass es einer besonderen Aufrechnung bedarf (BGH, TranspR 1989, 141, 143 [juris Rn. 20]).
75 Diese Grundsätze kommen auch im Streitfall zur Anwendung, in dem nicht die Klägerin die Zahlung der ganzen oder anteiligen Fracht unter Hinweis auf ihr zustehende Schadensersatzansprüche verweigert, sondern die Beklagte unter Hinweis auf ihr zustehende Ansprüche auf Fracht und weitere Kosten die geschuldete Weiterleitung von Versicherungsleistungen an die Absenderin beziehungsweise die Klägerin verweigert und diese Leistungen zur Abgeltung ihrer Ansprüche mit ihren Ansprüchen verrechnet hat.
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