BGH, Urteil vom 20.01.2023 – V ZR 65/22 – Anspruch auf Bewilligung der Änderung einer Grunddienstbarkeit; Passivlegitimation bei gemeinschaftlich Berechtigten 1a. Mit der…
KORE310602023 ECLI:DE:BGH:2023:200123UVZR65.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20230120 V ZR 65/22 Urteil § 96 BGB, § 894 BGB, § 1028 Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 2 WoEigG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. März 2022, Az: 7 U 75/21, Urteilvorgehend LG Kiel, 16. April 2021, Az: 4 O 358/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Bewilligung der Änderung einer Grunddienstbarkeit; Passivlegitimation bei gemeinschaftlich Berechtigten 1a. Mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann insgesamt, wenn die Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage gar nicht mehr möglich ist; wird die Dienstbarkeit durch die Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im Übrigen bestehen.
1b. Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit ein Bauverbot zum Inhalt hat, gegen das durch die Errichtung eines Gebäudes verstoßen wurde. Verjährt der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich nur insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. April 2022 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 16. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M. straße 10 in K. , die Beklagten sind die (Wohnungs-)Eigentümer der Grundstücke M. straße 6 und 8. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Beklagten ist im Grundbuch des Grundstücks der Klägerin ein Bauverbot als Grunddienstbarkeit eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund eines Kaufkontraktes aus dem Jahre 1889, die zugrundeliegende Eintragungsbewilligung und die Grundakte wurden durch Kriegseinwirkung zerstört. Auf dem klägerischen Grundstück befand sich zuletzt ein 1963 errichteter, als Autohaus genutzter Gebäudekomplex. Dabei handelte es sich um ein etwa sechs Meter hohes, langgezogenes Gebäude mit einem ebenerdigen Garagen- bzw. Hallenteil und einem Obergeschoss mit Büro- und Verwaltungsräumen. Die Klägerin ließ das Gebäude im Jahre 2019 abreißen. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück ein etwa 18,5 Meter hohes Wohnhaus, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und fünf Obergeschossen zu errichten.
2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise die Feststellung, dass die Dienstbarkeit erloschen ist und weiter hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten aufgrund der Dienstbarkeit von der Klägerin nicht verlangen können, die Errichtung des geplanten Gebäudes zu unterlassen. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, eine Änderung der Grunddienstbarkeit sinngemäß dahingehend zu bewilligen, dass das klägerische Grundstück flächenmäßig nur in dem Umfang des ehemaligen Autohauses bebaut werden darf (dargestellt in einer dem Urteil beigefügten Anlage) und der Höhe nach nur mit einem höchstens aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bestehenden Gebäude. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und die Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZfIR 2022, 331 veröffentlicht ist, meint, der Klägerin stehe gegen die Beklagten über den von dem Landgericht rechtskräftig tenorierten Berichtigungsanspruch hinaus ein Anspruch aus § 894 BGB auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit zu, weil diese wegen Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus §§ 1027, 1004 BGB nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen sei. Zwar erlösche eine Grunddienstbarkeit mit der Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs nur „soweit“ die auf dem dienenden Grundstück errichtete Anlage mit ihr im Widerspruch stehe. Die Grunddienstbarkeit bleibe also in dem Umfang bestehen, in dem sie von der Anlage nicht beeinträchtigt werde.
Etwas anderes habe aber in dem hier gegebenen Fall eines durch Dienstbarkeit gesicherten Bauverbots zu gelten. Werde gegen dieses verstoßen, so könne der Berechtigte die Beseitigung des gesamten Gebäudes verlangen. Der (inzwischen verjährte) Beseitigungsanspruch hätte also keinen Schranken unterlegen, insbesondere nicht einem bestimmten Bebauungsmaß. Es gebe bei einem Bebauungsverbot keinen abtrennbaren „überschießenden Teil“ der Grunddienstbarkeit, der von einer Bebauung nicht beeinträchtigt wäre. Es bestünden vorliegend auch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass es bei Vereinbarung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1889 um die Sicherung des freien Blicks nach Osten auf die K. Förde gegangen sei.
