eigenen Angaben circa 2.750 Mitglieder an, von denen aktuell 43 aktive Mitglieder sein sollen; im Übrigen handelt es sich um passive Mitglieder. Die aktive Mitgliedschaft ist mit einem höheren Mitgliedsbeitrag verbunden. 2 In der Satzung des Klägers heißt es auszugsweise: § 2 Vereinszweck …
F bedürfen, um Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG geltend machen zu können. Die Übergangsregelung gemäß § 15a Abs. 1 UWG bestimmt jedoch, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am
F stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 13 Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wirtschaftsverbands ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen. Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und im Revisionsverfahren fortbestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16, BGHZ 215, 12 [juris Rn. 10] - Preisportal, mwN; BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 17] - Grundpreisangabe im Internet). 14 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei ein eingetragener und damit rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unstreitig die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gehöre. Im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des Klägers könne indes nicht angenommen werden, dass er imstande sei, die Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen. 15 Ein Verband müsse seiner Struktur
eine Meinungsbildung seiner - seinem Zweck
- schützenswerten Mitglieder zulassen, weil die Legitimation seiner Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung auch aus seiner Funktion der kollektiven Wahrnehmung von Mitgliederinteressen folge. Es sei im Grundsatz zwar unbedenklich, dass ein Verein - wie auch der Kläger - sowohl über aktive als auch über passive Mitglieder verfüge. Gerade die Mitglieder, deren Interessen der Kläger
seiner Satzung fördern wolle, nehme er aber grundsätzlich nur als passive Mitglieder auf; um eine mit einem weit höheren Mitgliedsbeitrag verbundene aktive Mitgliedschaft müsse sich ein Mitglied bewerben. Die passiven Mitglieder hätten kein Stimmrecht und könnten nicht in Vereinsorgane gewählt werden. Von den derzeit 43 aktiven Mitgliedern des Klägers seien 13 Rechtsanwälte. Nur zwei Verbände zählten zu den aktiven Mitgliedern, wobei es sich jeweils nicht einmal um "klassische" Online-Unternehmer oder Online-Freiberufler handele, deren Interessenwahrnehmung sich der Kläger zum Ziel gesetzt habe. 16 Dem Kläger gehe es auch nicht um die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung heraus als Willensbildungsorgan eines Vereins. Die Mitglieder seien bloße Vertragspartner eines Rahmen-Rechtsberatungsvertrags, die Informations- und Beratungstätigkeiten zu Fragen des lauteren Wettbewerbs in Anspruch nehmen könnten. Dies rechtfertige nicht die Annahme einer Prozessführungsbefugnis des Klägers. 17 Soweit der Kläger darauf abstelle, dass die passiven Mitglieder anderweitige Möglichkeiten hätten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen, und diese auch wahrnähmen, vermöge das keine relevante Teilhabe an der Gestaltung der Willensbildung des Klägers darzustellen. 18 Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 19
2 der Satzung die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler.
4 der Satzung werden die Satzungszwecke in streitigen Fällen insbesondere durch Erstellung und Versendung von Abmahnungen und gegebenenfalls - wie hier - Klageerhebung verwirklicht. 21 6. Der Kläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. 22 Die hinreichende sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt. Danach hat der Kläger Rücklagen in Höhe von circa 114.000 € und erhebliche Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen. Er kann seine satzungsgemäßen Aufgaben auch personell erfüllen und verfügt zudem ausweislich des vorgelegten Mietvertrags über Büroräume. 23 7. Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Insoweit wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitgliederstruktur des Klägers stehe einer Klagebefugnis
F entgegen. 24 a) Die Klagebefugnis eines Verbands
F setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Sinn dieser Regelung ist es, die Berechtigung eines Wirtschaftsverbands zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 107/93, GRUR 1995, 604 [juris Rn. 8] = WRP 1995, 695 - Vergoldete Visitenkarten). 25 aa) Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art
so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom
ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, GRUR 2007, 809 [juris Rn. 15] - Krankenhauswerbung; GRUR 2015, 1240 [juris Rn. 14] - Zauber des Nordens, mwN). Der Kläger braucht deshalb auch nicht zu Bedeutung und Umsatz seiner (mittelbaren oder unmittelbaren) Mitglieder vorzutragen. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung
der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH, Urteil vom
Angaben des Klägers Mitglied bei ihm und auf demselben Markt wie die Beklagte tätig sind, sowie zur Frage, ob diese Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, keine Feststellungen getroffen, die Feststellungen des Landgerichts aber gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen. In der Revisionsinstanz ist dazu weiterer Vortrag nicht gehalten worden. 29
Beweisaufnahme festgestellt, dass von den vom Kläger benannten 25 Mitgliedern mehr als 20 Mitglieder in die Kategorie Tierbedarf oder Tiernahrung einzuordnen seien. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass diese Anzahl ausreichend ist, um von einer ernsthaften kollektiven Wahrnehmung der Interessen durch den Kläger auszugehen. 31
den dargestellten Maßstäben kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte die Mitglieder verfügen. Zudem weist die Revision zutreffend darauf hin, dass den passiven Mitgliedern grundsätzlich die aktive Mitgliedschaft offensteht. Sie verfügen zudem auch als passive Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts über sämtliche Mitgliedsrechte der aktiven Mitglieder und haben deshalb die Möglichkeit, im Rahmen von Ausschüssen und durch Anregungen gestaltend auf die Tätigkeit des Klägers Einfluss zu nehmen. Sie haben außerdem das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen und sich zu äußern sowie die Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Einrichtung eines Ausschusses zu beantragen. 35
F beruht, spielt es auch keine Rolle, ob den einzelnen Mitgliedern, die sich bereits mit ihrer Mitgliedschaft für eine Unterstützung dieser Satzungszwecke des Klägers entschieden haben, ein Stimmrecht eingeräumt ist. Der Gefahr einer missbräuchlichen Verfolgung von Einzelinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - I ZR 5/95, GRUR 1997, 933 [juris Rn. 16]) wird dabei durch die Voraussetzung einer erheblichen Anzahl von relevanten Mitgliedern im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF hinreichend begegnet. 36
F nicht übertragbar. 37 Qualifizierte Einrichtungen
G bezeichneten Stellen, die die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ZPO erfüllen und damit unter anderem als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (Nr. 1).
