KORE310642021 ECLI:DE:BGH:2020:161220BXIIZB410.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20201216 XII ZB 410/20 Beschluss § 1835 Abs 3 BGB, § 277 FamFG, § 49 RVG vorgehend LG Münster, 12. August 2020, Az: 5 T 387/20vorgehend AG Borken (Westfalen), 9. April 2020, Az: 23 XVII 472/18 B DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers; Aufwendungsersatzanspruch bei mittellosem Betreutem 1. Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629). 2. Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472). Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. August 2020 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 9. April 2020 dahingehend abgeändert, dass der an die weitere Beteiligte zu 1 aus der Staatskasse zu zahlende Aufwendungsersatz auf 715,31 € festgesetzt wird. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.794 € I. 1 Die Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltliche Verfahrenspflegerin der Betroffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die Staatskasse. 2 Die am 14. Mai 2020 verstorbene Betroffene übertrug durch notariellen Vertrag vom 23. April 2002 im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge ihr Eigentum an einer Immobilie auf ihren Sohn, den Beteiligten zu 3. Zugleich wurde zu ihren Gunsten ein Wohnungsrecht sowie ein bedingter Rückübertragungsanspruch unter anderem für den Fall, dass das Grundstück ohne ihre schriftliche Zustimmung veräußert oder belastet wird, vereinbart und das Grundstück entsprechend dinglich belastet. Im Oktober 2015 verzog die Betroffene in ein Pflegeheim. 3 Im November 2018 hat der Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung angeregt, weil er beabsichtigt hatte, die ihm übertragene Immobilie zu veräußern und das Wohnungsrecht der Betroffenen sowie die zu ihren Gunsten eingetragene Rückauflassungsvormerkung löschen zu lassen. 4 Durch Beschluss vom 11. Januar 2019 hat das Amtsgericht den weiteren Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 2, zum gesetzlichen Betreuer für den Aufgabenkreis der Vertretung der Betroffenen im Hinblick auf die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Rechte bestellt, weil die Betroffene aufgrund einer Parkinson-Erkrankung nicht zur eigenständigen Regelung dieser Angelegenheit in der Lage gewesen ist. 5 Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 hat der Beteiligte zu 2 die betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine von ihm am 19. Februar 2019 bereits erklärte Löschungsbewilligung betreffend das zu Gunsten der Betroffenen im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht sowie der zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs eingetragenen Erwerbsvormerkung beantragt. Mit Beschluss vom 9. April 2020 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 zur Verfahrenspflegerin bestellt, sie mit der Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren zur beantragten betreuungsgerichtlichen Genehmigung beauftragt und festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. 6 In der Folge nahmen der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 und die Verfahrenspflegerin wechselseitig zu der Frage der Genehmigungsfähigkeit der bereits erklärten Löschungsbewilligungen sowie zu beabsichtigten künftigen Erklärungen Stellung. Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat das Amtsgericht die beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung für die beabsichtigte Erklärung des Betreuers betreffend die Aufhebung bzw. Bewilligung der Löschung des im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts erteilt. Nachdem von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden war, wurde die gesetzliche Betreuung wieder aufgehoben. 7 Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Auslagen nach Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 3.509,19 € beantragt. Mit Beschluss vom 9. April 2020 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen vom Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Landeskasse eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 4 weiter sein Ziel, den Vergütungsanspruch der Verfahrenspflegerin wegen der Mittellosigkeit der Betroffenen auf die Wertgebühren nach § 49 RVG zu beschränken. II. 8 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 9 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 10 Grundsätzlich erhalte ein Verfahrenspfleger, der - wie hier - die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt habe, nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (§ 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Zudem könne ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuzöge, in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, auch wenn § 277 FamFG auf diese Vorschrift nicht ausdrücklich verweise. 11 Im vorliegenden Fall habe die Beteiligte zu 1 im Rahmen ihrer Bestellung durch das Amtsgericht eine solche Tätigkeit erbracht. Diese habe unter anderem auch die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der bereits erklärten bzw. noch beabsichtigten Erklärungen des Betreuers zur Löschung des im Grundbuch zugunsten der Betroffenen eingetragenen Wohnungsrechts und der eingetragenen Erwerbsvormerkung umfasst. Hierzu sei ein juristisches Fachwissen erforderlich gewesen, sodass ein juristischer Laie vernünftigerweise in gleicher Lage einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. 12 Eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs entsprechend den Anwaltsgebühren, die bei einer Beratungs- bzw. einer Verfahrenskostenhilfe abzurechnen wären, sei nicht angezeigt. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Betreuers im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen auf die Wertgebühren nach § 49 RVG beschränkt werde, beruhe dies darauf, dass der Betreuer verpflichtet sei, im Namen des Betroffenen Verfahrenskostenhilfe bzw. Beratungshilfe zu beantragen, falls der Betroffene einer Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren (außerhalb des Betreuungsverfahrens) oder einer Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bedürfe. Erbringe der anwaltliche Betreuer diese Leistungen selbst, weil er zur Erbringung der dafür erforderlichen anwaltsspezifischen Leistung ausnahmsweise in der Lage sei, solle dies nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, sodass auch dann die Pflicht zur Inanspruchnahme entsprechender Hilfen bestünde mit der Folge, dass der Staatskasse für die anwaltsspezifische Tätigkeit des Betreuers wie für die Tätigkeit eines dritten Rechtsanwalts keine darüber hinaus gehenden Kosten zur Last fielen. Denn das Betreuungsverhältnis könne es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten. 13 Hiermit sei die Tätigkeit des Verfahrenspflegers, der - wie hier - im Auftrag des Gerichts in dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren selbst tätig werde, nicht vergleichbar. Der Verfahrenspfleger handele bei der Ausübung seines Amtes mit einer eigenen verfahrensrechtlichen Position innerhalb des betreuungsgerichtlichen Verfahrens. Er sei insoweit weder verpflichtet noch rechtlich befähigt, für den Betroffenen staatliche Hilfen für die Wahrnehmung seiner eigenen Verfahrenspflichten in Anspruch zu nehmen. Der Verfahrenspfleger sei insbesondere nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er sei auch nicht berechtigt oder verpflichtet, im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen zur Schonung der Staatskasse sein durch das Betreuungsgericht übertragenes Amt niederzulegen und von sich aus eine rechtsanwaltliche Vertretung des Betroffenen zu übernehmen, sodass eine Aufhebung der Verfahrenspflegschaft erfolgen und Verfahrenskostenhilfe für den Betroffenen beantragt werden könne. 14 Eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf den Umfang einer Beratungshilfe bzw. auf den Vergütungsanspruch eines im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes sei auch deshalb nicht notwendig, weil § 277 Abs. 3 FamFG dem Betreuungsgericht die Möglichkeit einräume, zur Vermeidung einer unangemessen hohen Vergütung gegen die Staatskasse mit dem Verfahrenspfleger im Vorfeld eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. 15 Schließlich sei auch der in dem angefochtenen Beschluss für die Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000 € nicht zu beanstanden. 16 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.