Ihr Zweck könne auch darin gelegen haben, die künftige Erschließung zu sichern, das Grundstück von gewerblicher Nutzung freizuhalten oder bloß eine Grün- und Freifläche vorzuhalten.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit dem Urteil des Landgerichts rechtskräftig feststeht, dass die Klägerin von den Beklagten verlangen kann, eine Änderung der Grunddienstbarkeit sinngemäß dahingehend zu bewilligen, dass das klägerische Grundstück flächenmäßig nur in dem Umfang des ehemaligen Autohauses bebaut werden darf und der Höhe nach nur mit einem höchstens aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bestehenden Gebäude. Denn die Beklagten haben dieses Urteil nicht mit der Berufung angefochten und auf die Berufung der Klägerin kann es nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden. In den Rechtsmittelverfahren geht es daher nur noch um die Frage, ob die Klägerin aufgrund der Verjährung des Beseitigungsanspruchs über die von dem Landgericht zugesprochene Änderung hinaus von den Beklagten die Bewilligung der Löschung der gesamten Grunddienstbarkeit verlangen kann.
6 2. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 894 BGB auf Bewilligung der Löschung der gesamten Grunddienstbarkeit, weil diese mit Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus §§ 1027, 1004 BGB nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht insgesamt, sondern nur in dem Umfang der Bebauung erloschen ist, deren Beseitigung vor der Verjährung verlangt werden konnte.
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Dieser Anspruch unterliegt jedoch nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verjährung auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; mit der Verjährung des Anspruchs erlischt das Recht, soweit der Bestand der Anlage mit ihm in Widerspruch steht (zum Ganzen Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18, 23). Mit dem Erlöschen der Grunddienstbarkeit wird das Grundbuch unrichtig, weil es eine nicht mehr bestehende Belastung ausweist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 27). Daher kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks von dem Berechtigten nach § 894 BGB insoweit (zum Umfang des Anspruchs näher unten) die Bewilligung - in der Form des § 29 GBO - der Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen (vgl.
BeckOK-BGB/Reischl, [1.11.2022], § 1028 Rn. 6; BeckOGK/Kazele, BGB [1.11.2022], § 1028 Rn. 42; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 1028 Rn. 3; NK-BGB/Otto, 5. Aufl., § 1028 Rn. 13; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1028 Rn. 5).
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Staudinger/Rapp, WEG [2018], § 1 Rn. 53a). Die GdWE kann zwar Eigentum an Grundstücken erwerben (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 27), ist aber selbst nicht Eigentümerin des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks. Das Grundstück ist gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG), aber nicht Eigentum der Gemeinschaft. Die sachenrechtliche Berechtigung an diesem Grundstück, und damit auch an der nach Aufteilung in Wohnungseigentum fortbestehenden Grunddienstbarkeit, steht den Wohnungseigentümern (gemeinschaftlich) zu (vgl. Staudinger/Rapp, WEG [2018], § 1 Rn. 42; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.9.2022], § 1 Rn. 413 und § 2 Rn. 47).
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22 (a) Eine Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (§ 1018 BGB). Eine Grunddienstbarkeit, die zu einer bestimmten Nutzung berechtigt, kann folglich durch ein auf dem dienenden Grundstück errichtetes Gebäude hinsichtlich ihres Inhalts beeinträchtigt werden (z.B. ist nur noch das Begehen, nicht aber das Befahren eines Weges möglich) oder auch hinsichtlich ihres Umfangs (z.B. ist das Parken nur noch auf einem Teil des Grundstücks bzw.
Ausübungsbereichs möglich). Und selbst in dem Fall, dass die bauliche Anlage in Gänze mit der Grunddienstbarkeit nicht vereinbar ist, kann sie zu ihr nur teilweise i.S.v. § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB in Widerspruch stehen, weil ein Grundstücksbereich verbleibt, der weiter genutzt werden könnte, auf dem also die Grunddienstbarkeit dem herrschenden Grundstück nach wie vor einen Vorteil bietet. So stünde etwa bei einer Grunddienstbarkeit, die das Recht gewährt, auf dem dienenden Grundstück beliebig hin- und herzugehen und darauf zu verweilen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Inhalts BGH, Urteil vom 17. Dezember 2021 - V ZR 44/21, NJW-RR 2022, 594 Rn. 8 ff.), ein auf dem dienenden Grundstück errichtetes Gebäude mit der Dienstbarkeit zwar insgesamt nicht in Einklang.
Der Dienstbarkeitsberechtigte könnte daher die Beseitigung des gesamten Gebäudes verlangen. Die Nutzungsmöglichkeit bestünde aber unabhängig davon weiterhin auf dem nicht bebauten Grundstücksteil, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Grunddienstbarkeit mit der Verjährung des auf das Gebäude bezogenen Beseitigungsanspruchs auch insoweit erlöschen sollte.