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dabei an den Begriff des Mitglieds im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wegen des vom Gesetzgeber mit den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Klagebefugnis bei Musterfeststellungsverfahren verbundenen Zwecks höhere Anforderungen zu stellen als an den vereinsrechtlichen Begriff der Mitgliedschaft. Zu den Mitgliedern
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören deshalb nur solche Verbände und natürliche Personen, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus (vgl. BGH, Urteil vom
F (inhaltsgleich mit § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
denen der Kläger im Jahr 2017 für 22% und im Jahr 2019 für 23% aller Abmahnungen in Deutschland verantwortlich gewesen sein soll, steht unabhängig davon, dass allein daraus ein Rechtsmissbrauch schon nicht abgeleitet werden kann, entgegen, dass die Umfragen nicht repräsentativ sind, sondern lediglich ein Meinungsbild darstellen. Soweit in der Berufungsbegründung für eine im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht auf (nicht rechtskräftige) Entscheidungen anderer Gerichte verwiesen wird, ersetzt dies keinen substantiierten Sachvortrag. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle geht dabei schon deswegen fehl, weil die Frage des Rechtsmissbrauchs dort ausdrücklich offengelassen worden ist (OLG Celle, WRP 2020, 751 [juris Rn. 53]). 45 bb) Der Umstand, dass der Kläger eine Vielzahl von Abmahnungen ausspricht, deutet nicht auf ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen geschieht in Wahrnehmung des Satzungszwecks des Klägers. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er damit in erster Linie nicht Wettbewerbsverstöße verfolgen, sondern Einnahmen für andere Zwecke generieren will. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen, setzt eine effektive Durchsetzung der Mitgliederinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus. Nimmt ein Wirtschaftsverband seine Aufgabe ernst, zieht eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen zwangsläufig eine entsprechende Anzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtlicher Verfahren
sich (zur Abmahntätigkeit eines Verbraucherverbands vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 44] = WRP 2019, 1456 - Umwelthilfe). 46 Soweit in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten wird, das Landgericht hätte weitere anhängige Verfahren sichten müssen, um ein systematisches Gebührenerzielungsinteresse des Klägers durch seine Abmahntätigkeit zu prüfen, verkennt sie, dass die Sachurteilsvoraussetzungen zwar von Amts wegen zu prüfen sind, der Verhandlungsgrundsatz insoweit jedoch nicht aufgehoben ist. Auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen
weise zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, NJW-RR 2000, 1156 [juris Rn. 4]; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., Einleitung Rn. 44). 47
3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom
gekommen. 52 III. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG in der bis zum
dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 18] = WRP 2023, 57 - Herstellergarantie IV, mwN).
der beanstandeten Werbung im März 2019 sind die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 5a UWG und die Vorschrift über die Verpflichtung zur Grundpreisangabe in der Preisangabenverordnung novelliert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Hinsichtlich der für den Streitfall wegen der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG nicht relevanten Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann auf die Ausführungen in Rn. 11 verwiesen werden. 54 a) Die Vorschrift des § 5a UWG ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 geändert worden. Die bisherige Bestimmung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF zum Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber einem Verbraucher ist nunmehr insoweit inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 UWG nF enthalten. Die bisherige Regelung in § 5a Abs. 4 UWG aF zur Wesentlichkeit einer dem Verbraucher
unionsrechtlichen Vorschriften zu erteilenden Information findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in § 5b Abs. 4 UWG nF (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, BT-Drucks. 19/27873, S. 34 und 37; BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 19] - Herstellergarantie IV). 55 b) Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV aF ist durch die Novellierung der Preisangabenverordnung (BR-Drucks. 669/21) mit Wirkung vom
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).
F handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer
den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise des § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder
Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. 58 Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF (§ 5a Abs. 1 UWG nF) dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Die Regelung in § 5a Abs. 4 UWG aF (§ 5b Abs. 4 UWG nF) hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV). 59
V aF hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.
V aF ist § 2 Abs. 1 PAngV aF nicht anzuwenden auf Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen. 60
V nF hat derjenige, der als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.
V nF ist Absatz 1 nicht anzuwenden auf Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen. 61 Die Pflicht zur Grundpreisangabe beruht auf der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und stellt eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18, GRUR 2019, 641 [juris Rn. 13 und 32] = WRP 2019, 724 - Kaffeekapseln). 62 4. Die Beklagte hat als Unternehmerin in der beanstandeten Werbung Waren in Fertigpackungen
Gewicht (von 10 Gramm oder mehr) angeboten. Dies löst die Pflicht zur Angabe des Grundpreises
V aF (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV nF) aus. 63
den Umständen benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 59] - Grundpreisangabe im Internet, mwN). Die Beklagte hat keinen in diese Richtung gehenden Sachvortrag gehalten. 65 C. Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten sind und die Sache
den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE310612023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.