23 (b) Für eine Grunddienstbarkeit, durch die dem Eigentümer des dienenden Grundstücks verboten wird, sein Grundstück oder Teile davon zu bebauen, gilt nichts anderes. Auch eine solche Dienstbarkeit kann einen abgrenzbaren Teil haben, der durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt wird und daher nach dem Wortlaut von § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erlischt.
24 (aa) Auch ein Bauverbot kann inhaltlich abgrenzbare Teile aufweisen. So läge es etwa bei dem Verbot der Errichtung von Geräteschuppen, Pavillons, Grillplätzen und Swimmingpools. Eine solche Grunddienstbarkeit erlischt, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks (nur) einen Pavillon errichtet, mit Verjährung des Beseitigungsanspruchs nur insoweit. Die Errichtung von Geräteschuppen, Grillplätzen und Swimmingpools bleibt hingegen verboten.
25 (bb) Handelt es sich - wie hier - um ein generelles Bauverbot, wird dieses zwar durch die Errichtung einer baulichen Anlage inhaltlich stets im Ganzen beeinträchtigt, weil das Verbot keinen abgrenzbaren Inhalt hat, gegen den durch den Bau nicht verstoßen wird. Räumlich, d.h. dem Umfang des Verbots - der dem Ausübungsbereich bei der Nutzungsdienstbarkeit entspricht - nach, kann aber ein abgrenzbarer Teil des Bauverbots verbleiben, wenn das errichtete Gebäude den von dem Bauverbot erfassten Bereich des Grundstücks nicht ausschöpft. Denn zu dem Bereich, in dem die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigt ist, steht die Anlage nicht i.S.v. § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB im Widerspruch; auf ihn bezieht sich das in der Norm angeordnete Erlöschen der Dienstbarkeit dem Wortlaut nach („soweit“) nicht.
26 (cc) Aber selbst wenn das gesamte Grundstück oder die gesamte, von der Grunddienstbarkeit erfasste Grundstücksfläche bebaut wird, kann räumlich noch ein nicht beeinträchtigter Bereich verbleiben, nämlich insoweit, als es um die Höhe der Bebauung geht. Denn das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche (§ 905 Satz 1 BGB), so dass ein generelles Bauverbot die Ausübung seines Eigentümerrechts auch in der Höhe ausschließt.
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28 Durch die in § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Begrenzung des Erlöschens bleibt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Möglichkeit, eine entgegen dem Bauverbot errichtete Anlage, die ihn aus seiner Sicht nicht, nur teilweise oder nur geringfügig beeinträchtigt, zu dulden, ohne Gefahr zu laufen, dass die Grunddienstbarkeit hierdurch insgesamt erlischt. Die von dem Berufungsgericht befürwortete Auslegung hätte hingegen zur Folge, dass der Berechtigte seinen Beseitigungsanspruch auch gegen kleinste bauliche Anlagen - notfalls auch gerichtlich - durchsetzen müsste, um sein Recht nicht insgesamt zu verlieren.
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31 (a) Auf Änderungen des Inhalts des Rechts an einem Grundstück finden materiell-rechtlich nach § 877 BGB die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 BGB Anwendung. Während für die Aufhebung des Rechts nach § 875 BGB die Erklärung des Berechtigten ausreicht, erfordert die inhaltliche Änderung des Rechts, die auch Rechte des Eigentümers des belasteten Grundstücks betreffen kann, nach § 873 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Einigung der Eigentümer. Dies gilt indes nur für die rechtsgeschäftliche Änderung eines Rechts, inhaltliche Änderungen, die von Gesetzes wegen eintreten, regelt § 877 BGB nicht (vgl. MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl., § 877 Rn. 3). Das teilweise Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht aber auf einer gesetzlichen Anordnung. Es wird daher von § 877 BGB selbst dann nicht erfasst, wenn mit ihm im Einzelfall eine inhaltliche Änderung des Rechts einhergeht.
32 (b) Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Publizitätsprinzip. Soweit die Revision darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Senats die längere widerspruchslose Duldung einer bestimmten Ausübung auf Grund wirtschaftlicher und technischer Veränderungen für sich genommen keine rechtsgeschäftliche Änderung der Grunddienstbarkeit darstellt, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Auslegung ihres Inhalts und Umfangs bietet (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673), folgt daraus nichts anderes. Denn die inhaltliche Änderung der Grunddienstbarkeit beruht bei dem teilweisen Erlöschen des Bauverbots nicht auf der bloßen Duldung der baulichen Anlage durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks.
Sie beruht vielmehr darauf, dass aufgrund der mehr als 30 Jahre andauernden Duldung der Beseitigungsanspruch hinsichtlich dieser Anlage verjährt und der Gesetzgeber sich mit der Regelung in § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB dafür entschieden hat, in einem solchen Fall die Grunddienstbarkeit, die ansonsten im Umfang des verjährten Anspruchs nur noch als leere Hülle bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann erlöschen zu lassen. Zwar wird mit dieser Rechtsfolge das Grundbuch unrichtig und kann ein Erwerber, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht mehr allein durch die Einsichtnahme in das Grundbuch erkennen, mit welchem Inhalt und Umfang das Bauverbot noch besteht. Dies ist aber unmittelbare Folge des Ziels der gesetzlichen Regelung, die bewirken soll, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt (hierzu oben Rn. 18).
Durch die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs aus § 894 BGB - hier durch die Klägerin - werden Wirklichkeit und Grundbuchinhalt wieder in Übereinstimmung gebracht.
33 (c) Auch verfahrensrechtlich ist zwar für eine inhaltliche Änderung im Zweifel die Bewilligung beider Seiten erforderlich, weil zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass beide Teile rechtliche Nachteile erleiden oder wenigstens erleiden können. Nur wenn ausnahmsweise klar ersichtlich ist, dass nur ein Teil einen Rechtsnachteil erleiden kann, ist nur dieser bewilligungsberechtigt und reicht seine Bewilligung grundbuchrechtlich für die Vornahme der Eintragung aus (vgl. KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., GBO § 19 Rn. 50, 66 ff.). Das hat aber lediglich zur Konsequenz, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier die Klägerin), der nach § 894 BGB von dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks (hier von den Beklagten) nur die Bewilligung einer teilweisen Löschung der Grunddienstbarkeit in Form einer Inhaltsänderung (räumliche Einschränkung) verlangen kann, zur Bewirkung der Änderung im Grundbuch unter Umständen auch selbst eine entsprechende Erklärung in der Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt abgeben muss.
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Dass die Dienstbarkeit den Grundstücken der Beklagten auch insoweit noch einen Vorteil bieten kann, zeigt sich vorliegend an dem Umstand, dass die Klägerin beabsichtigt, ein Gebäude mit einer Gesamthöhe von 18,5 Metern zu errichten. Dabei kommt es auf die von den Parteien im vorliegenden Verfahren diskutierte Frage, welchen Zweck die Grunddienstbarkeit bei ihrer Bestellung hatte, namentlich ob der Blick von den herrschenden Grundstücken auf die Förde erhalten bleiben sollte, nicht an. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch eine in der Höhe beschränkte Dienstbarkeit noch einen Vorteil i.S.v. § 1019 BGB bietet, denn ein Grundstück wird durch höhere Gebäude auf dem Nachbargrundstück regelmäßig stärker beeinträchtigt als durch flachere.
Ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der Höhe - mit der Folge, dass die Grunddienstbarkeit im Umfang der bebauten Grundstücksfläche vollständig erlischt - käme daher nur in Betracht, wenn die Bebauung, hinsichtlich derer der Beseitigungsanspruch verjährt ist, so hoch ist, dass ein verbleibendes Bauverbot dem herrschenden Grundstück keinen Vorteil mehr böte. Das ist hier nicht der Fall, und zwar unabhängig davon, ob die Grunddienstbarkeit auch oder sogar in erster Linie den Zweck hatte, den Fördeblick zu sichern.
III.
35 1. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, da der Klägerin über den dort zugesprochenen Anspruch gegen die Beklagten auf teilweise Löschung der Grunddienstbarkeit hinaus ein Anspruch auf vollständige Löschung des Rechts nicht zusteht.
36 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau Berichtigungsbeschluss vom 19. April 2023 Das Urteil des Senats vom 20. Januar 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 32 im zweiten Satz statt „(s)oweit die Revision darauf verweist (...)“ richtig heißen muss „(s)oweit die Revisionserwiderung darauf verweist (...)“.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310602023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public